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Rechtsmissbrauch? Massenabmahnung durch “Order Online USA, Inc.” durch die Rechtsanwälte Bode & Partner

Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

  • Aktuell
  • 02.04.2013
    Alle Fristen abgelaufen, bisher ist nichts weiter passiert. Wir gehen davon aus, dass das auch so bleiben wird.
    Wir haben den gesamten Vorgang der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Kenntnis gegeben.

  • Die Internetseite abmahnung-bode-partner.de
    ist sehr sonderbar. Nicht nur, dass dort, für eine Anwaltseite eher unüblich, andere Kollegen empfohlen werden:
    “Spezialanwälte für Internetrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrechte etc. bieten in diesen Fällen Beratung und Unterstützung in ganz Deutschland an. Einige Beispiele dafür sind ….”, zynischerweise wird auch allgemein über Abmahnungen wegen der Buttonlösung informiert.
    Wir dürfen wie folgt von der Seite zitieren:
    Bei einer Missachtung der Button-Lösung kann es für den Betreiber eines Online-Shop oder Portal sehr teuer werden. Zahlreiche Abmahnanwälte durch suchen das Internet nach genau diesen abmahnfähigen Punkten.”

    Uns fällt dazu nicht mehr viel ein.

  • Frist abgelaufen

    So, die gesetzten Fristen sind abgelaufen, sowohl die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung wie auch die gleichzeitig gesetzte Frist zur Zahlung des “Vergleichsbetrages” von 770,00 €, zahlbar bis zum 22.03.2013 12 Uhr MEZ(!). Viele Abgemahnte werden keine Unterlassungserklärung abgegeben  haben, geschweige denn Kosten gezahlt haben.

  • Und jetzt?

    Die angedrohten Einstweiligen Verfügungen halten wir für unwahrscheinlich. Notwendig ist eine sogenannte Eilbedürftigkeit. Zwischen Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes und  dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung darf nur wenig Zeit vergehen. Viele Gerichte nehmen hier eine Frist von einem Monat an, einige Gerichte auch ein wenig mehr. Bei Dokumentationen des Checkout in einem uns vorliegenden Fall nachweisbar im November 2012 ist die Zeit auf jeden Fall abgelaufen. Es könnte eine normale Unterlassungsklage eingereicht werden. Hier müsste der Abmahner jedoch Gerichtskosten vorstrecken und ggf. eine Prozesssicherheit gem. § 110 ZPO leisten. Angesichts der großen Anzahl der Abmahnungen halten wir eine gerichtliche Durchsetzung für Unwahrscheinlich. Wir wagen die Prognose, dass es kein einziges gerichtliches Verfahren geben wird.

  • Wie wurden die falschen Buttons technisch recherchiert?

    Darüber grübeln wir schon eine ganze Weile. Ein erster Schritt ist es, über Google nach Begriffen wie “Bestellung absenden” etc. zu suchen. Oft stösst man dann jedoch nur auf veraltete Shopanleitungen zum Bestellablauf, nicht jedoch zwangsläufig auf den Button. Eine weitere Alternative ist möglicherweise die Suche nach dem Button selbst, die in den jeweiligen Shopsystemen wohl ähnlich lauten wie bspw. “confirm_oder.gif”. Die letzte Seite des Checkout wird normalerweise nach unserem Eindruck durch Google nicht indiziert.

  • Das Thema Buttonlösung ist damit durch

    Order Onliner USA hat deutschen Shopbetreibern einen Gefallen getan: Auf diesem Weg die Shops anzusprechen, die die Buttonlösung noch nicht umgesetzt hatten war unter dem Strich ein kostenloser Hinweis, dass in dem Shop noch nicht alles rechtlich auf dem neusten Stand ist. Nerven hat es die Shopbetreiber dennoch gekostet. Letztendlich dürften damit die meisten deutschen Shops mit dem Thema Buttonlösung durch sein, was die Bezeichnung des Buttons betrifft. Die Frage der notwendigen wesentlichen Merkmale der Ware hat keine weitere Klärung erfahren, weil der Ansatz in den Abmahnungen einfach nur dümmlich war. Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals unser Highlight erwähnen, nämlich die Inhaltsstoffe von Kartoffeln. Diese dürfte -vermutlicherweise- Kartoffeln sein…

