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Rücknahme von Elektroaltgeräten im Internethandel: Konkreter Hinweis auf die Rücknahme von Lampen notwendig -Verweis auf die Entsorgungsmöglichkeit im stationären Handel reicht nicht
- Aktuell: Die Deutsche Umwelthilfe fragt genau diesen Sachverhalt bei Händerln ab:
Vorsicht Falle: Deutsche Umwelthilfe fordert Händler zur Information über Elektroaltgeräterücknahme auf
Gemäß § 17 Elektrogesetz müssen Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² eine Entsorgungsmöglichkeit für Elektroaltgeräte anbieten. (siehe unserer FAQ Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten für Internethändler)
Für Internethändler gilt § 17 Abs. 2 Elektrogesetz:
Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel gelten als Verkaufsfläche im Sinne von Abs. 1 alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
In der Praxis bieten darauf spezialisierte Entsorgungsunternehmen unter anderem eine Übersendung der Elektroaltgeräte per Post an und zwar auf Kosten des Händlers.
In der Praxis gibt es bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten immer wieder Probleme, wie bspw. eine Entscheidung des LG Frankfurt aus 2017 zeigt, Kläger war die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die uns aus unserer Beratungspraxis wegen ihrer Abmahntätigkeit bekannt ist.
In einem aktuellen Verfahren ist wieder die DUH gegen den Online-Versender eines großen Discounters vorgegangen.
Der Sachverhalt ist tückisch:
Der Internetshop unterfiel der Rücknahmepflicht nach § 17 Elektrogesetz unter anderem wurden dort auch neue Leuchten und Lampen sowie LED-Beleuchtungskörper und Energiesparlampen an Verbraucher verkauft.
Verbraucher, die Elektroaltgeräte zurückgeben wollten, wurden auf ein Rücknahmesystem eines Entsorgers verwiesen. Dieser bot an, ein vorfranktiertes DHL-Retourenlable auszudrucken, mit dem das jeweilige Elektroaltgerät durch die Deutsche Post zur Entsorgung an das Unternehmen gesandt werden sollte.
Es gab jedoch keine Hinweise, wie alte Beleuchtungskörper abgegeben werden können.
Aber: Es gab keine Möglichkeit, Beleuchtungskörper zu versenden. Es hieß insofern in der Information:
“Bitte verzichten Sie aber darauf, Beleuchtungskörper zu versenden. Diese können beim Transport leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen.”
Das Verbot des Versands von Beleuchtungskörpern entspricht den Versandrichtlinien der Deutschen Post AG. Die Post schließt hinsichtlich der Gefährlichkeit des Transportes von Lampen, die Beförderung von Beleuchtungsmitteln aus.
Auf Rückfrage wurde mitgeteilt:
“Wie empfehlen Ihnen, die Abgabe in einer stationären Annahmestelle. Neben den Elektro-Warenhäusern nehmen auch Discounter wie z. B. DM Drogerie-Märkte diese Menge entgegen.”
LG Duisburg: So geht es nicht
Das Landgericht Duisburg (LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2019, Az.: 21 O 84/18) verurteilte den Discounter zur Unterlassung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 07/2019).
Die Zurverfügungstellung der Informationen sowie der Ablauf verstößt nach Ansicht des Gerichtes gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 ElektroG.
Es darf zum einen nicht auf die Entsorgungsmöglichkeit Dritter verwiesen werden. Zudem fehlte eine Information für Verbraucher, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen kann. “Die Art der Information bzw. das Fehlen der Zugänglichmachung der Information unmittelbar erreichbar auf der Homepage entspricht nicht den Anforderungen an ein “gewährleisten” des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit.” so das Landgericht.
Keiner der Seiten enthielt jedenfalls Angaben dazu, wie und wo Leuchtmittel entsorgt werden können.
Erst in den FAQ konnte der Verbraucher dann feststellen, dass er eine persönliche Anfrage per E-Mail stellen musste, um die Entsorgung von Leuchtmitteln zu gewährleisten.
Zu dem Hinweis, die Leuchtmittel doch einfach zum nächsten Drogeriemarkt zu bringen, heißt es:
“Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicherzustellen.”
Das Urteil wirft Fragen auf, die in erster Linie durch Unternehmen zu beantworten und zu klären sind, die Internethändlern den Service zur Verfügung stellen, Elektroaltgeräte für diese zu entsorgen.
Wieder einmal hat die Deutsche Umwelthilfe den Finger in die Wunde gelegt.
Händler, die entsprechende Unternehmen zur Elektroaltgeräteentsorgung nutzen, sollten mit diesen klären, ob der angebotene Service rechtskonform ist.
Stand: 22.07.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard