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Kommende Button-Pflicht für Internetshops: Reichen drei Monate Übergangsfrist für die Abänderung von über 270.000 Online-Shops?

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr vorgestellt. Sollte das Gesetz beschlossen werden und in Kraft treten (aktuell, Stand September 2009, ist dies noch nicht der Fall), müssen nach unserer Einschätzung alle Betreiber von Internetshops die Bestellabläufe anpassen.

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Neue Button-Pflicht für Internetshops

Wirksame Verträge nur noch mit dem “zahlungspflichtig bestellen” Button!

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Nach dem aktuell vorliegenden Gesetzentwurf besteht zum einen die Verpflichtung, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, Informationen über die Ware, den Preis, zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten anzugeben. Nach unserer Erfahrung neu ist ein möglicherweise notwendiger Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, wie bspw. Steuern oder Zollgebühren bei Verkäufen in das Nicht-EU-Ausland oder bspw. Zahlungsgebühren für Nachnahme-Sendungen.

Aus der Gesetzgebungsbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber sehr genaue Vorstellungen hat, wie diese Informationspflichten umgesetzt werden sollen.

Des Weiteren soll es die Verpflichtung geben, dass der Verbraucher seine Bestellung ausdrücklich dahingehend bestätigen muss, dass er bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. In § 312 g Absatz 3 BGB-E sind auch hier sehr konkrete gesetzgeberische Vorstellungen vorgegeben worden, da die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften ist( sog. Button-Lösung).

Wir kennen aktuell (Stand 09/2011) keinen einzigen Internetshop, der die gesetzlichen Voraussetzungen des Gesetzentwurfes erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der Button-Pflicht. Aber auch die Umsetzung der weiteren Informationspflichten stößt auf Grund der ganz konkreten Vorstellungen des Gesetzgebers, die sich aus der Gesetzesbegründung ergeben, auf Schwierigkeiten und wirft zudem ungeklärte Fragen auf.

Gerade die Pflicht, nach Inkrafttreten des Gesetzes im Rahmen des Bestellablaufes den Button “Zahlungspflichtig bestellen” zu verwenden, ist sehr weitreichend für Shopbetreiber, da es ohne diesen Button oder eine andere Form der Information mit einer “entsprechend eindeutigen Formulierung” nicht zu einem wirksamen Vertrag zwischen Shopbetreiber und Verbraucher kommt. Die Informationsanforderungen gemäß § 312 g Absatz 2 BGB-E sind eher ein wettbewerbsrechtliches Problem, jedoch geht auch hier kein Weg an einer Abänderung des Bestellablaufes vorbei.

In der Praxis: Reichen drei Monate Übergangsfrist?

Der Gesetzgeber hat im Entwurf eine dreimonatige Übergangsfrist vorgesehen.

Wie der Gesetzgeber im Gesetzentwurf unter der Überschrift “Bürokratiekosten” abhandelt, ist nach unserer Einschätzung in der Praxis für Shopbetreiber eine ernstliche Bedrohung:

Ausgehend von Angaben des Statistischen Bundesamtes vom 01.03.2010 geht der Gesetzgeber von 276.062 Unternehmen aus, die im Online-Handel aktiv sind. Es heißt hierzu in der Gesetzesbegründung:

“Die Erhebung des Statistischen Bundesamtes hat auch gezeigt, dass sich die Beteiligung der Unternehmen am Online-Handel schon seit mehreren Jahren auf einem etwa gleichbleibenden Niveau bewegt. Es ist deshalb gerechtfertigt, diese Zahl auch aktuell zu Grunde zu legen.”

Ob die Einschätzung zutreffend ist, können wir nicht genau beurteilen. Zutreffend weist der Gesetzgeber darauf hin, dass der Online-Handel nicht nur über Internetauftritte, sondern zunehmend auch über andere technische Plattformen stattfindet, bspw. unter Verwendung von Apps, über Spielekonsolen oder über Set-Top-Boxen. Lakonisch heißt es in der Gesetzgebungsbegründung:

“Unternehmen nutzen derartige Plattformen entweder ausschließlich oder als Ergänzung zu klassischen Online-Shops, so dass einzelne Unternehmen unter Umständen für die Anpassung mehrerer Online-Verkaufsplattformen sorgen müssen.”

Anpassen des Bestellablaufes: Welcher Aufwand ist tatsächlich notwendig?

Die Gesetzgebungsbegründung nimmt an:

“Shopsysteme sind vom jeweiligen Anbieter nur einmalig anzupassen, die veränderte Funktionalität steht dann prinzipiell jedem Nutzer dieses Shopsystems zur Verfügung. Das einzelne Versandhandelsunternehmen wird hier nur mit Kosten für ein Update belastet, die gegenüber einer Individualprogrammierung in der Regel geringer ausfallen. Weil insbesondere kleinere Unternehmen auf vorgefertigte Shopsysteme zurückgreifen, wird die Belastung des einzelnen Unternehmens bezogen auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit relativ gering ausfallen. Ähnliches gilt bei der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen über Apps oder andere Plattformen.”

Der Gesetzgeber verlässt sich somit darauf, dass die meisten Shopbetreiber

– eine Standard-Shop-Software verwenden

und

– der Shopanbieter fristgerecht ein rechtskonformes Update zur Verfügung stellt.

Wir bezweifeln ernsthaft, ob die unterschiedlichen Anbieter von Shop-Software tatsächlich in der Lage sind, ein Update zur Verfügung zu stellen, nach dessen Installation die neuen rechtlichen Anforderungen tatsächlich rechtskonform umgesetzt werden.

