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OLG Hamm: Stoffmaske ist kein Medizinprodukt

Eine Stoffmaske, auch Community-Maske oder Behelf-Mund-Nasen-Schutz (BMNS) genannt ist mittlerweile an vielen Orten vorgeschrieben und schützt andere vor einer Übertragung des Corona-Virus. Ein höheres Schutz-Level haben dagegen FFP-Masken, für die besondere rechtliche Vorgaben gelten.

Das OLG Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 4 W116/20) hat sich nunmehr mit der Frage befasst, ob eine Alltagsmaske aus Stoff dem Medizinproduktegesetz (MPG) unterliegt.

Der Abmahner vertrat die Ansicht, dass eine Stoffmaske den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes unterliegen würde. Der Abmahner forderte ferner eine Klarstellung, dass es sich bei einer Stoffmaske gerade nicht um ein Medizinprodukt handeln würde.

Stoffmaske ist kein Medizinprodukt

Wenig überraschend vertrat das OLG Hamm die Ansicht, dass es sich bei einer Stoffmaske nicht um ein Medizinprodukt handelt.

„Für die Beurteilung, ob ein Produkt – wie für die Einordnung als Medizinprodukt erforderlich – einem medizinischen Zweck dient, kommt es auf die subjektive Bestimmung des Herstellers an, wie sie sich aus den Angaben ergibt, die der angesprochene Verkehr der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder der Werbung entnimmt (BGH, Urteil vom 18.04.2013 – I ZR 53/09 – [Messgerät II]. Nach diesem Maßstab handelt es sich bei der hier in Rede stehenden „Stoffmaske“ nicht um ein „Medizinprodukt“ im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG.“

Gestaltung eines offenen Mundes mit lückenhaftem Gebiss spricht nicht für Medizinprodukt

Hinzu kam, dass die Maske selbst nicht mit einem Hinweis auf eine medizinische Verwendbarkeit gekennzeichnet war. Auch die Gestaltung wies nicht auf die medizinische Verwendung hin, im Gegenteil:

„Die Maske selbst ist nicht mit einem Hinweis auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken versehen. Auch ihre Gestaltung und Aufmachung weisen nicht auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken hin: Die Maske ist mit einer – im Stile einer Comic-Zeichnung gehaltenen – Zeichnung eines geöffneten Mundes mit lückenhaftem Gebiss auf grünem Hintergrund bedruckt, die der angesprochene Verkehr nicht mit einer Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken in Verbindung bringt. Die Verpackung der Maske enthält ebenfalls keinerlei – ausdrückliche oder auch nur konkludente – Hinweise auf eine Verwendbarkeit zu medizinischen Zwecken. Dass die Maske im Einzelhandel möglicherweise zusammen mit medizinisch anmutenden Gesichtsmasken ausgestellt wurde, ist weder dem Hersteller oder Importeur noch der Antragsgegnerin als Großhändlerin zuzurechnen.“

Subjektive Bestimmung des Anbieters ist entscheidend

Nach Ansicht des OLG Hamm kommt es darauf an, wofür der Anbieter konkret die Maske anbietet:

„Im Sprachgebrauch der derzeit geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 handelt sich bei der in Rede stehenden Maske um nicht mehr als um eine sogenannte „Alltagsmaske“ in Form einer „textilen Mund-Nasen-Bedeckung“ (vgl. § 3 Abs. 1 der aktuell geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung). Dass einer solchen „Alltagsmaske“ nach Auffassung der Wissenschaft, des infektionsschutzrechtlichen Verordnungsgebers und des angesprochenen Verkehrs eine Schutzwirkung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 beigemessen wird – und auf nichts anderes hat die Antragsgegnerin in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Antragstellerin hingewiesen –, ändert nichts daran, dass sie nach der subjektiven Bestimmung des Herstellers, die nach den oben dargestellten normativen Kriterien zu ermitteln ist, keinem medizinischen Zweck dient. Auch Wasser und Seife werden nicht deshalb zu „Medizinprodukten“, weil regelmäßiges Händewaschen nach allgemeiner Auffassung und Empfehlung der zuständigen Behörden eine Schutzwirkung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Dass es sich bei „Alltagsmasken“ in Form „textiler Mund-Nasen-Bedeckungen“ nicht um „Medizinprodukte“ handelt, entspricht im Übrigen auch der Auffassung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) (vgl. „Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund–Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP1, FFP2 und FFP3)“

Diese Ansicht ist daher ähnlich, wie die des Landgerichtes Bochum zu der Frage, ob ein Schutzvisier eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) darstellt. Auch das Landgericht Bochum kam zu dem Ergebnis, dass der vorgegebene Verwendungszweck entscheidend sei. Dennoch raten wir Anbietern zur Vorsicht. Man kann nicht alle rechtlichen Vorgaben aushebeln, in dem man den Verwendungszweck in der Artikelbeschreibung beschränkt. So bleibt eine FFP-Maske (eine sogenannte filtrierende Halbmaske) auch dann eine echte Schutzmaske, die bestimmten rechtlichen Vorgaben zu entsprechen hat, wenn Sie als Mund-Nasenschutz beworben wird.

Wir beraten Sie bei wettbewerbsrechtlichen Problemen beim Angebot von Schutzmasken.

Stand: 28.12.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard