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Keine Ahnung: Hessens Verbraucherschutzministerin Lucia Puttrich fordert “Rücksenderecht für digitale Einkäufe” oder Demoversion

Wenn rechtliche Unkenntnis sich mit Populismus paart, kann es schnell peinlich werden.

Hessens Verbraucherschutzministerin Lucia Puttrich hat mit Pressemitteilung vom 05.05.2013 unter der Überschrift “Was für Pullover gilt, muss für Apps rechtens sein” ein “Rücksenderecht für digitale Einkäufe” gefordert.

“Ein Rücksenderecht gibt es für jedes Kleidungsstück, eine App muss ich aber behalten, sobald ich Sie herunter geladen habe. Ob sie mir gefällt oder nicht” wird Puttrich zitiert. Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass nach aktueller Rechtslage das Widerrufsrecht beim Kauf digitaler Güter wie bspw. Apps mit Download nicht besteht. Das Zitat “Beim Download von Apps sind ein Widerruf des Vertrages und Rückgabe bisher oft nicht möglich, das ist dem Verbraucher meist nicht bewusst” ist für sich genommen schon etwas sonderbar: Nach überwiegender Ansicht besteht ein Widerrufsrecht aktuell (Stand Mai 2013) bei einem Download nicht, da gem. 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein Download aufgrund seiner Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist.

Rückgabe durch Upload?

Wie eine “Rückgabe” in der Praxis eigentlich laufen soll, bleibt vollkommen unklar, etwa durch einen Upload?

Die Ministerin fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinien in nationales (deutsches) Recht sich für einen Ausgleich für das beim Kauf digitaler Güter mit Beginn des Downloads erlöschende Widerrufsrecht einzusetzen. Ein solcher Ausgleich könne etwa in der Verpflichtung des Anbieters bestehen, dem Verbraucher eine Demoversion der Dateien, seien es Software, Apps oder Musik, anbieten zu müssen, so die Ministerin fachkundig.

Nach der im Juni 2014 kommenden Verbraucherrechterichtlinie ist ein Widerrufsrecht eindeutig ausgeschlossen, wenn

– mit der Ausführung des Downloads begonnen wurde

– der Verbraucher dem Download ausdrücklich vorher zugestimmt hat

– er zur Kenntnis genommen hat, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert

Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie regelt dies in § 356 Abs. 5 BGB (neue Fassung)

Die Ministerin eines kleinen Bundeslandes übersieht, dass die Verbraucherrechterichtlinie letztlich ohne Abweichungen in bundesdeutsches Recht umzusetzen ist. Eine deutsche Insellösung, die ein “Rückgaberecht” von Apps vorschreibt oder die absolut abwegige Idee, eine Demoversion (vorher oder hinterher?) anzubieten, geht daher rechtlich nicht. Dies mag man in Hessen, in erster Linie mit dem Landesrecht beschäftigt, vielleicht übersehen haben.

Wann ein entsprechender Ausgleich durch eine Demoversion eigentlich bestehen soll (nach der “Rückgabe”?) bleibt vollkommen unklar.

Eine Änderung der gesetzlichen Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das deutsche Recht ist aufgrund dieses Vorstoßes nach unserem Eindruck jedenfalls nicht zu erwarten.

Nach unserer Auffassung ist diese Forderung von Ministerin Puttrich sinnentleerter digitaler Populismus.

Stand: 07.05.2013

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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