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Vorsicht Falle: Deutsche Umwelthilfe fordert Händler zur Information über Elektroaltgeräterücknahme auf

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist uns aus unserer Beratungspraxis einschlägig bekannt. So mahnt die Deutsche Umwelthilfe regelmäßig fehlende Informationen nach Energieeinsparverordnung sowie weitere Informationen beim Angebot von Immobilien ab. Gleichzeitig hat sich die Deutsche Umwelthilfe nicht besonders beliebt gemacht, bei der Durchsetzung von Fahrverboten und dem Engagement gegen diese -PKW-.

Die damit zusammenhängenden Verfahren finanziert die Deutsche Umwelthilfe mutmaßlich auch aus Vertragsstrafen, die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend gemacht werden. Eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe ist insofern tückisch: Die Abmahnkosten sind mit aktuell etwas über 200,00 Euro gering. Eine Unterlassungserklärung ist jedoch umso weitreichender, da regelmäßig Aspekte abgemahnt werden, bei denen Fehler passieren können mit der Folge, dass gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wird. Es ist davon auszugehen, dass die Deutsche Umwelthilfe abgegebene Unterlassungserklärungen intensiv überprüft, um dann Vertragsstrafen geltend zu machen.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden, dass Abmahnungen der DUH kein Rechtsmissbrauch sind.

DUH fordert Informationen über Engagement und Erfolge bei der Sammlung von Elektroaltgeräten an

Uns liegt ein von der DUH im Oktober 2019 per E-Mail versandtes Schreiben vor, in dem ein Händler aufgefordert wird, Informationen zur Elektroaltgeräterücknahme abzugeben.

In dem Schreiben mit dem Betreff „ Sammlung und Entsorgung von Elektroaltgeräten“ geht es um Folgendes:

Seit Juli 2016 müssen Verkäufer bzw. Internethändler mit einer Versand- und Lagerfläche von mehr als 400 Quadratmetern Elektroaltgeräte zurücknehmen.

Über die Möglichkeiten der Elektroaltgeräterücknahme sowie weitere Informationen muss im Internetauftritt selbst informiert werden.

Eine fehlende Rückgabemöglichkeit von Elektroaltgeräten oder eine fehlende Information dazu oder auch Probleme bei der Elektroaltgeräterücknahme an sich ist wettbewerbswidrig. Es bedarf nicht viel Fantasie bei der Erkenntnis, wer entsprechende Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnt. Richtig, es ist die Deutsche Umwelthilfe (siehe hier und hier)

Viele Fragen der DUH

Unter anderem möchte die Deutsche Umwelthilfe innerhalb einer gesetzten Frist wissen

  • wie Verbraucher über die Rückgabe von Elektroaltgeräten informiert werden
  • wie die Rücknahme konkret erfolgt
  • ob eine Rücknahme mittels Paketversand erfolgt
  • mit welchem Paketdienstleister
  • ob die Rücknahme mittels Paketversand auch die Rücknahme loser Altbatterien oder Altlampen umfasst
  • wie viel zurückgenommen wurde
  • welche Quote erreicht wurde.

Insbesondere die Frage, ob der Händler Elektroaltgeräte mittels Paketversand zurücknimmt verbunden mit der Frage, welcher Paketdienstleister genutzt wird und ob dies auch lose Altbatterien oder Altlampen umfasst, ist besonders tückisch: Die Deutsche Umwelthilfe hatte vor dem Landgericht Duisburg (Urteil vom 27.06.2019 Az.: 21 O 84/18) auf Unterlassung geklagt, weil ein Internetshop zunächst verpflichtet war, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Der Anbieter verkaufte auch Leuchten und Lampen. Eine Rücknahme bzw. Rücknahme von Beleuchtungskörpern war jedoch nicht möglich, da diese bei einem Paketversand leicht zu Bruch gehen und Schadstoffe freisetzen können. Diese Vorgabe entsprach im Übrigen den Vorgaben des Versanddienstleisters Deutsche Post AG.

Wer somit diese Frage beantwortet kann mit hoher Wahrscheinlichkeit als nächstes mit einer Abmahnung der DUH rechnen, die zu diesem Thema ja bereits Rechtsprechung erstritten hat.

Gibt es eine Rechtsgrundlage, der DUH die Fragen zu beantworten?

Die Deutsche Umwelthilfe tritt in dem Schreiben selbstbewusst auf und fordert zur Beantwortung des Fragenkatalogs innerhalb einer Frist auf.

Eine Anspruchsgrundlage der DUH, dass der Händler verpflichtet wäre, diese Fragen zu beantworten, sehen wir nicht.

Wir gehen davon aus, dass die DUH bei dem Händler, der kontaktiert wird, vermutet, dass eine Rücknahmepflicht besteht. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Händler eine Versand- und Lagerfläche für Elektrogeräte von mehr als 400 Quadratmetern hat.

Wir empfehlen daher, insbesondere weil wir keine Rechtsgrundlage sehen, das Schreiben der DUH keinesfalls zu beantworten. Wir vermuten in diesem Zusammenhang, dass dieses Schreiben eigentlich dazu dient, um zu diesem Thema weiter abmahnen zu können.

Stand: 23.10.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard