rechtsmissbrauch-markenrecht
Rechtsmissbrauch ist auch im Markenrecht möglich, hier: Wortmarke “Hawk”
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Aus den USA stammt der Begriff des Patent-Trolls. Patent-Trolle in den USA verfügen über zum Teil zweifelhafte Patente, mit dem Ziel, diese wirtschaftlich zu verwerten. Unternehmen, die in irgendeiner Form mit dem Patent in Berührung kommen, werden rechtliche Schritte angedroht. Auf Grund der Eigenheiten des US-amerikanischen Rechtes endet dies oft mit erheblichen Zahlungen der in Anspruch genommenen Unternehmen, damit diese ihre Ruhe haben.
Etwas ähnliches beobachten wir in letzter Zeit in Deutschland im Markenrecht. Schon die Anmeldung einer Marke kann rechtsmissbräuchlich sein. Wer eine Marke anmeldet, muss sie in den ersten 5 Jahren nicht zwangsläufig benutzen. Dieser Umstand heißt auch Benutzungsschonfrist. Dieser Umstand ist sehr angenehm für Markenanmelder, die ganz bewusst überprüfen, ob für Produkte, die eine bestimmte Kennzeichnung haben, keine Markenrechte registriert oder die Markenrechte ausgelaufen sind. Beliebt ist es auch, in den Umstand einzuhaken, dass in einzelnen EU-Ländern zwar eine Marke registriert ist, nicht jedoch in Deutschland, mit der Folge, dass das Angebot des Produktes in Deutschland eine Markenrechtsverletzung darstellen kann. Auch die Registrierung von allgemein beschreibenden Begriffen oder Kennzeichen, die oft genutzt werden mit einer Registrierung eines umfangreichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist ein durchaus üblicher Weg.
Richtig lukrativ wird die Geltendmachung von Ansprüchen aus angeblichen oder tatsächlichen Markenrechtsverletzungen für die Rechtsanwälte, die von den Markeninhabern mit der Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche beauftragt werden. In erster Linie geht es um Anwaltsgebühren.
Rechtsmissbrauch auch im Markenrecht möglich
Auf Grund des Umstandes, dass eine Markeneintragung nur dann erfolgt, wenn eine entsprechende Prüfung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) durchgeführt wurde, hat der Markenrechtsinhaber zunächst einmal einen gefestigten formellen Anspruch aus seiner Marke. Anders als im Wettbewerbsrecht sind die Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit markenrechtlichen Ansprüchen hoch. Augenfällig wird die Angelegenheit eigentlich erst dann, wenn übertrieben viel abgemahnt wird und dies durch eine Vernetzung der Abgemahnten im Internet bspw. auch offenkundig ist. In einem aktuellen Fall hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.02.2010, Az.: 2 a O 295/09 eine markenrechtliche einstweilige Verfügung auf Grund von Rechtsmissbrauch aufgehoben. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt.
Vorliegend ging es um die Wortmarke “Hawk”, die für die Klassen 12, 25 und 28 unter der Registernummer 30706867 beim DPMA eingetragen ist.
Eine Benutzung der Marke oder eine Planung für die Benutzung ist nach Ansicht des Gerichtes bisher nicht erfolgt.
Sicherlich nicht eingenommen von der Verfügungsklägerin war das Gericht durch folgenden Umstand, der sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt:
In ihrem Internetauftritt unter … bietet die Verfügungsklägerin Vermittlungsdienste für Gewerbekunden an. Direkt auf der Eingangsseite findet sich aber der Hinweis, dass durch die Antragstellerin nichts verkauft werde. Unter der Rubrik “Specials” werden Produkte anderer Hersteller vorgestellt. Eine Kauf- oder Vermittlungsoption gibt es nicht. Unter der Rubrik “Shop” können sich Gewerbekunden mit Passwort einloggen. Für einen Zugang ist eine Bewerbung an die Verfügungsklägerin zu richten. Ausdrücklich ausgenommen vom Zugang sind Endverbraucher, Personen unter 18 Jahren und Rechtsanwälte. Der Kundenbereich sei zudem nicht jugendfrei.
In ihrem früheren, nunmehr gelöschten Internetauftritt war folgender Passus zu finden:
“Die meisten Besucher dieser Rubrik haben eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten. Jetzt wisst ihr wenigstens von … . Wir mahnen grundsätzlich mit einem Streitwert von 100.000,00 Euro ab. Dies ist Markenrecht. Willkommen in der Realität, willkommen im Markenrecht.”
Nach Kenntnis des Gerichtes geht es der Klägerin wirtschaftlich schlecht. Es gab bereits eine Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Es dürfte sich somit die Frage stellen, womit die Verfügungsklägerin ihre umfangreichen Markenrechtsprozesse eigentlich finanziert hat. …
Nach Ansicht des Gerichtes kann dem markenrechtlichen Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Im Urteil heißt es insofern:
Dahinstehen kann hier die Frage der Passivlegitimation des
Verfügungsbeklagten, da von diesem mit Erfolg der Verfügungsklägerin der
Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten wird.