Diese pessimistische Einschätzung beruht auf dem Umstand, dass eine Übergangsfrist von drei Monaten relativ kurz ist, nach unserer jetzigen Einschätzung (Stand September 2011) es in vielen Punkten unklar ist, wie insbesondere die Informationspflichten nach § 312 g Absatz 2 BGB-E korrekt umzusetzen sind und zudem – ohne dass wir es programmiertechnisch beurteilen können – ein entsprechendes Update wohl einen erheblichen Eingriff in den Bestellablauf bedeutet. Zudem verwenden viele Shopbetreiber zwar nicht zwangsläufig individuell programmierte Lösungen, haben jedoch die übliche Standard-Software, um sich von Wettbewerbern zu unterscheiden, erheblich modifiziert.

Werden die Programmierer knapp?

Übertrieben gesagt müssen sich mindestens 270.000 Shopbetreiber nach Inkrafttreten des Gesetzes innerhalb von drei Monaten um eine rechtliche Aktualisierung ihres Bestellablaufes kümmern. Einige Shopbetreiber werden ihre “selbst gestrickte” oder veraltete Software, zu der keine Updates mehr angeboten werden, komplett wechseln müssen, da es anderenfalls, zumindest wenn die Button-Darstellung “Zahlungspflichtig bestellen” nicht fristgerecht eingeführt wird, es keine wirksamen Verträge mehr zwischen den Shopbetreibern und den Verbrauchern gibt. Wie (leider) üblich, werden sich zudem viele Shopbetreiber erst dann, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist, mit dieser Frage näher befassen.

Folge kann mutmaßlich sein, dass auf dem Markt gar nicht genug Designer und Programmierer zur Verfügung stehen, um eine Aktualisierung von über 270.000 Shops zu gewährleisten. Verschärft wird diese Problematik nach unserem Eindruck dadurch, dass es ja nicht nur klassische Online-Shops sind, die den Bestellablauf rechtlich anpassen müssen, sondern – wie vom Gesetzgeber bereits erwähnt – die Anbieter von Apps oder anderen Plattformen. Die interessante Frage, wie eine entsprechende Anpassung bezogen auf Anbieter aussieht, die ihre Waren auch oder ausschließlich für mobile Endgeräte anbieten, steht noch auf einem ganz anderen Blatt. Unsere Prognose ist jedenfalls, dass es auf dem Markt für Shop-Programmierer nach Inkrafttreten des Gesetzes sehr eng werden wird.

Unser Tipp: Frühzeitige Vorsorge

Anbieter, die Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon nutzen, müssen sich keine Sorgen machen. Es wird hier Aufgabe der Plattform-Betreiber sein, die rechtlichen Voraussetzungen für einen rechtskonformen und wirksamen Bestellablauf zu schaffen. Alle anderen, d. h. Shopbetreiber, sollten sich frühzeitig mit der Frage beschäftigen, ob die eigene Shop-Lösung updatefähig ist, wer diese Updates anbietet, ob sie tatsächlich fristgerecht kommen werden und wie hoch der tatsächliche technische Aufwand ist. Wer eine Shop-Software verwendet, die nicht mehr weiter gepflegt wird, sollte sich frühzeitig nach Ersatz umsehen.

Sollte die Rechtsänderung über ein Software-Update geregelt werden, bleibt natürlich zu hoffen, dass der Update-Anbieter auch die rechtlichen Voraussetzungen einhält. Zurzeit liegt nur ein Gesetzentwurf vor. Wie dieser später in Gesetzesform konkret aussehen wird und inwieweit sich unter Umständen die konkreten Anforderungen, die sich aktuell aus der Gesetzesbegründung ergeben, möglicherweise noch modifiziert werden, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehen.

Besonders groß werden die Änderungen mutmaßlich zwischen Gesetzentwurf und später verabschiedetem Gesetz nicht werden, so dass es sich durchaus anbietet, sich bereits jetzt näher mit der Problematik zu befassen. Wer das Update seines Bestellablaufes im Internetshop schon jetzt technisch im Griff hat, könnte dies bereits jetzt einführen und bei möglichen kleinen Änderungen am Gesetzentwurf dann relativ unproblematisch später noch entsprechende Änderungen vornehmen. Eine entsprechende frühzeitige Änderung hat zudem den Vorteil, dass Shopbetreiber nicht mit weiteren 270.000 anderen Shopbetreibern auf der wahrscheinlich eher aussichtslosen Suche nach Programmierern sind, wenn die Drei-Monats-Frist zur Umsetzung begonnen hat zu laufen und eigene Programmierkenntnisse im Haus nicht vorliegen oder das gewünschte Update ausbleibt.

Die jetzt beabsichtigte Gesetzesänderung ist unabhängig von ihrer tatsächlichen Sinnhaftigkeit (hier können sich alle bei den Abofallen-Anbietern bedanken) die weitreichendste, weil auch konkreteste und folgenreichste Änderung, die der Gesetzgeber dem Internethandel je vorgeschrieben hat. Änderungen an einer Widerrufsbelehrung waren selbst ohne Übergangsfrist, wie zum 11.06.2010, zu handeln. Hier geht es jedoch um einschneidendere Veränderungen, die einen weitaus größeren praktischen Aufwand zur Folge haben.

Dieser Aspekt wird nach unserer Auffassung zurzeit vollkommen unterschätzt.

Zeit, sich bereits jetzt Gedanken zu machen, damit Shopbetreiber auch zukünftig nicht nur rechtskonform, sondern erstmalig auch ohne Wenn und Aber wirksam an Verbraucher verkaufen können.

Wir beraten Sie.

Stand: 05.09.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/a83469335408408fa3d8632bbcd64d92