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Anmeldung einer ausländischen Marke kann Rechtsmissbrauch darstellen 

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In der Vergangenheit passierte es immer wieder, dass beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Marken angemeldet wurden, die bereits bestehenden Marken im Ausland entsprachen. Mit einer solchen Fallkonstellation hatte sich jüngst auch der Bundesgerichtshof auseinanderzusetzen. Geklagt hatte ein amerikanisches Unternehmen, dass Bekleidungsartikel aus dem Segment der “Urban Street Wear” herstellt und vertreibt. Bereits im Jahr 1999 hatte das Unternehmen in den USA für den Warenbereich Bekleidungsstücke eine Wort-/Bildmarke angemeldet. Erst im Jahre 2002 folgte die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM). Im Jahre 2003 meldete das Unternehmen schließlich auch beim Deutschen Patent- und Markenamt weitere Marken an. Zwischenzeitlich hatte jedoch bereits im Jahre 2000 das beklagte Unternehmen beim Deutschen Patent- und Markenamt eine gleichlautende Wortmarke für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angemeldet. Der Streit um die Markenrechte für Deutschland war vorprogrammiert. Im Jahre 2003 mahnte das beklagte Unternehmen die Europäische Alleinvertriebspartnerin des amerikanischen Unternehmers wegen der Nutzung der Marke in Deutschland ab und verlangte Unterlassung der Benutzung der Marke in Deutschland unter Hinweis auf die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die europäische Alleinvertriebspartnerin des amerikanischen Unternehmens wies die Abmahnung unter Hinweis auf die älteren Rechte an der fraglichen Bezeichnung zurück, so dass der Rechtsstreit bis zum Bundesgerichtshof geführt wurde.

Das Problem: Der räumliche Schutzbereich für Marken

Das Markenrecht ist von zwei Grundsätzen geprägt: Nach dem Prioritätsgrundsatz setzen sich ältere Rechte gegen jüngere Rechte durch. Nach dem Territorialitätsgrundsatz besteht markenrechtlicher Schutz nur auf dem Territorium des Staates, nach dessen Recht der Marke Schutz gewährt wird. Dies bedeutet, dass aus einer im Ausland angemeldeten Marke in Deutschland grundsätzlich keine Rechte hergeleitet werden können.

Anmeldung einer ausländischen Marke = Rechtsmissbrauch?

Auf Grund des Territorialitätsgrundsatzes müssen Markenanmelder frühzeitig darüber nachdenken, auf welchen Märkten sie ihre Waren und Dienstleistungen anbieten wollen, um auf diesen Märkten ihre Markenrechte zu sichern. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass gleiche oder ähnliche Marken bereits von anderen Markenanmeldern besetzt worden sind. Kostspielige markenrechtliche Auseinandersetzungen wären die Folge. Dies wirft die Frage auf, ob jede Anmeldung einer im Ausland bereits eingetragenen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eine rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung darstellt. Diese Frage ist zu verneinen, da es jedem Markenanmelder freisteht, seine Marke nicht nur im Heimatland anzumelden, sondern quasi “vorausschauend” auch in den Ländern, in denen eine zukünftige Tätigkeit beabsichtigt ist. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass bei Weitem nicht alle im Ausland angemeldeten und erfolgreichen Marken zum Aufbau eines Vertriebssystems auch in anderen Ländern führt.

Üblicher Weise verhält es sich jedoch so, dass Marken zunächst auf dem “Heimatmarkt” etabliert werden, bevor in Betracht kommt, weitere Absatzmärkte im Ausland zu erschließen. In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam im Übrigen hinzu, dass Modetrends häufig aus den USA nach Europa “exportiert” werden. Gerade in der Modebranche ist daher damit zu rechnen, dass in den USA erfolgreiche Markenprodukte über kurz oder lang auch in Europa vertrieben werden. In den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass das beklagte Unternehmen ebenfalls Bekleidungsartikel aus dem Sortiment der Urban Street Wear vertrieb und eine mit der amerikanischen Marke identische Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hatte. Für das amerikanische Unternehmen lag damit auf der Hand, dass die Markenanmeldung durch das beklagte Unternehmen zu dem Zweck erfolgt war, dass amerikanische Unternehmen und seine europäische Alleinvertriebspartnerin in ihren Absatztätigkeiten auf dem Deutschen Markt zu behindern. Die Markenanmeldung durch das beklagte Unternehmen wurde demgemäß als rechtsmissbräuchliche Markenanmeldung gewertet.

Wettbewerbswidrige Behinderung durch Anmeldung und Eintragung einer Marke

Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschied, kann eine wettbewerbswidrige Behinderung grundsätzlich auch durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke erfolgen. Zwar ist es auf Grund des im Markenrecht geltenden Territoritalitätsgrundsatzes grundsätzlich unbedenklich, wenn in Deutschland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstandes angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt. Wenn jedoch besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territoritalitätsgrundsatz der Anwendung des deutschen Wettbewerbsrechtes nicht entgegen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Markenanmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Inhabers der ausländischen Marke ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung eintragen lässt, wobei sich die Rechtsmissbräuchlichkeit aus folgenden Zielen ergeben kann:

1. Störung des Besitzstandes des Inhabers der ausländischen Marke;

2. Absicht der Sperrung der Marke für deren Gebrauch durch den Inhaber der ausländischen Marke;

3. Zweckfremder Einsatz der grundsätzlich unbedenklichen Sperrwirkung als Mittel des Wettbewerbskampfes.

Da auf die “Warenmotive” eines Markenanmelders nur sehr schwer geschlossen werden kann, müssen die Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Markenanmeldung aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles geschlossen werden. Ein solcher Anhaltspunkt kann sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes bspw. daraus ergeben, dass der Inhaber der ausländischen Marke und der Markenanmelder in Deutschland im gleichen Modesegment tätig sind und die entsprechende Stilrichtnng weitgehend von den USA aus beeinflusst wird. In einem solchen Fall spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Markenanmelder in Deutschland die in den USA bereits erfolgreich genutzte Marke bekannt war. Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes insbesondere deshalb, weil die beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldete Marke der in den USA angemeldeten Marke vollständig entsprach. Nachdem die in den USA genutzte Marke auf dem amerikanischen Markt sehr erfolgreich etabliert worden war, hätte sich der Markenanmelderin in Deutschland im Übrigen aufbringen müssen, dass entsprechende Produkte unter der Marke alsbald auch in Deutschland vertrieben werden. Im Übrigen verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass die von der Markenanmelderin vertriebenen Bekleidungsstücke den von dem amerikanischen Unternehmen hergestellten und vertriebenen Waren täuschend ähnlich seien. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme gerechtfertigt, dass es der Markenanmelderin vor allem darum ging, das amerikanische Unternehmen und deren alleinige Vertriebspartnerin vom deutschen Markt fernzuhalten, um selbst in diesem Modesegment mit nachgeahmten Produkten erfolgreich sein zu können. Dies rechtfertige die Annahme, die Anmeldung der Marke sei zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes erfolgt.

Fazit

Die Anmeldung ausländischer Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, da diese als wettbewerbswidrige Behinderung angesehen werden kann, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass die Anmeldung der Marke in erster Linie zu dem Zweck erfolgt, den Inhaber der ausländischen Marke vom deutschen Markt fernzuhalten.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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