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Button-Lösung und Informationspflichten im Bestellablauf:

Was sind eigentlich die Folgen, wenn Shopbetreiber ihren Shop nach Ablauf der Umsetzungsfrist ab dem 01.08.2012 nicht abgeändert haben?

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Neue Button-Pflicht für Internetshops

Wirksame Verträge nur noch mit dem “zahlungspflichtig bestellen” Button!

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Nach unserer Einschätzung gab es bisher noch nie ein derartig einschneidendes Gesetz mit so weitreichenden Folgen für den Internethandel wie das am 16.05.2012 veröffentlichte Gesetz zur Button-Lösung. Konkret geht es um das “Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr”. 

Internethändler, die Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay nutzen, müssen sich darauf verlassen, dass die Plattform-Betreiber frühzeitig reagieren und die Bestellabläufe rechtskonform anpassen. Anders sieht dies für Betreiber von Internetshops aus. Diese müssen selbst gewährleisten, dass sie den Bestellablauf innerhalb der gesetzten Frist abändern, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.

Das Gesetz seit dem dem 01.08.2012.

Neben bisher nach unserer Auffassung ungeklärten Fragen, wie in einzelnen Punkten unabhängig von der Gestaltung des Buttons die Informationspflichten im Bestellablauf konkret aussehen sollen, gibt es nach unserer Auffassung das rein praktische Problem, dass über eine Viertelmillion Internetshops innerhalb von drei Monaten einen erheblichen Aufwand betreiben müssen, um Bestellvorgänge anzupassen. Ob dies – wie der Gesetzgeber vermutet – durch ein reines Software-Update tatsächlich praktikabel umgesetzt werden kann, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen,  bezweifeln dies jedoch erheblich, da wir wissen, dass nicht wenige Internetshop-Betreiber veraltete oder “selbst gestrickte” Shop-Lösungen verwenden.

Unsere Einschätzung, dass dieses Gesetz das einschneidendste und weitreichendste sein wird, den es bisher überhaupt für den Internethandel gab, resultiert aus den möglichen rechtlichen Folgen bei einer Nichteinhaltung. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber immer wieder für Stress gesorgt, indem gesetzliche Verpflichtungen nicht zu Ende gedacht waren. Wir denken hier bspw. an den Umstand, dass bei der Änderung der Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 der Gesetzgeber ganz offensichtlich die Übergangsfrist “vergessen” hatte.

Rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung des Gesetzes nach Übergangsfrist, wenn dieses in Kraft getreten ist

Kein Button = Kein Vertrag mit dem Verbraucher

Die weitreichendste Folge für Shopbetreiber ergibt sich aus derVerpflichtung gemäß § 312 g Absatz 3 BGB-E, eine Schaltfläche in den Bestellvorgang mit aufzunehmen, die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. 

§ 312 g Absatz 4 BGB regelt, dass diese Verpflichtung Voraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages ist. Mit anderen Worten:

Kein korrekt gestalteter Button = Kein Vertrag.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass sämtliche abmahn- oder wettbewerbsrechtlichen Probleme verblassen, wenn sich ein Shopbetreiber sagen lassen muss, dass er ja gar keinen wirksamen Kaufvertrag mit seinem Kunden als Verbraucher geschlossen hat. Dies ist existenzbedrohend. Kein Vertrag kommt zustande, wenn es zum einen an einer ausdrücklichen Bestätigung fehlt oder die Schaltfläche für die Bestellung nicht den Anforderungen entsprechend beschriftet ist. Die Beweislast trifft den Shopbetreiber, da die Gestaltung der Bestellsituation im Einflussbereich des Unternehmers liegt – müßig darauf hinzuweisen, dass Anbieter von Lösungen, die über mobile Endgeräte genutzt werden, sich natürlich ebenfalls Gedanken über eine ordnungsgemäße Umsetzung machen müssen.

Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen

Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 g  Abs. 1 Satz 1 BGB ist im elektronischen Geschäftsverkehr (bspw. bei eBay, Amazon oder Internetshops) Voraussetzung dafür, dass die Frist für das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht überhaupt anfängt zu laufen. Gem. § 355 Abs. 4 BGB erlischt das Widerrusfrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Aber:

Kein Button = kein Vertrag = kein Erlöschen des Widerrusfrechtes!

Konkrete rechtliche Folgen von unwirksamen Verträgen auf Grund der nicht rechtskonformen Umsetzung der Button-Lösung

Hat ein Verbraucher ein Bestellablauf durchlaufen, bei dem der Button nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, kommt es zwischen ihm und dem gewerblichen Anbieter nicht zu einem wirksamen Vertrag. Wir gehen davon aus, dass diese Fälle ab dem 01.08.2012 häufig auftreten werden.

