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Konkrete Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2014: Das Widerrufsrecht – einige gute und viele schlechte Nachrichten

 

Konsequent zu Ende gedacht: Was das neue Widerrufsrecht 2014 in der Praxis für den Internethandel bedeutet

Einleitung

Durch die Verbraucherrechtelinie (VRRL) werden Verbraucherrechte auf einen einheitlichen EU-Stand gebracht. Der Gesetzgeber, genauer das Bundesjustizministerium (BMJ) hat am 19.09.2012 einen Referentenentwurf für die konkrete Umsetzung der Richtlinie vorgestellt. Es handelt sich wohlgemerkt um einen Referentenentwurf, der sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch ein wenig ändern kann. Wir sprechen hier bewusst von “ein wenig”, da durch die Verbraucherrechterichtlinie die Vorgaben für den deutschen Gesetzgeber eng gesteckt sind.

Auf Grund der EU-Regelungen geht der Gesetzgeber von einem Inkrafttreten der nachfolgend beschriebenen Endregelungen am 13.06.2014 aus.

Die Verbraucherrechterichtlinie und das Widerrufsrecht

Ein Inhalt der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) ist ein europaweit einheitliches Widerrufsrecht mit einheitlichen Widerrufsregelungen, Fristen und Bedingungen. Nachfolgend wollen wir Ihnen die Änderungen vorstellen:

Die guten Nachrichten für Internethändler:

Zukünftig wird es nur noch eine Widerrufsbelehrung geben, ein Rückgaberecht ist nicht mehr vorgesehen.

Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage.

Neu ist, dass der Widerruf ausdrücklich erklärt werden muss. Die Ausübung des Widerrufsrechtes durch Rücksendung der Ware, wie es aktuell möglich ist, reicht nicht mehr aus. Im Rahmen der EU-weiten Verbraucherentmündigung wird es ein Widerrufsformular für Verbraucher geben, das diese nutzen können, jedoch nicht müssen.

Die neue Muster-Widerrufsbelehrung ist auch für nicht studierte Volljuristen verständlich und verweist nicht mehr auf Normen, die ohne eine Spezialausbildung gar nicht zu verstehen sind, um den Fristbeginn berechnen zu können.

Empfangene Leistungen, dies gilt zum einen für die Rückgabe der Ware, zum anderen für die Rückerstattung des Kaufpreises, sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugeben. Bei einer Rückzahlung des Kaufpreises muss der Händler dasselbe Zahlungsmittel verwenden.

Ebenfalls wichtig und für den Händler günstig ist eine Regelung, dass der Händler die Rückzahlung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware abgesandt hat.

Internethändler trägt keine Rücksendekosten mehr

Bisher war es so, dass bei einer Verwendung einer Rückgabebelehrung der Internethändler immer, bei Verwendung einer Widerrufsbelehrung in der Regel, bei einem Warenwert von über 40,00 Euro die Kosten der Rücksendung zu tragen hatte. Zukünftig wird es so sein, dass der Verbraucher immer die Rücksendekosten zu tragen hat, ausser der Händler übernimmt diese freiwillig.

Entsprechend der aktuellen Rechtslage, die sich zurzeit jedoch nicht im aktuellen Gesetz befindet, sind die Kosten der Hinsendung ebenfalls zu erstatten. Dies gilt jedoch nur für eine normale Lieferform (Standardlieferung). Zusätzliche Kosten für einen Expressversand sind nicht zu erstatten.

Der Wertersatz beschränkt sich zukünftig nur noch auf den Wertverlust der Ware.

Ebenfalls günstig: Neue Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht

Ebenfalls ungeduldig erwartet sind neue Ausschlussgründe des Widerrufsrechtes (hier die Ausschlussgründe nach aktuellen Recht).

Neu ist der Ausschluss des Widerrufsrechtes bei der Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Welche Produkte hier konkret darunter fallen, ist zurzeit naturgemäß noch ungeklärt. Ob Lebensmittel, Schuhe oder Unterwäsche darunter fallen, wird die Rechtsprechung zukünftig klären müssen. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die entsprechenden Produkte müssen auch deutlich erkennbar versiegelt sein, d. h. Händler werden sich, wenn man annimmt, dass bspw. Unterwäsche unter diese Ausnahme-Norm fällt, Gedanken über eine entsprechende Versiegelung machen müssen.

Eine weitere Regelung betrifft die Regelung alkoholischer Getränke, die erst später geliefert werden. Dies ist ein eher französisches Rotwein-Problem.

Des Weiteren wird das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein bei der Lieferung von Waren, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden. Hiervon ist bspw. die Lieferung von Heizöl umfasst.

Des Weiteren ist jetzt auch geklärt, dass das Widerrufsrecht bei Download Content erlischt unter besonderen Voraussetzungen.

Auch gut: Verbraucher muss immer selbst zurückschicken, auch bei nicht paketversandfähiger Ware

In der aktuellen Widerrufsbelehrung ist geregelt, dass der Verbraucher paketversandfähige Ware zurückzusenden hat. Nicht paketversandfähige Ware (bspw. Speditionsware) muss der Händler abholen lassen.

Wir verstehen § 357 Abs. 5  E BGB (Entwurf) so, dass der Verbraucher so, dass der Verbraucher grundsätzlich verpflichtet ist, die Ware zurückzusenden, und zwar auch bei nicht paketversandfähiger Ware, außer der Unternehmer hat angeboten, die Waren abzuholen.

In der neuen Muster-Widerrufsbelehrung gibt es entweder die Alternative, zu informieren wie folgt:

“Wir holen die Waren ab.”

oder

“Sie haben die Ware unverzüglich, in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben … “

Wir verstehen die Regelung so, dass der Händler grundsätzlich regeln kann, dass der Verbraucher die Ware – egal, ob sie Speditionsware ist oder nicht – selbst zurücksenden muss.

Alles super für den Internethandel – sollte man meinen…

Die schlechte Nachricht: Die neue Muster-Widerrufsbelehrung!

2014 wird es wieder eine neue Muster-Widerrufsbelehrung geben. Der Stress um eine abmahnsichere Belehrung wird wieder losgehen. Der Gesetzgeber hat hier eigentlich keinen Gestaltungsspielraum, weil die Widerrufsbelehrung bereits in der Richtlinie vorgegeben ist.

Worüber jedoch offensichtlich keiner nachgedacht hat bei der Verabschiedung der Richtlinie ist der Umstand, dass es eine einheitliche Widerrufsbelehrung wahrscheinlich zukünftig nicht mehr geben wird.

Zurzeit ist es so, dass einheitlich über das Widerrufsrecht belehrt werden kann, soweit es um Warenlieferungen geht. Spezielle Modifikationen, die in irgendeiner Form von der Art der Ware etc. abhängen, gibt es nicht.

Dies wird zukünftig anders sein und hängt mit folgendem Umstand zusammen:

Die Frage, wie über das Widerrufsrecht zu belehren ist, hängt von der Art der Bestellung ab, der Art der Ware und der Höhe der Rücksendekosten.

Im Einzelnen:

Information über den Fristbeginn

Das neue amtliche Muster für die Widerrufsbelehrung sieht folgende Alternativ-Belehrungsmöglichkeiten für den Fristbeginn vor:

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag 1.

Gestaltungshinweise:

1 1. Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:

a)…

b) im Falle eines Kaufvertrags:”, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist,

die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.”;

c) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung

bestellt hat und die getrennt geliefert werden:”, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht

der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.”;

d) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken:”, an dem

Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte

Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.”;

e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg:”,

an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz

genommen haben bzw. hat.”

Dies bedeutet nach unserer Auffassung in der Praxis folgendes:

Die Widerrufsbelehrung unterscheidet sich hinsichtlich der Widerrufsfrist und zwar abhängig davon, ob der Verbraucher im Rahmen einer Bestellung eine oder mehrere Waren bestellt hat.

Wenn nur eine Sache bestellt wurde, würde der Fristbeginn wie folgt lauten:

“Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Wenn mehrere Waren bestellt wurden, die getrennt geliefert werden, lautet der Fristbeginn wie folgt:

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Letztlich müsste der Internethändler bereits zum Zeitpunkt der Bestellung wissen, ob er die Bestellung in einer Lieferung ausliefern kann oder nicht. In der Praxis wird dies nicht auszuschließen sein.

Für den Fall, dass mehrere Teilsendungen oder Stücke auf jeden Fall geliefert werden, lautet die Information über die Widerrufsfrist wie folgt:

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Theoretisch müsste somit der Internethändler von Anfang an wissen, ob er die Ware auf einmal ausliefert, es Teillieferungen gibt oder es mehrere Teilsendungen gibt.

Größtes Problem: Bezifferung der Kosten der Rücksendung in der Widerrufsbelehrung

Auf erstem Blick klingt es positiv, dass der Händler die Kosten der Rücksendung nicht mehr tragen muss.

Der Preis dafür ist jedoch hoch, da in der Widerrufsbelehrung die konkreten Kosten der Rücksendung oder die geschätzten Kosten der Rücksendung angegeben werden müssen!

