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Wenn in einem Unternehmen alles schief läuft: Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten ist wettbewerbswidrig

Seit dem 24.07.2016 können Verbraucher Elektroaltgeräte dem Handel kostenlos zurückgeben. Stationäre Händler sind zur Rücknahme verpflichtet, wenn sie eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² haben, für den Internethandel gilt diese Verpflichtung ab 400 m² für die Lager- und Versandflächen von Elektro- und Elektronikgeräten. Konkrete Informationen zur Elektroaltgeräterücknahme finden Sie in unseren FAQ zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten für Internethändler.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat aktuell ein Urteil gegen ein Möbelhaus erstritten (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.09.2017, Az: 3 – 10 O 16/17), in dem es um Unterlassungsansprüche aufgrund von Problemen bei der Elektroaltgeräterücknahme ging. Die DUH hatte in Vergangenheit bereits Amazon deswegen abgemahnt.

Grundsätzlich bot das Möbelhaus zwar in der Theorie eine Elektroaltgeräterücknahme an, es hakte jedoch erheblich in der Praxis.

Rücknahmepraxis funktionierte nicht

Auf der Internetseite des Möbelhauses wurde über die Rückgabemöglichkeiten von Elektrogeräten informiert. Es gab einen Link auf die Internetseite eines Entsorgungsunternehmens, welches das Möbelhaus für die Rücknahme beauftragt hatte. Auf der Internetseite des Entsorgungsunternehmens sollte der Verbraucher unter Angabe seiner Anschrift eine E-Mail senden. Im Rahmen einer Testanfrage wurde angefragt, wie zwei gebrauchte Energiesparlampen zurückgegeben werden konnten. Im Weiteren teilte der Entsorger dann mit, dass das Unternehmen von Privatpersonen nichts zurücknehmen würde und sich der Verbraucher an den Leuchtmittelhersteller wenden solle.

Das Unternehmen, welches das Möbelhaus somit mit der ordnungsgemäßen Entsorgung von Elektroaltgeräten im Rahmen von Verbraucheranfragen beauftragt hat (was durchaus möglich ist) hatte es somit verbockt.

Wenn etwas schief läuft, läuft manchmal alles schief

Im Weiteren, so der Vortrag der deutschen Umwelthilfe, wurde im Rahmen von Testanfragen regelmäßig auf den Service-Bereich verwiesen. Hier kam es dann zum informationstechnischen Supergau, als sich der Anfragende bei dem Mitarbeiter des Möbelhauses erkundigte, ob er dort alte Elektrogeräte abgeben könne. Es hieß insoweit in dem Urteil

“Der Mitarbeiter habe auf ihre Frage hin, ob sie bspw. eine Elektrozahnbürste oder einen alten Rasierer bei der Beklagten zurückgeben könne, mitgeteilt, dass diese in den Hausmüll gehörten.”

Irgendwie suboptimal…

“Daraufhin habe … erneut gefragt, ob sie solche Elektrogeräte denn bei der Beklagten abgeben könne. Dies habe der Mitarbeiter verneint. An keiner Stelle in der Filiale der Beklagten habe sich ein Hinweis oder eine Information der Beklagten gefunden, dass sie verpflichtet seien, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen und welche Möglichkeiten die Beklagte zur Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräte geschaffen habe.”

In einem weiteren Fall wurde die Rückgabe eines Wasserkochers nach Vortrag der deutschen Umwelthilfe verweigert, weil dieser gar nicht in dem Möbelhaus gekauft worden sei.

Ganz offensichtlich war bei dem Möbelhaus, wie die Information auf der Internetseite zeigt, die Verpflichtung zur Elektroaltgeräterücknahme bekannt. Sowohl das Entsorgungsunternehmen, auf das im Internet verwiesen wurde, wie auch die Mitarbeiter vor Ort im Möbelhaus waren jedoch offensichtlich nicht instruiert und in der Lage, auf Kundenanfragen entsprechend zu antworten. Dies mag in der Praxis daran liegen, dass nach unserer Einschätzung die vom Gesetzgeber gewollte Elektroaltgeräterücknahme im stationären Handel oder auch im Internethandel mutmaßlich nur sehr selten vorkommt.

