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OLG Hamburg präzisiert Umsetzung der Preisangabenverordnung im Internethandel – noch viele Internetauftritte fehlerhaft und wettbewerbswidrig

Aktuell: BGH-Urteil zur Mehrwertsteuer- und Versandkostenangabe im Internetshop

Die besonderen Vorschriften der Preisangabenverordnung beim Warenangebot im Internet werden immer wieder übersehen und missachtet. Wichtig ist hier § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Dort heißt es:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Abs. 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben:

 

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

 

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

 

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

§ 1 Abs. 6 PAngV sieht vor, dass die Preisangaben eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar zu machen sind.

Wie dies konkret umzusetzen ist, war bisher in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Anders als im herkömmlichen Handel muss im Internethandel gegenüber Letztverbrauchern auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, ob die Preise die Mehrwertsteuer enthalten und ob weitere Versandkosten hinzukommen.

Mit der Frage der richtigen Umsetzung der Preisangabenverordnung im Internethandel hat sich nunmehr das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03 beschäftigt. In dem beanstandeten Internetauftritt war bei Preisangaben neben dem Artikel nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei einem der Artikel angegeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Neben jedem Angebot befand sich jedoch eine Schaltfläche mit der Bezeichnung “Klick hier” und “Anklicken” hinter der es weitere Informationen gab, jedoch keine über Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben wurden lediglich auf einer seperaten Unterseite, die die AGBs und Serviceangaben enthielten, vorgehalten. Ferner gab es weitere Informationen zu diesen Pflichtangaben in dem Bestellverfahren.

Das OLG Hamburg hat diese Angaben jedenfalls nicht als ausreichend angesehen. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat, insoweit ist die Rechtsprechung nicht neu, Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Folge.

Die Informationen müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikel befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung und zwar deutlich zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt werden.

Als möglich wurde eine Information über einen “sprechenden Link” angesehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus der Bezeichnung des Links deutlich ergibt, dass der Verbraucher hier weitergehende Informationen erhalten wird. Eine Linkbezeichnung, wie “Top-Tagespreis” reicht hier jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für einen allgemeinen Link mit der Angabe von Versandkosten. Allgemeine Links auf dem oberen Teil eines Internetangebotes, die auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Service verweisen, reichen jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für Informationen während des Bestellvorganges an sich.

Bei der Gestaltung von Internetangeboten sollte daher darauf geachtet werden, dass die Information nach Preisangabenverordnung deutlich in der Nähe des Preises genannt werden. Alles andere kann wettbewerbswidrig sein und kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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