Im Widerrufs-Muster sieht die entsprechende Formulierung wie folgt aus:

“Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren in Höhe von … Euro (Betrag einfügen).” 

oder wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können:

“Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … Euro (Betrag einfügen) geschätzt.”

Dies bedeutet in der Praxis folgendes:

In welchem Fall die Kosten der Rücksendungen “vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können”, ist zum jetzigen Zeitpunkt naturgemäß unklar.

Konkret heisst das:

Letztlich müsste immer bezogen auf den Bestellwert die Art der Ware und die konkreten Versandkosten in der Widerrufsbelehrung individuell angegeben werden, wie hoch die tatsächlichen oder geschätzten Kosten der Rücksendung sind.

Dies hat letztlich zur Folge, dass es ein einheitliches Widerrufsbelehrungs-Muster nicht mehr geben kann, da eine Software, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht existent sein dürfte für sämtliche Shop-Systeme, je nach Einzelfall die Rücksendekosten in die Widerrufsbelehrung quasi eintragen muss. Ein weiteres Problem ist beim Auslandsversand gegeben. Entsprechende Versandkosten-Berechnungen können eine erhebliche Komplexität annehmen. Die Versandkosteninformation eines Internetshops muss quasi im weitesten Sinne in die Widerrufsbelehrung übertragen werden. Bei eBay dürfte eine Softwarelösung sehr komplex werden

Hierbei sollten die Beträge durchaus stimmen: Es dürfte wettbewerbswidrig sein, wenn die Beträge zu hoch sind, da dann der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechtes abgehalten wird. Sind die Kosten zu niedrig angegeben, dürfte eine Irreführung vorliegen, die ebenfalls wettbewerbsrechtlich relevant ist.

Wir sind uns nicht sicher, ob der europäische Gesetzgeber diese Problematik überhaupt gesehen hat. Wir gehen davon aus, dass es ihm eigentlich egal war. Fakt dürfte sein, dass es bisher keine einzige Shop-Software gibt, die zur quasi automatischen Generierung einer Widerrufsbelehrung in der Lage ist. Händler, die eine Shop-Software ohne entsprechende Updates nutzen, weil diese entweder nicht angeboten werden oder nie vorgesehen waren, müssten somit spätestens dann über einen Umstieg nachdenken.

Der Preis für den Umstand, dass die Rücksendekosten zukünftig der Verbraucher zu tragen hat, ist somit technisch hoch und rechtlich riskant.

Die Alternative wäre der Umstand, dass der Händler immer die Rücksendekosten trägt. In diesem Fall wäre statt der oben genannten Formulierungen die Formulierung:

“Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren”

in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen.

Abgesehen von den damit verbundenen tatsächlichen Kosten kann es natürlich einen erheblichen Wettbewerbsvorteil darstellen, wenn ein Internethändler im Vergleich zu anderen Wettbewerbern die Rücksendekosten trägt, die ja in diesem Fall quasi dem Verbraucher die Rücksendekosten auf Heller und Pfennig mitteilen müssten.

Komplexe Kombinationsmöglichkeiten

Es bleibt somit festzuhalten, dass es zukünftig darauf hinauslaufen wird, dass eine entsprechende Software im Internethandel wahrscheinlich in der Lage sein muss, je nach Art des Kaufes eine Widerrufsbelehrung zu generieren, die berücksichtigt, ob eine Ware oder mehrere Waren gekauft werden, die dann in Teillieferungen ausgeliefert werden und – wenn der Verbraucher die Rücksendekosten trägt – wie hoch diese je nach Art der Ware und Lieferland zurück zum Händler eigentlich sind.

Die technischen Anforderungen und somit auch die Kosten für den Internethandel sind somit erheblich. Die im Referentenentwurf genannten Kosten berücksichtigen diesen Umstand nicht. Offensichtlich hat bisher niemand darüber nachgedacht.

Die einfachste Möglichkeit für Händler ist, jeweils die Ware bei einer Bestellung immer (!) zusammen auszuliefern und auch immer die Kosten der Rücksendung zu übernehmen.

Eine Möglichkeit für den deutschen Gesetzgeber, diese Situation zu entschärfen, sehen wir nicht, da dieser verpflichtet ist, den Wortlaut der Richtlinie umzusetzen.

Deutlich wird jedenfalls, dass der Internethandel durch die Verbraucherrechterichtlinie für Händler noch komplexer und rechtlich anspruchsvoller wird, als dies bisher der Fall war.

Gerade Shopbetreiber sollten sich frühzeitig kümmern – nicht vergessen: eine Übergangsfrist wird es nicht geben, vom 12. auf den 13. Juni 2014 muss viel geschehen.

Stand: 09.01.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

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