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BGH-Urteil zur Mehrwertsteuer- und Versandkostenangabe im Internetshop

 

Die besonderen Vorschriften der Preisangabenverordnung beim Warenangebot im Internet werden immer wieder übersehen und missachtet. Wichtig ist hier § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung (PAngV). Dort heißt es:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Dienstleistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Abs. 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben:

 

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

 

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

 

Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

§ 1 Abs. 6 PAngV sieht vor, dass die Preisangaben eindeutig zuzuordnen und leicht erkennbar und deutlich lesbar und auch sonst gut wahrnehmbar zu machen sind.

Anders als im herkömmlichen Handel muss im Internethandel gegenüber Letztverbrauchern auf jeden Fall darauf hingewiesen werden, ob die Preise die Mehrwertsteuer enthalten und ob weitere Versandkosten hinzukommen.

Mit der Frage der richtigen Umsetzung der Preisangabenverordnung im Internethandel hat sich nunmehr das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 12.08.2004, Az.: 5 U 187/03 beschäftigt. In dem beanstandeten Internetauftritt war bei Preisangaben neben dem Artikel nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei einem der Artikel angegeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Neben jedem Angebot befand sich jedoch eine Schaltfläche mit der Bezeichnung “Klick hier” und “Anklicken” hinter der es weitere Informationen gab, jedoch keine über Umsatzsteuer sowie Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben wurden lediglich auf einer seperaten Unterseite, die die AGBs und Serviceangaben enthielten, vorgehalten. Ferner gab es weitere Informationen zu diesen Pflichtangaben in dem Bestellverfahren.

Das OLG Hamburg hat diese Angaben jedenfalls nicht als ausreichend angesehen. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat, insoweit ist die Rechtsprechung nicht neu, Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Folge.

Die Informationen müssen sich entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung mit den Artikel befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Werbung und zwar deutlich zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt werden.

Als möglich wurde eine Information über einen “sprechenden Link” angesehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich aus der Bezeichnung des Links deutlich ergibt, dass der Verbraucher hier weitergehende Informationen erhalten wird. Eine Linkbezeichnung, wie “Top-Tagespreis” reicht hier jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für einen allgemeinen Link mit der Angabe von Versandkosten. Allgemeine Links auf dem oberen Teil eines Internetangebotes, die auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Service verweisen, reichen jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für Informationen während des Bestellvorganges an sich.

Der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung am 04.10.2007, Az: I ZR 143/04 hat die Anforderungen des Oberlandesgerichtes Hamburg insofern relativiert, dass die Hinweise auf Mehrwertsteuer und Versandkosten nur beim konkreten Angebot zum Kauf angegeben werden müssen, nicht jedoch bereits schon beim Werben mit Preisen.

Mittlerweile liegt das Urteil des Bundesgerichtshofes im Volltext vor. Im Leitsatz der BGH-Entscheidung “Versandkosten” heißt es:

Gegen die Preisangabenverordnung (PangV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf der selben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und nicht schon auf der selben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicher Weise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PangV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.”

 

Diese Formulierung klingt zunächst einmal so, als ob im Gegensatz zur jetzt üblichen Gestaltung von Internetshops der Kunde quasi in die Information gezwungen werden muss, wie hoch die Versandkosten sind (notwendig aufgerufen werden muss). Es heißt jedoch hierzu in der Entscheidung:

“Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen Sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PangV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PangV nicht erfüllt.

 

In diesem Zusammenhang muss man sich verdeutlichen, worum es in der Entscheidung eigentlich ging. In dem damals beanstandeten Shop stand ein Preis, ohne das auf die Umsatzsteuer hingewiesen wurde und ohne jeglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Folge der damaligen erstinstanzlichen Entscheidung des OLG Hamburg war, dass Versandkostenangaben beispielsweise in einem Außenframe auf einem Internetshop nicht als ausreichend angesehen wurden. In Umsetzung dieser Entscheidung sind die meisten Internethändler dazu übergegangen, die Informationen zur Mehrwertsteuer und Versandkosten in räumlicher Nähe zu jedem Preis unterzubringen. Die Begrifflichkeit “Versandkosten” wird in der Regel verlinkt und erläutert in einem gesonderten Link die Versandkosten.

Der BGH macht letztlich deutlich, dass es nicht ausreichend ist, wenn auf der Seite nirgendwo auf Mehrwertsteuer und Versandkosten hingewiesen wird. Insofern heißt es, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihrer Beschreibungen in § 1 Abs. 6 Satz 2 PangV gerade nicht zwingend gefordert wird. Insbesondere wird Bezug genommen auf die Gepflogenheiten des Internets. Der Verbraucher ist, so der BGH mit den Besonderheiten des Internets vertraut, er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehreren Seiten verteilt sein können, die untereinander durch Links verbunden sind. Des Weiteren ist dem Verbraucher bekannt, dass üblicher Weise die Mehrwertsteuer enthalten ist und das im Versandhandel Liefer- und Versandkosten anfallen. Da der durchschnittliche Verkäufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fragliche Information alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite angegeben wird. Auch in diesem Zusammenhang verwendet der BGH die Formulierung “die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss”. Wir meinen jedoch, dass sich aus dieser Formulierung ergibt, dass ein sogenannter “sprechender Link” mit beispielsweise dem Inhalt “Versandkosten” durchaus ausreichend sein dürfte. Dies gilt umso mehr, als dass der BGH auf die Zulässigkeit der weiteren Informationen durch Links verweist.

Jedenfalls ist es nicht ausreichend, auf Mehrwertsteuer und Versandkosten zum allerersten Mal im Rahmen des Bestellvorgangs hinzuweisen, eine entsprechende verlinkte Information, wie zur Zeit in Internetshops üblich ist, somit ausreichend. Das sich die Situation entspannt kann sehr schon einer aktuellen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG Hamburg, Urteil vom 16.01.2008, AZ 5 U 148/06 ) entnehmen. Eine sklavische Angabe in der Nähe zum Preis oder als “sprechender Link” ist nicht mehr notwendig. Das Gericht erläutert zudem die BGH-Vorgaben sehr praxisnah.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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