  • Schadenersatz wegen rechtmißbräuchlicher Massenabmahnung? Wir arbeiten daran. Kleiner Hinweis: § 830 BGB…
  • Negative Festellungsklage sinnvoll?
    Wir meinen nein. Die Klage müsste in den USA erst mal zugestellt werden. Eine Kostenerstattung erscheint bei einem Obsiegen faktisch unmöglich.
  • Wie können in einem Fall nachweisen, dass die Screenshots, die der Abmahnung beigefügt waren im November 2012 gemacht wurden. Order Online USA Inc wurde erst am 29.01.2013 in das Register eingetragen…
  • 21.03.2013: Lothar Kühnert steht nicht mehr im Impressum von restpostenverzeichnis.info sondern Marc Green, die “Company No. 123456789” wurde gestrichen
  • Am 20.03.2013 berichtete Heise Online über die Massenabmahnung und zitiert Rechtsanwalt Richard von internetrecht-rostock.de
  • Zwei Abmahnungen gleichzeitig an eine Person, da hat die “spezialisierte Ermittlungsfirma” wohl nicht aufgepasst…
  • Schon bekannt? Das “Buttongesetz” gilt nicht bei richtig gestalteten B2B Shops…
  • Wer ist Lothar Kühnert – der auf der Seite restpostenverzeichnis.info angegebene Vertretungsberechtige? Wer weiss mehr? Google hilft uns leider nicht weiter.
  • Kann man über Order Online USA Inc. tatsächlich etwas kaufen?
    Wie probieren es aus und nehmen am 20.03.2013 eine Testbestellung bei www.restpostenverzeichnis.info vor.

    In der Versandkosteninformation heisst es:

    “Der Standardversand mit DHL erfolgt innerhalb von 3 Werktagen nach Zahlungseingang.”

    Und

    Bitte beachten Sie: Zur Zeit ist nur ein Versand innerhalb Deutschlands möglich.”

    Aha, Versand aus und nach Deutschland?

    Dann im Checkout:

    Order Online USA legt offensichtlich nicht so strenge Anforderungen an sich selbst an, wie in den Abmahnungen an andere. So fehlt bei der testweise bestellten Handytasche im Bestellablauf doch tatsächlich eine Information über Maße, Material oder Gewicht! Kein Wunder, ist ja auch nicht notwendig….

    Nun harren wir der Dinge die da ggf. kommen und freuen uns auf eine Handy-Hülle.
    Bisher passierte nach dem Absenden der Bestellung NICHTS. Normalerweise bekommt man als Kunde ja sofort eine Mail, in der zumindest der Eingang der Bestellung bestätigt wird….
    24.03.2012
    Noch keine Reaktion…eigentlich müsste der Eingang der Bestellung per Mail bestätigt werden…
    Berichte von anderen Mandanten: Ebenfalls keine Reaktion nach einer Bestellung…


Übersicht

Das hatten wir lange nicht mehr in unserer Beratungspraxis: eine echte Massenabmahnung. Die Rechtsanwälte Bode & Partner aus Hamburg mahnen für eine Order Online USA, Inc. in Cheyenne mit Sitz in den USA massenhaft die Nichtumsetzung der Button-Lösung ab.

Seit dem 01.08.2012 ist durch die sogenannte Button-Lösung vorgeschrieben, dass der Bestellablauf in bestimmter Form gestaltet werden muss. So muss u. a. über die wesentlichen Merkmale der Ware informiert werden. Der Button, mit dem die Bestellung abgesandt werden kann, darf nicht mehr “Bestellen”, “Bestellung absenden” o. ä. lauten, sondern muss “zahlungspflichtig bestellen”, “kaufen” o. ä. lauten. Folge ist, dass zumindest bei einer falschen Bezeichnung des Buttons seit dem 01.08.2012 zwischen dem Shop-Anbieter und dem Verbraucher keine wirksamen Verträge mehr zustande kommen

Dies ist ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig. Diese Abmahnung ist nicht die erste zu diesem Thema. Was uns jedoch an Abmahnungen seit dem 19.03.2013 vorgelegt worden ist, dürfte so nicht gehen:

Abmahner ist zunächst einmal ein Unternehmen in den USA – eine sehr angenehme Position für den Abmahner, da es schwierig wird, Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen oder negative Feststellungsklagen einzureichen.

Voraussetzung für die Abmahnung ist ein sogenanntes Wettbewerbsverhältnis, d. h. das Angebot von ähnlichen oder gleichen Waren. Da von Lebensmitteln über Textilien, Handy-Zubehör nach unserer Kenntnis eigentlich so gut wie alle Waren abgemahnt wurden, stellte sich natürlich auf der Abmahnerseite die Frage, wie man ein so derart allumfassendes Wettbewerbsverhältnis herstellen kann.

Die Antwort lautet “Shopping-Portal”.

Man nehme somit ein Portal, wie “restpostenverzeichnis.info“, “usaproductsshop.com” sowie “shopnavigation.com” und “tv24store.com“. Dort finden sich alle Produktgruppen, die man für eine Abmahnung braucht. Die letzten beiden verweisen übrigens allgemein auf eBayangebote. Als Vertretungsbrechtigter wird zum einen Lothar Kühnert zum anderen für die gleiche Firma Order Online USA Inc. Herr Marc Green benannt. Nicht ganz unberechtigt wird daher die Frage gestellt: Wer ist Lothar Kühnert?

Die genannten Portale sind uns ehrlicherweise unbekannt, was auch nicht weiter verwundert, da bspw. nach unseren Informationen die Domain restpostenverzeichnis.info erst im November 2012 registriert wurde. Vier Domains aber nur zwei unterscheidliche Gestaltungen.

Lang gefackelt hat die Order Online USA, Inc. nicht. Nach einer Information des “Handelsregisters Wyoming” wurde die Firma erst am 29.01.2013 eingetragen. Es versteht sich von selbst, dass eine US-amerikanische Firma, die mit Macht auf den deutschen Markt drängt, sechs Wochen nach ihrer Gründung ein erhebliches Interesse daran hat, dass sich die Wettbewerber an die Spielregeln halten…Du wurde offensichtlich alles an Kapital in Recherche und Abmahnungen investiert und nur wenig in “Gratis AGB”.

Viele Abmahnungen?

Ja!

Allein aus der Anzahl der uns vorliegenden Abmahnungen und auf Grund allgemeiner Internetberichte müssen wir von einer mehr als großen Zahl von Abmahnungen ausgehen, die offensichtlich alle vom 18.03.2013 datieren.

Der Abmahnung sind Vollmachten beigefügt, die den Eindruck machen, als sei eine digitalisierte Unterschrift dort eingefügt worden.

Aus den Aktenzeichen bzw. den Vorgangsnummern lässt sich die Anzahl der Abmahnungen nicht genau erschließen. Einige Abmahnungen tragen jedoch durchnummerierte Punkte in der Unterlassungserklärung, da offensichtlich dies eine einfachere Bearbeitung der Textbausteine darstellte. Diese Nummern gehen von ca.bis etwa Ende 300.

Abmahnung berechtigt?

Ein regelmäßiger Ansatzpunkt einer Massenabmahnung ist zunächst einmal der Umstand, dass die abgemahnten Punkte an sich erst einmal berechtigt sind und sich der Abmahner diese Diskussion darüber ersparen kann.

Nach unserem Eindruck ist es so, dass die Umsetzung der Button-Lösung hinsichtlich der Gestaltung des Bestell-Buttons tatsächlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. In diesem Punkt ist somit die Abmahnung berechtigt.

Hier ist für die abgemahnten Shop-Betreiber dringender Handlungsbedarf angesagt, da es anderenfalls auch weiterhin nicht zu wirksamen Verträgen mit Verbrauchern kommt.

Abgemahnt wird jedoch ebenfalls die fehlende Angabe der wesentlichen Merkmale der Ware gemäß § 312 g Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. HS EGBGB.

Die Frage, was die wesentlichen Merkmale der Ware sind, die im Rahmen des Bestellablaufes angegeben werden müssen, ist vollkommen ungeklärt. Konkrete Rechtsprechung ist uns hierzu nicht bekannt. Das, was in den uns vorliegenden Abmahnungen jedoch an Informationen gefordert wird, dürfte – höflich gesagt – problematisch sein. So liegt uns eine Abmahnung vor, in der der Händler verpflichtet werden soll, die Inhaltsstoffe von Kartoffeln anzugeben. Gleiches gilt für das Gewicht von Brillen und das Herkunftsland, das Gewicht von Kaffeebechern sowie der Geschmack von Kaffee.

Tückisch ist in diesem Zusammenhang, dass in der Abmahnung ganz konkret gefordert wird, welche Informationen bei welchem Produkt angegeben werden sollen. In der Unterlassungserklärung wird jedoch gefordert, grundsätzlich die wesentlichen Merkmale bestimmter Artikel mitzuteilen. Dies schreit letztlich, wenn eine derartige Unterlassungserklärung abgeben wird, nach Vertragsstrafe.

Die Kosten

Die Abmahnung selbst wird nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro, mithin 859,80 Euro, abgerechnet. Um die Zahlungswilligkeit der Abmahnopfer zu fördern, wird jedoch gleichzeitig angeboten, dass sich die Forderung einschließlich eines Schadenersatzes (der sehr zweifelhaft ist) auf 770,00 Euro reduziert, wenn dieser Betrag spätestens bis zum 22.03.2013, 12.00 Uhr MEZ (!) gezahlt wird.

Wir haben schon vieles erlebt in unserer Beratungspraxis, nicht jedoch den Umstand, dass eine Zahlung zu einer bestimmten Uhrzeit gefordert wird. Dass diese Frist, nämlich 22.03.2013, 12.00 Uhr, identisch ist mit der Unterlassungsfrist, spricht für sich. Haben Sie schon einmal eine Überweisung zu einer bestimmten Uhrzeit erbracht? Wir nicht. Es heisst des weiteren “Selbstverständlich sind für die Protokollierung nicht unerhebliche Kosten entstanden, für die Sie aufzukommen haben.”

Nun ja…

Massenabmahnung?

Eine Massenabmahnung ist zunächst einmal eine Abmahnung, die sehr oft ausgesprochen worden ist. Anhand der uns vorliegenden Abmahnungen und anhand der Abmahnungen, von denen wir wissen, dass sie anderen Kollegen vorliegen, gehen wir davon aus, dass tatsächlich sehr umfangreich abgemahnt worden ist.

Dass sich die abmahnenden Kollegen der Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg darüber im Klaren sind, dass Sie oftmals abgemahnt haben, ergibt sich schon aus einer Information von deren Internetseite, in der darauf hingewiesen wird, dass für Order Online USA, Inc. “vereinzelte” Shop-Betreiber abgemahnt werden. Es werden ebenfalls Tipps gegeben, wie sich die Empfänger der Abmahnung verhalten sollen. Es heißt auf der Internetseite der Rechtsanwälte:

“Wir bieten in der Regel im Namen unserer Mandanten einen Vergleich an. Dieser Vergleich ermöglicht dem Abgemahnten, erhebliche Kosten und Aufwendungen einzusparen und den Rechtsstreit kurzfristig zu erledigen, indem eine Unterlassungserklärung abgegeben und ein pauschaler Vergleichsbetrag gezahlt wird.”

Es heißt dann im Weiteren:

“Womit muss ich rechnen, wenn ich den Vergleich nicht akzeptiere?”

Wird innerhalb einer Frist dem Vergleich nicht zugestimmt, wird in der Regel eine einstweilige Verfügung beim Landgericht beantragt.”

Davon ausgehend, dass die Kollegen wissen, was sie tun und dies auch ankündigen, bedeutet dies eigentlich Folgendes:

Der Vergleich, der angeboten wird, bezieht sich auf die Kosten, nämlich statt 859,80 Euro 770,00 Euro zu zahlen. Wenn somit eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, hinsichtlich der Kosten jedoch ein Vergleichsangebot nicht akzeptiert wird, wird “in der Regel” eine einstweilige Verfügung beim Landgericht beantragt??

Die Formulierung “in der Regel” gilt im Übrigen im Zusammenhang mit der Angabe von Lieferzeiten als wettbewerbswidrig, da sie viel zu unbestimmt ist…

Rechtsmissbrauch?

Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG führt zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Ein Rechtsmissbrauch ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ansprüche “unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen”.

Genau beurteilen kann man dies natürlich erst dann, wenn die ersten Verfahren vor einem Gericht stattgefunden haben. Nach unserer Auffassung sind doch einige Indizien erfüllt, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Genau beurteilen können wir dies an dieser Stelle natürlich noch nicht.

Insbesondere scheint die Recherche über die Abmahnopfer aus dem Ruder gelaufen zu sein. Uns ist ein Fall bekannt, in dem ein Shop-Betreiber gleich zweimal abgemahnt wurde. Zudem wurden die Verstösse systematisch (vermutlich) “unter Zuhilfenahme einer spezialisierten Ermittlungsfirma protokolliert” (O-Ton). Angeblich sind die Verstöße dann nochmal aktuell Überprüft worden. Dass die üblichen Indizien, wie Anzahl der Abmahnungen, textbausteinartige Texte, weitreichende Unterlassungserklärungen sowie der Versuch, den Abgemahnten zur Zahlung von Kosten zu bewegen, erfüllt sind, spricht jedenfalls für sich.

Das “Ärgerliche” an dieser Abmahnung ist, dass es außerordentlich schwierig sein wird, gegen den in den USA ansässigen Abmahner Schadenersatzansprüche geltend zu machen oder – soweit die Abmahnungen unberechtigt sind – negative Feststellungsklage einzureichen.

Hier gibt es jedoch noch andere Möglichkeiten, die wir Ihnen gern persönlich erläutern.

Fazit

Diese Abmahnwelle verdeutlicht unabhängig davon, dass sie erhebliche Indizien für einen Rechtsmissbrauch aufweist, dass viele Shop-Betreiber die Button-Lösung noch nicht umgesetzt haben. Hier empfiehlt sich dringend eine entsprechende Beratung, nicht zuletzt, um zu gewährleisten, dass zwischen dem Shop-Betreiber und dem Verbraucher wieder wirksame Verträge zustande kommen.

Sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 27.03.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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