In der juristischen Literatur sind die Rechtsfolgen durchaus umstritten und nicht geklärt. So wird bspw. angenommen, dass in diesem Fall gemäß §§ 155, 166 BGB ein unentgeltlicher Vertrag vorliegt, der dem Verbraucher einen Rechtsgrund für das Behalten der erlangten Leistung gibt. Mit anderen Worten, der Verbraucher kann die Ware erhalten, muss jedoch keinen Kaufpreis bezahlen. Diese Ansicht halten wir für zuweitgehend.

Wahrscheinlicher ist (Rechtsprechung steht noch aus), dass eine Rückabwicklung nach dem sogenannten Bereicherungsrecht möglich ist. Der Unternehmer hat die Zahlung des Verbrauchers im Rechtssinne ohne Rechtsgrund erlangt und muss sie herausgeben. Bei klassischen Abofallen hat der Verbraucher regelmäßig keinen Vorteil erlangt, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat. Eine mögliche Nutzungsmöglichkeit ist jedoch hinsichtlich deren tatsächlichen Wert zu vergüten.

Weitaus häufiger dürfte jedoch der Fall sein, dass in Internetshops, in dem Waren angeboten werden, die Button-Gestaltung nicht in  Ordnung ist. Auch in diesem Fall hat der Verbraucher einen Rückabwicklungsanspruch nach Bereicherungsrecht. Hat der Verbraucher die Ware erhalten und möchte diese auch behalten, wird er sich wohl unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nicht auf das Zustande kommen eines Vertrages berufen können.

Das Bereicherungsrecht, ein äußerst komplizierter Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches ,hat  die sogenannte Saldo-Theorie entwickelt, die zur Folge hat, dass der finanzielle Vorteil, den der Verbraucher erhalten hat, mit einem Rückzahlungsanspruch zu verrechnen ist.

Denkbar ist auch, dass der Shop-Betreiber, der ja seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Button-Gestaltung verletzt hat, dem Verbraucher zu Schadenersatz verpflichtet ist. Er hat den Verbraucher im Rahmen der Berechnung des Schadenersatzes so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Shop-Betreiber seine Pflichten beachtet hätte. Dies kann dazu führen, dass der Shop-Betreiber dem Verbraucher den Differenzbetrag zu einem teureren Angebot zu ersetzen hat.

In der Praxis wird es wohl darauf hinauslaufen, dass der Verbraucher in der Regel die Ware einfach wird behalten wollen. Wir sind schon jetzt gespannt, wie die Rechtsprechung diese Rechtslage entscheiden wird. 

Wettbewerbsrechtliche Probleme

Wie üblich, dürfte es nach Ablauf der Umsetzungspflicht ab dem 01.08.2012 auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu diesem Thema geben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Shopbetreiber gar nicht um die kommenden gesetzlichen Verpflichtungen kümmern und der Verbraucher gar nicht merkt, dass er eigentlich gar keinen wirksamen Vertrag mit dem Shopanbieter geschlossen hat. Auch die unter Umständen nicht korrekte Gestaltung des Bestellablaufes durch Umsetzung der Informationspflichten gemäß § 312 g Absatz 2 BGB wird sicherlich zukünftig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sein. Nach unserer Auffassung ist dies jedoch das geringste Problem, das Shopbetreiber haben, da die oben genannten anderen faktischen Probleme und Folgen sehr viel einschneidender sind. Mit dem Ausspruch einer Abmahnung wurde nach dem 01.08.2012 auch nicht lange gefackelt, die Erste wurde am 03.08.2012 bekannt. Mittlerweile gibt es Abmahnungen wegen der angeblich unzureichenden Umsetzung der Button-Lösung gegenüber Shopbetreibern und sogar gegenüber Händlern bei Amazon.

Shopbetreiber sollten vorbereitet sein

Alle Betreiber von Internetshops sind daher gut beraten, sich frühzeitig um die gesetzlichen Verpflichtungen zu kümmern, um darauf vorbereitet zu sein, wenn das Gesetz am 01.08.2012 in Kraft tritt. Vorrangig empfehlen wir daher Shopbetreibern, bereits schnell zu klären, inwieweit eine mögliche Abänderung des Bestellablaufes überhaupt technisch möglich ist, wer ggf. Anbieter einer rechtskonformen (!) Update-Lösung ist und ob – soweit notwendig – Kapazitäten von Programmierern zur Verfügung stehen, um eine fristgerechte Umsetzung zu gewährleisten, wenn das Gesetz in Kraft tritt.

Unser Service

Wir beraten Sie zur Umsatzung aller neuen Informationspflichten in Ihrem Internetshop:

Stand: 21.09.2012

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/9cb506ad53cf4037a1ae85270b457a4d