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Selbst genähten Mundschutz im Internet anbieten: Darauf sollten Sie achten

An Mundschutzmasken herrscht aktuell aufgrund der Coronakrise ein erheblicher Mangel. Medizinische Atemschutzmasken sind kaum noch zu bekommen, gleiches gilt für Papiermasken.

Empfohlen wird jedoch ein Mundschutz. Dieser sog. Behelf-Mund-Nasen-Schutz (BMNS) schützt nicht vor Ansteckung. Ein entsprechender Mundschutz kann jedoch das Risiko der Übertragung des Coronavirus an Dritte reduzieren, da er die Verteilung von Tröpfchen verhindert, die beim Sprechen, Husten oder Niesen entstehen. In Österreich gibt es bereits eine entsprechende Maskenpflicht. Auch Jena hat seine Bürger verpflichtet, in der Öffentlichkeit einen Mundschutz zu tragen.

Mundschutz selber herstellen

Wenn es nicht zu kaufen gibt, muss man es selber machen. Es gibt mittlerweile viele Informationen und Initiativen, die aus Stoff oder anderen Materialien Behelfsmasken herstellen.

Eine, wie wir finden sehr informative Seite, die nicht nur Tipps und Empfehlungen zur Herstellung von Masken gibt sondern auch wissenschaftliche Hintergründe ist

https://maskeauf.de

Selbst hergestellte Masken über das Internet verkaufen

Aktuell gibt es nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit, ausreichend Menschen mit einfachen Papiermasken zu versorgen. Nicht jeder hat die Möglichkeit, eine Maske selber herzustellen. Der Verkauf von Behelfsmasken im Internet ist daher aktuell Teil des gesellschaftlichen Engagements und keine Geschäftemacherei.

Die Angst vor rechtlichen Problem ist dennoch hoch und wird in gewissen Kreisen zielgerichtet geschürt. Davon sollten Sie sich nicht abschrecken lassen.

Grundsätzliches

Wer öfter über das Internet verkauft, gilt im Rechtssinne schnell als Gewerbetreibender. Wie schnell dies beispielsweise bei eBay geben kann, haben wir hier zusammengestellt. In diesem Fall brauchen Sie eigentlich alle rechtlichen Informationen, wie andere Internethändler auch. Hierzu gehört insbesondere ein Impressum, einen Link auf die OS-Plattform, eine Information zu Mehrwertsteuer und Versandkosten sowie AGB, eine Datenschutzerklärung eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Wenn Sie rechtlich abgesichert beispielsweise bei eBay verkaufen möchten, beraten wir Sie gerne (mehr Informationen Sie hier).

Wenn Sie einfach loslegen möchten-machen Sie es!

Eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Abmahnung, beispielsweise vom Massenabmahner IDO, ist in diesen Zeiten wegen des Angebotes von Behelfsmasken im Internet aufgrund privaten Engagements nicht nur unmoralisch, sondern gegebenenfalls auch unbegründet. Es ist letztlich eine Güterabwägung: So viele Behelfsmasken wie möglich sind nach unserer Auffassung aktuell wichtiger, als formaljuristische Gestaltungsvorgaben. Wenn alle eine Maske tragen, sind alle besser geschützt.

Vorsicht bei der Artikelbeschreibung

Ganz unabhängig von Informationspflichten, die grundsätzlich für alle gewerblichen Internethändler gelten, gibt es jedoch Aspekte, die jeder Anbieter von Behelfsmasken einhalten sollte:

Eine Behelfsmaske schützt nicht gegen Corona! In einer Produktbeschreibung sollte daher nicht einmal ansatzweise der Eindruck erweckt werden, dass diese Masken gegen eine Coronainfektion schützen.

Es geht ausschließlich darum, die Infektionsgefahr von Dritten zu verringern. Eine eigene Schutzwirkung gibt es nicht. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt hierzu aus:

„Durch das Tragen können Geschwindigkeit des Atemstroms oder Speichel-/Schleim-Tröpfchenauswurfs reduziert werden und die Masken können das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheitsbezogenen achtsamen Umgang mit sich und anderen unterstützen“

Vermeiden Sie den Begriff „Schutzmaske“

Eine Behelfsmaske ist keine Schutzmaske, anders als eine FFP 2 oder FFP 3 Maske. Auch beim Angebot von FFP 2 oder FFP 3-Masken müssen Anbieter sehr sorgfältig darauf achten, nicht irreführend zu werben. Eine Behelfsmaske ist eher eine Gesichtsbedeckung ohne medizinische Schutzwirkung. Werben Sie keinesfalls mit einem Schutz vor dem Coronavirus! Es geht ausschließlich eine Reduzierung der Ansteckungsgefahr von Dritten!

