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Rechtsmissbrauch: Markenrechtlicher Lizenznehmer mit zweifelhafter gesellschaftlicher Konstruktion und ohne stimmiges Geschäftsmodell kann bei markenrechtlichen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich handeln

Ein Rechtsmissbrauch ist im Wettbewerbsrecht in § 8 Abs. 4 UWG ausdrücklich geregelt. Im Markenrecht ist ein Rechtsmissbrauch nicht speziell geregelt, sondern richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Grundsätzen. Vor diesem Hintergrund ist es im Markenrecht schwierig, einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen. Manchmal kommt jedoch alles zusammen bzw. die Abmahner haben es übertrieben, so dass auch die Gerichte nicht mehr mitspielen. Wenn dann auch noch das OLG Hamburg, das nicht gerade als Gericht bekannt ist, das häufig Rechtsmissbrauch annimmt, sogar im Markenrecht einen missbräuchlichen Einsatz von Markenrechten annimmt, wird es wirklich interessant.

Der Fall

Es ging um die Benutzung des Kennzeichens “ATHLETE”. Die Marke war für eine GmbH mit Sitz in der Schweiz eingetragen. Die Antragstellerin war eine Ltd. mit Sitz in Großbritannien und ausschließliche Lizenznehmerin.

Das Gesellschaftsvermögen der Ltd. betrug ein britisches Pfund Sterling. Es handelte sich um eine sogenannte “Dormant Company”. Dies sind Unternehmen, die keine oder keine wesentlichen buchhalterisch zu erfassenden Transaktionen vornehmen. Eine derartige Gesellschaft muss lediglich eine einfache Bilanz als Jahresabschluss einreichen. Hat die Gesellschaft seit ihrer Gründung keine Geschäfte durchgeführt, genügt ein einseitiges Formular, was in den beiden Vorjahren beim Companies House eingereicht wurde.

Rechtsmissbrauch

Das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.06.2017, Az: 3 U 223/16) nahm im vorliegenden Fall Rechtsmissbrauch an.

Ein Rechtsmissbrauch ist nach den Grundsätzen des BGH denkbar, wenn der Markeninhaber

– eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet und
– hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat und
– die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritten, die identische oder ähnliche Bezeichnung verwenden, mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen zu überziehen.

Nach diesen Grundsätzen baut das OLG dann seine Entscheidung auf:

Zum einen hat die Antragstellerin (Abmahnerin) eine Vielzahl von Marken, die die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen ermöglichen.

Weder die Abmahnerin, noch die Markeninhaber (die Abmahnerin war offensichtlich Lizenznehmerin) hatten nach Ansicht des OLG vor, die Marken selbst im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, keine nennswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Dies war am Status einer sogenannten “Dormant Company” zur erkennen. Hier fielen der Abmahnerin insbesondere die Form der Jahresabschlüsse auf die Füße. Unschön für einen Abmahner ist auch die Einschätzung

“Die Antragstellerin hortet die Markenlizenzen auf dieser Grundlage überwiegend wahrscheinlich auch allein, um daraus zu ihrem finanziellen Vorteil Ansprüche herzuleiten… Die Antragstellerin selbst entrichtet für die ausschließlichen Markenlizenzen, von denen nicht erkennbar ist, dass sie Grundlage einer weiteren, auf eine ernsthafte Benutzung der Marke gerichteten unternehmerischen Tätigkeit sind, kein Entgelt…”

Rechtsmissbräuchlich ist es insbesondere, auf die abgemahnten Marktteilnehmer einzuwirken um so im Ergebnis finanzielle Vorteile zu erzielen. Sei es, um wirtschaftlich Druck auszuüben und so eine Lizenzvereinbarung zu bewirken, sei es, um letztlich Lizenzzahlungen im Wege von Schadenersatzforderung zu erzielen. Dass vorliegend noch gar keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht wurden (was der Abmahner natürlich selbstverständlich später tun kann), war für das OLG ohne Belang.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamburg zeigt, dass es sich zum Teil lohnt, genauer hinzuschauen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die wirtschaftliche Tätigkeit auch von ausländischen Unternehmen, wie Ltd., hinsichtlich ihres Umfangs und der Hintergründe gut online recherchiert werden kann.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 09.10.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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