Verstoß gegen das Elektrogesetz ist wettbewerbswidrig:

Der BGH hat bereits vor einer Weile geklärt, dass Verstöße gegen das Elektrogesetz auch wettbewerbswidrig sind.

Dies sah das Landgericht Frankfurt am Main nicht anders und hat das Möbelhaus zur Unterlassung verurteilt (zur Rechtskraft des Urteils ist uns nichts bekannt).

Hierbei wurden die unterschiedliche Sachverhalte unterschieden:

Verweigerung der Rücknahme

Die Verweigerung der Rücknahme durch das Entsorgungsunternehmen im Rahmen der Internetanfrage ist nach zutreffender Auffassung des Landgerichtes wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 Nr. 2, II. 2. I. Nr. 5 ElektroG i.V. m. Anlage 5 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 ElektroG wettbewerbswidrig.

Das katastrophale Verhalten des Entsorgungsunternehmens im Rahmen der Internetanfrage musste sich das Möbelhaus zurechnen lassen, da das Entsorgungsunternehmen im Rechtsinne Beauftragter des Möbelhauses war. Ein Missverständnis ließ das Gericht nicht gelten:

“Da die Beklagte die Rücknahme an ein drittes Unternehmen ausgelagert hat, sind die Sorgfaltsanforderungen nochmals erhöht. Es obliegt der Beklagten bzw. der Firma … sich im Hinblick auf die Rücknahme eindeutig und klar zu äußern. Wenn nun die Firma … im Rahmen der Rücknahme nicht klar ausdrückt, was sie meint bzw. mögliche Missverständnisse nicht ausräumt, so geht dies zu Lasten von … einschließlich der Beklagten. Wenn tatsächlich ein Missverständnis vorgelegen haben sollte, ist dies ohnehin durch die Firma … verursacht worden…”

Verweigerung der Rücknahme vor Ort durch die Mitarbeiter des Möbelhauses

Auch dies sah das Landgericht als wettbewerbswidrig an. Nach Ansicht des Gerichtes haben Mitarbeiter der Beklagten die Rücknahme des Wasserkochers pflichtwidrig verweigert.

Weitere Wettbewerbsverstoß durch fehlende Information

Nach Ansicht des Gerichtes fehlte zumindest im Möbelhaus selbst auch eine Information zu den Rücknahmemöglichkeiten und zur ordnungsgemäßen Entsorgung. Entsprechend des Tenors des Urteils muss informiert werden

– über die vom Betreiber geschaffene Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten

und

– der Verpflichtung der Besitzer von Altgeräten, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

Letzteres bedeutet schlichtweg, dass man Elektroaltgeräte gerade nicht einfach in der normalen Mülltonne entsorgen soll.

Eine Information im Internet, damit hatte das Möbelhaus argumentiert, ist nicht ausreichend, wenn es auch ein stationäres Ladengeschäft gibt.

Die Informationen sind dort zu erteilen, so das Landgericht, wo der Verbraucher auch anwesend ist:

 “Findet der Verkauf in stationären Verkaufslokalen statt, sind die Informationen auch dort zu erteilen.”

Die Information muss auch transparent sind und darf nicht erst auf Rückfrage des Verbrauchers erteilt werden.

“Die Erfüllung der Informationspflichten ist der Beklagten auch in zumutbarer und unproblematischer Weise möglich. Insoweit ist es für die Beklagte ein Leichtes, entsprechende Hinweistafeln im Eingangsbereich und Servicebereich der Einrichtungshäuser anzubringen. Die Hinweistafeln müssen lediglich die Informationen enthalten, die die Beklagte auf Ihrer Webseite bereithält.”

Fazit

Im klassischen Internethandel sind Abmahnungen im Bereich der Verstöße zur Elektroaltgeräterücknahme eher selten. Dies mag damit zusammenhängen, dass der Abmahner häufig nicht erkennen kann, ob ein Unternehmen eine Versand- und Lagerfläche von mehr als 400 m² hat. Bei großen Unternehmen, insbesondere solchen, die auch über einen stationären Handel verfügen, sieht dies jedoch anders aus.

Wir empfehlen in diesem Fall, mit darauf spezialisierten Unterlagen einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, die praxisnahe Lösungen auch für den Internethandel anbieten. Gewährleistet sein müssen natürlich auch die entsprechenden Verbraucherinformationen.

Stand: 12.10.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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