Der Verfügungsklägerin ist der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zu machen. Von einer bösgläubigen
Markenanmeldung, die auch durch die Verletzungsgerichte zu berücksichtigen
ist (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 14, Rn. 21.), ist dann
auszugehen, wenn der Markeninhaber im Zeitpunkt der Markenanmeldung die
Markenstellung zur Erzwingung sachfremder Vorteile erworben hat
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Vor §§ 14-19, Rn. 69). Das ist dann
der Fall, wenn von vorneherein die Benutzung der Marke zu eigenen Zwecken
oder für Lizenzvereinbarungen nicht angestrebt wird, sondern vielmehr die
Marke zu reinen Spekulationszwecken erworben wird, um Dritte an der
Benutzung der Marke zu hindern (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage, § 8,
Rn. 431). Dies kann dann gegeben sein, wenn eine Vielzahl von Marken für
eine große Bandbreite an Waren und Dienstleistungen angemeldet werden,
kein Benutzungskonzept vorhanden ist und die Marken im Wesentlichen zu dem
Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen
verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen
(BGH, GRUR 2001, 242, 244 – Classe E). So liegt der Fall hier. Die
Verfügungsklägerin hat mehrere Marken, wie “Hawk”, “Red Baron”, “Miami
Vice” und “Powerangle” eintragen lassen und Schutz für eine Vielzahl von
Waren und Dienstleistungen beansprucht. Auffällig ist, dass die Waren und
Dienstleistungen, für die Schutz beansprucht worden ist, viele Branchen
umfassen und keinen inneren Zusammenhang erkennen lassen. Seither hat die
Verfügungsklägerin keine erfolgversprechenden Aktivitäten unternommen,
Waren und Dienstleistungen unter den geschützten Bezeichnungen anzubieten
und zu vertreiben. Dies ergibt sich schon aus der Website der
Verfügungsklägerin, auf der es heißt:”Wir verkaufen hier nichts”.
Auch der sonstige Inhalt der Website lässt keine Verkaufsaktivitäten oder
ein Vertriebsnetz erkennen. Zu finden sind lediglich wenige
Produktbeschreibungen anderer Hersteller und eine vermeintlich nicht
jugendfreie Händlerzone, die nur mit einem Passwort zu erreichen ist.
Ausgeschlossen von der Benutzung sind ausdrücklich Endkunden und
Rechtsanwälte.
Der bereits zitierte frühere Internetauftritt formulierte noch deutlicher.
Dieser frühere Internetauftritt lässt darauf schließen, dass von vorne
herein keine Benutzung der Marken geplant war, sondern gezielt Abmahnungen
vorgenommen werden sollten und sich die “Geschäftsidee” der
Verfügungsklägerin auch hierauf beschränkte.
Dies wird auch nicht durch die in anderen Verfahren vorgetragenen und
damit gerichtsbekannten Belege, dass die Verfügungsklägerin vor vielen
Jahren Squash-Artikel unter den Begriffen “Hawk” bzw. “Stealth” vertrieben
hat, entkräftet. Diese Aktivitäten lagen alle Jahre vor den
Markenanmeldungen zurück. Sie fanden in den 90er Jahren des 20.
Jahrhunderts bis allenfalls 2001 statt. Verkaufsaktivitäten danach sind
nicht zu erkennen. Auf Jahre zurückliegende geschäftliche Tätigkeiten kann
sich die Verfügungsklägerin nicht zurückziehen. Diese lassen den
Rückschluss auf einen bei Markenanmeldung vorhandenen Benutzungswillen
nicht zu.
Auch stellt sich die jetzige Geltendmachung der Markenrechte unabhängig
von der ursprünglichen Markenanmeldung als rechtsmissbräuchlich dar. Dies
kann bereits vor Ablauf der Benutzungsschonfrist angenommen werden, wenn
der Markeninhaber keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und weitere
Missbrauchsumstände hinsichtlich der Ausübung hinzutreten (BGH, GRUR 2001,
242 (244 f.); Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vor §§ 14-19, Rn. 175). Der
Benutzungswille wird zwar vermutet (BGH, GRUR 2001, 242 (245) – Classe E).
Diese Vermutung wird hier aber widerlegt. Zum derzeitigen Zeitpunkt der
Geltendmachung der Markenrechte hat die Verfügungsklägerin ausweislich
ihrer Website noch keine Vertriebsaktivitäten aufgenommen. Auch
anderweitige Hinweise auf die Benutzung der Marke liegen nicht vor und
sind angesichts der von der Verfügungsbeklagten vorgebrachten finanziell
schwierigen Situation der Antragstellerin auch für die Zukunft
unwahrscheinlich. Die von der Verfügungsklägerin vorgetragene Planung,
Motorroller unter der Bezeichnung “Hawk” zu vertreiben, überzeugt das
Gericht nicht. Es liegt lediglich eine Bestellbescheinigung über
Motorroller an den “XXX Großhandel” vor. Die beigefügte Einzollanmeldung
lässt aufgrund der von der Verfügungsklägerin vorgenommen Schwärzungen
nicht erkennen, welches Produkt und in welcher Menge verzollt wurde.