Übliche Bezeichnungen sind laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:

  • Community-Maske
  • DIY-Maske
  • Behelfs-Mund-Nasen-Maske

Diese Masken sind laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte keine Medizinprodukte. Sie benötigen keine Testung, Zertifizierung oder Zulassung.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informiert hierzu wie folgt:

„Community-Masken“

„Community-Masken“ oder „DIY-Masken“ sind im weitesten Sinne Masken, die (z.B. in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet) aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen werden. Entsprechende einfache Mund-Nasen-Masken genügen in der Regel nicht den für Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (2.) oder persönliche Schutzausrüstung wie Filtrierende Halbmasken (3.) einschlägigen Normanforderungen bzw. haben nicht die dafür gesetzlich vorgesehenen Nachweisverfahren durchlaufen. Sie dürfen nicht als Medizinprodukte oder Gegenstände persönlicher Schutzausrüstung in Verkehr gebracht und nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen ausgelobt werden.

Träger der beschriebenen „Community-Masken“ können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.

Hinweise für Hersteller:

Es ist im Falle der Beschreibung/Bewerbung einer Mund-Nasen-Maske durch den Hersteller oder Anbieter darauf zu achten, dass nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Medizinprodukt oder Schutzausrüstung. Besondere Klarheit ist bei der Bezeichnung und Beschreibung der Maske geboten, die nicht auf eine nicht nachgewiesene Schutzfunktion hindeuten darf. Vielmehr sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich weder um ein Medizinprodukt, noch um persönliche Schutzausrüstung handelt.

Trotz dieser Einschränkungen können geeignete Masken als Kleidungsstücke dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs z.B. beim Husten zu reduzieren und das Bewusstsein für „social distancing“ sowie gesundheitsbezogen achtsamen Umgang mit sich und anderen sichtbar zu unterstützen. Auf diese Weise können sie bzw. ihre Träger einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten.

Fest gewebte Stoffe sind in diesem Zusammenhang besser geeignet als leicht gewebte Stoffe.

Hinweise für Anwender zur Handhabung von „Community-Masken“

Den besten Schutz vor einer potentiellen Virusübertragung bietet nach wie vor das konsequente Distanzieren von anderen, potentiell virustragenden Personen. Dennoch kann die physische Barriere, die das richtige Tragen einer Community-Maske darstellt, eine gewisse Schutzfunktion vor größeren Tröpfchen und Mund-/Nasen-Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen bieten.

Personen, die eine entsprechende Maske tragen möchten, sollten daher unbedingt folgende Regeln berücksichtigen:

•           Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.

•           Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.

•           Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.

•           Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.

•           Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.

•           Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.

•           Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.

•           Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.

•           Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).

•           Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.

•           Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden.

Nach unserer Auffassung können Sie diese offiziellen Informationen durchaus in der Produktbeschreibung verwenden, am besten mit Angabe der Quelle (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html)

Aus markenrechtlichen Gründen sollten Sie ferner den Begriff “Spuckschutz“ vermeiden.

Keine Disclaimer

Wir halten es für problematisch, wenn in einer Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass für irgendeine Eigenschaft keine Gewähr übernommen wird. Soweit Sie keine Eigenschaft der Maske zusichern (was Sie nicht tun sollten), brauchen Sie auch keine Gewähr auszuschließen.

Keine Markenlogos auf die Masken

Auch wenn es sich anbietet: Logos von Markenherstellern oder Fußballvereinen haben aus rechtlichen Gründen auf einer Maske nichts zu suchen. Kann es erhebliche und teure Probleme mit den Markeninhabern geben.

Machen!

Je mehr Menschen Behelfsmasken selbst produzieren, desto mehr hilft es allen.

Aktualisiert: 11.05.2020

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard