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Unberechtigte Abmahnung erhalten?  Lassen Sie sich nicht alles bieten!

Die negative Feststellungsklage als Verteidigung gegen obskure Abmahner und unberechtigte Abmahnungen

Gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes im Rahmen des Internethandels tummeln sich viele schwarze Schafe. Von der Massenabmahnung über die rechtsmissbräuchliche Abmahnung bis hin zu einer Abmahnung, die jeglicher Grundlage entbehrt, beobachten wir in unserer täglichen Praxis dieses Treiben.  Der Schock bei den Abgemahnten ist erst einmal groß, wenn ein anwaltliches Schreiben ins Haus flattert.

Nicht nur, dass mit der Abmahnung zusammen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Bei Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist auch immer zu berücksichtigen, dass diese 30 Jahre wirksam ist. Somit kann noch Jahre später aus dieser Erklärung heraus ein Vertragsstrafenanspruch geltend gemacht werden.

Wir möchten in diesem Zusammenhang rein vorsorglich darauf hinweisen, dass es rechtsmissbräuchliche und unberechtigte Abmahnungen gibt, viele Abmahnungen jedoch durchaus begründet sind. Diese Frage lässt sich nur im Einzelfall durch eine anwaltliche Prüfung klären.

Unabhängig davon ist es für viele Abgemahnte ärgerlich, eine Abmahnung zu erhalten, deren Berechtigung zweifelhaft ist. Wenn nicht reagiert wird, beginnt das bange Warten, ob der Abmahner eine einstweilige Verfügung beantragt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verjähren i.d.R. innerhalb von sechs Monaten. Innerhalb dieser Zeit muss man nach Erhalt der Abmahnung hoch gerechnet damit rechnen, noch mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen zu werden.

Der Abgemahnte muss sich jedoch nicht in diese Opferrolle begeben, sondern kann aktiv tätig werden. Das Stichwort heißt hier “negative Feststellungsklage”. Durch eine negative Feststellungsklage kann der Abgemahnte aktiv klären, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

Die Möglichkeit der negativen Feststellungsklage gilt für alle Bereiche, in denen eine Abmahnung denkbar ist: Wettbwerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht.

Ziel einer negativen Feststellungsklage ist die Feststellung, dass bestimmte Unterlassungsansprüche nicht bestehen.

Die negative Feststellungsklage hat mehrere Vorteile:

1. Ein sogenanntes Feststellungsinteresse ist auf jeden Fall gegeben, wenn ein Abmahner behauptet, gegenüber dem Abgemahnten einen Unterlassungsanspruch zu haben (BGH GRUR 1985, 571, 573). An der Zulässigkeit der Klage herrscht daher in der Rechtsprechung kein Zweifel.

2. Einer außergerichtlichen Klärung bzw. einer Gegenabmahnung bedarf es bis auf wenige Ausnahmefälle nicht.

Der Abgemahnte kann daher unverzüglich ohne sich weiter mit dem abmahnenden Anwalt herumzustreiten die negative Feststellungsklage einreichen. Selbst bei einem sofortigen Anerkenntnis des Abmahners hat dieser die Kosten zu erstatten (OLG Stuttgart, AZ: 04 W 40/11)

3. Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage kann sich der Abgemahnte aussuchen, bei welchem Gericht er klagt.

Zuständig für die negative Feststellungsklage ist jedes Gericht, bei dem auch der Abmahner seine Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Da bei Wettbewerbsverstößen im Internet vor jedem deutschen Landgericht geklagt werden kann, das Wettbewerbssachen behandelt, hat auch der Abgemahnte diese freie Auswahl. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage ist zudem relativ frei, einen Gegenstandswert zu bestimmen, nachdem sich Anwalts- und Gerichtskosten richten.

4. Die Beweislast dafür, dass die Abmahnung berechtigt ist, schließt ausschließlich den Abmahnenden. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage kann sich daher erst einmal beruhigt zurücklehnen und abwarten, was der Abmahner zu seinen vermeindlichen Ansprüchen vorträgt.

Gerade der letzte Punkt ist wichtig, wenn deutlich wird, dass ein Unterlassungsanspruch des Abmahners wohl nicht besteht.

Nicht zuletzt soll darauf hingewiesen werden, dass der Verlierer eines derartigen Verfahrens die Anwalts- und Gerichtskosten zahlt.

Die Möglichkeit der negativen Feststellungsklage verdeutlicht, dass der Abgemahnte nicht immer das hilflose Opfer sein muss. Er kann durchaus aktiv werden und die Rechtslage klären.

Wir beraten Sie gerne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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