Inwiefern die Motorroller, die an den “XXX Großhandel” versendet werden
sollen, mit der Verfügungsklägerin unter der Bezeichnung “Hawk” vertrieben
werden sollen, ist nicht ersichtlich. Auch die eidesstattliche
Versicherung des Herrn XXX lässt eine Vertriebsplanung nicht erkennen.
Unklar ist, inwiefern die Verfügungsklägerin an dem Vertrieb der
Motorroller beteiligt sein soll, in welcher Form die Klagemarke verwendet
werden soll und wie der Vertrieb der Motorroller geplant ist. Es erscheint
lebensfremd, 57 Motorroller in China zu bestellen, ohne eine Vertriebs-
und Verkaufsplanung zu haben.
Dasselbe gilt für die von Herrn XXX eidesstattlich versicherten Pläne.
Dort versichert er, dass er eine große Bandbreite an Produkten in Zukunft
plant zu vertreiben. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von
verschiedenen Sportartikeln und sogar einen Sportwagen. Dabei verweist er
auf Bekannte oder Verwandte, die entsprechende Kontakte haben sollen, um
diese Pläne zu verwirklichen. Diese Pläne erscheinen aber äußerst vage. Es
ist nicht nachvollziehbar, wie diese Pläne angesichts der schwierigen
finanziellen Situation der Verfügungsklägerin verwirklicht werden sollen.
Es handelt sich vielmehr um Ideen, wobei aber noch kein Konzept o.ä.
vorliegt. Auch werden die vermeintlichen Kontakte nicht näher dargestellt,
sodass eine tatsächliche Benutzung der Marken in Zukunft fern liegt.27
Die von der Verfügungsklägerin eingereichten Lizenzverträge sind durch sie
fast komplett geschwärzt worden. Sie sind daher nicht geeignet, die
konkrete Verwendung der Marke zu belegen.
Auch der derzeitige Auftritt der Verfügungsklägerin im Internet ist nicht
darauf ausgerichtet, geschäftliche Beziehungen aufzubauen. Auf der
Eingangsseite der Website wird deutlich gemacht, dass nichts an Endkunden
verkauft werde. Auch der sog. Händlerbereich ist äußerst fragwürdig
gestaltet. Zum einen soll der Händlerbereich nicht jugendfreie Inhalte
haben. Zum anderen ist Endverbrauchern und Rechtsanwälten unter
Strafandrohung der Zugang zu diesem Bereich untersagt. Auch interessierte
Großkunden und Händler werden durch einen solchen Auftritt abgeschreckt.
Die Verfügungsklägerin beschränkt die Verwendung der Marken vielmehr auf
ein sehr reges Abmahn- und Klageverhalten. Ein so reges Abmahn- und
Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der
Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der
Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder
wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der
Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher
Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen (LG
Hamburg, MD 2009, 1095). Auch im Markenrecht kann dieser Umstand zur
Annahme der rechtsmissbräuchlichen Benutzung der Marke führen
(Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, Vor §§ 14-19, Rn. 180). Die fehlende
Benutzung der Marke ohne erkennbare Benutzungsmöglichkeiten in der
Zukunft, sowie die Vielzahl der von der Verfügungsklägerin angestrengten
Abmahnungen, Verfügungs- und Klageverfahren lassen nur den Schluss zu,
dass die Verfügungsklägerin die streitgegenständliche Marke auch nach
Ablauf der Benutzungsschonfrist nicht verwenden wird, sondern allein ihre
formale Markenstellung zur Behinderung des Wettbewerbes ausnutzt.
Ebenso wie im Wettbewerbsrecht ist es auch im Markenrecht nicht einfach, einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Grundsätzlich fällt uns im Rahmen unserer Beratungen von Mandanten, die eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, oft auf, dass offensichtlich das Gebühreninteresse des Rechtsanwaltes mehr im Vordergrund steht als der Schutz der Marke. Dies ist übrigens nicht damit gleichzusetzen, dass zwangsläufig der Umstand, dass ein Markeninhaber verstärkt gegen Markenrechtsverletzungen vorgeht und viele Abmahnungen ausspricht, automatisch rechtsmissbräuchlich ist. Wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen, gibt es immer wieder Phasen, in denen seriöse Markeninhaber verstärkt gegen Markenrechtsverletzungen vorgehen, um den Wert der Marke zu erhalten. Letztlich kommt es hier, wie immer, auf den Einzelfall an.
Wir beraten Sie gern!
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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