pangv

Neue Preisangabeverordnung, Abmahnung droht!

Ab dem 01.01.2003 gilt die neue Fassung der Preisangabeverordnung (PAngV) .

Hierbei ergeben sich insbesondere weitreichende Verpflichtungen im E-Commerce gegenüber Endverbrauchern (B-C). Gemäß § 9 Abs. 3 PAngV sind die erweiterten Informationspflichten des § 1 Abs. 2 PAngV nicht anzuwenden auf die in § 312 b Abs. 3 Nr. 1 – 4 und 7 BGB genannten Verträge.

Das hat zur Folge, dass insbesondere Fernabsatzverträge über die Lieferungen von Lebensmittel, Getränken und Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs sowie über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken etc. mit in die neue PAngV einbezogen sind.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist nunmehr zusätzlich anzugeben, dass die für Waren oder Dienstleistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Bisher war es im Endverbraucherbereich nicht notwendig mit anzugeben, dass der Preis die Mehrwertsteuer bereits enthält; im Gegenteil wurde dies zum Teil sogar als wettbewerbswidrig angesehen.

Nunmehr besteht die Verpflichtung auf Selbstverständlichkeiten hinzuweisen. Dies kann sinngemäß mit einer in der Nähe des Preises stehende Formulierung “Umsatzsteuer im Preis enthalten” geschehen.

Problematischer ist § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV. Demzufolge ist anzugeben, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Es heißt im Gesetz: “Fallen zusätzliche Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter von Waren oder Leistungen zum Abschluß eines Fernabsatzvertrages gegenüber Letztverbrauchern unter Angaben von Preisen wirbt.”

Gerade bei Onlineshops ist es selbstverständlich, dass der Kunde auch Liefer- und Versandkosten zu tragen hat. Hierauf kann sinngemäß mit der Formulierung “Hinzu kommen zusätzlich Liefer- und Versandkosten” hingewiesen werden.

Das Problem ist, dass die PAngV vorschreibt, dass die Versandkosten auch hinsichtlich der Höhe anzugeben sind. Diese Verpflichtung bestand schon vorher gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. mit der BGB-Info-VO. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Höhe der Versandkosten immer direkt neben der Preisangabe angegeben werden muß.

Diese Frage halten wir für ungeklärt. Es wäre bspw. zu empfehlen, dass durch einen Verweis bei der Preisangabe durch einen Link auf die Liefer- und Versandkosten hingewiesen wird.

Neu ist auch die Verpflichtung gemäß § 2 PAngV, den “Grundpreis” anzugeben.

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muß der Grundpreis angegeben werden. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist gemäß § 2 Abs. 3 PAngV ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen (muss jedoch nicht) als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder ein Kilogramm oder 100 Gramm oder ein Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Menge von 100 Litern und mehr, 50 Kilogramm oder mehr oder 100 Meter oder mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

Waren bisher Verstösse gegen die PAngV ein beliebter Abmahnungsgrund, wird es durch die Änderung zum 01.01.2003 möglicherweise zu einer weiteren Abmahnwelle kommen. Webshopbetreibern ist dringend anzuraten, ihren Shop entsprechend umzustellen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/03234252b7404714a1fae57463428611