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Wettbewerbswidrige Behinderung: Beschwerde über Markenrechtsverletzung bei Portalen (eBay oder Amazon) oder bei google, die zu Unrecht genutzt werden, ist wettbewerbswidrig

Gerade bei einer Schutzrechtsverletzung wie im Markenrecht sind Portale, wie eBay oder Amazon, wie aber auch der Suchmaschinenbetreiber Google, gehalten, auf Beschwerden des Markeninhabers sofort zu reagieren. Anderenfalls droht für den Portalbetreiber oder für den Suchmaschinenanbieter die Gefahr, dass er selbst für einen Markenrechtsverstoß haftet, wenn er trotz Hinweis des Rechteinhabers nicht tätig wird.

Diese schnelle und im weitesten Sinne unbürokratische Reaktion von Portalbetreibern, wie auch von Google, hat teilweise zur Folge, dass Wettbewerber oder auch Markeninhaber die Rechtslage ausnutzen. Aufgrund von unberechtigten Schutzrechtsverletzungsmeldungen, der Nutzung des eBay-VeRi-Programms oder einer Markenrechtsbeschwerde bei Google wird dann mal eben schnell ein missliebiges Angebot eines Wettbewerbers gelöscht oder bei Google eine Anzeige nicht geschaltet. Portalbetreiber, wie eBay, Amazon oder Google, werden im Zweifel auf eine Beschwerde hin eher ein Angebot löschen oder eine Anzeige nicht schalten, anstatt es darauf ankommen zu lassen.

Wenn tatsächlich kein Verstoß eines Schutzrechtes, wie bspw. eine Markenrechtsverletzung, vorliegt, wird derjenige, gegen den sich die Beschwerde richtet und dessen Angebot bspw. gelöscht wurde, erheblich benachteiligt. Das Wettbewerbsrecht hält hierfür eine entsprechende Norm parat, nämlich § 4 Nr. 10 UWG, den sogenannten Behinderungswettbewerb. Das OLG Köln hatte dies bereits 2010 entschieden, nun aktuell der derBGH:

BGH: Verhinderung einer Google-Anzeige durch unberechtigte Einlegung einer Markenbeschwerde ist wettbewerbswidrig

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az.: I ZR 188/13 “Uhrenankauf im Internet”) hatte sich mit einer vom Markenrechtsinhaber verhinderten Google-AdWords-Anzeige zu befassen. Ein Anbieter beabsichtigte eine AdWords-Anzeige mit dem Inhalt:

“Ankauf: Rolex Armbanduhren
Ankauf: einfach, schnell, kompetent
Ankauf: Rolex-Uhr dringend gesucht”

zu schalten.

Der Inhaber der Marke Rolex hatte eine “allgemeine Markenbeschwerde” bei Google eingereicht. Durch eine solche Markenbeschwerde ermöglicht Google Markeninhabern, sich gegen die Nutzung ihrer Kennzeichen (in diesem Fall “Rolex”) im Text von AdWords-Anzeigen zu wehren. Der Anbieter, der die Anzeige schalten wollte, wollte hierbei ausdrücklich den Begriff “Rolex” nicht als Keyword verwenden, d. h. es ging nur um den Anzeigentext, nicht jedoch um die Frage, bei welchen Begrifflichkeiten in der Suchmaske von Google die Anzeige angezeigt wird.

Unlautere Behinderung von Mitbewerbern

§ 4 Nr. 10 UWG regelt die unlautere Behinderung von Mitbewerbern. Es geht hierbei inhaltlich um eine Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten, wenn bestimmte Unlauterbarkeitsmerkmale gegeben sind.

Die allgemeine Markenrechtsbeschwerde gegenüber Google durch Rolex sah der BGH hier noch nicht als Behinderung an. Zur Behinderung wurde der Sachverhalt erst dadurch, dass derjenige, der die Anzeige schalten wollte, sich an Rolex gewandt hat und um Zustimmung zur Werbung gebeten hat.

“Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern kommt erst in Betracht, wenn der Markeninhaber die Zustimmung verweigert, obwohl seine Markenrechte durch die beabsichtigte Werbung nicht verletzt werden.”, so der BGH.

Da nach Ansicht des BGH die AdWords-Werbung markenrechtlich zulässig war, war der Markeninhaber nicht berechtigt, seine Zustimmung – auf ausdrückliche Nachfrage – zu verweigern.

Praxisfolgen

Immer wieder passiert es, dass Anzeigen bei Google aufgrund einer allgemeinen Markenrechtsbeschwerde nicht geschaltet werden, Angebote bei eBay oder Amazon aufgrund einer Schutzrechtsverletzungsmeldung gelöscht werden. Dies allein wird somit erst dann wettbewerbswidrig, wenn

– die Beschwerde des Rechteinhabers unberechtigt ist

und

– trotz Aufforderung keine Zustimmung bzw. Freigabe des Angebotes durch den Rechteinhaber erteilt wird.

Notwendig dürfte es wohl sein, gegenüber dem Rechteinhaber genauer darzulegen, weshalb die Beschwerde unberechtigt ist.

Dass der Anbieter bzw. Portalbetreiber, wie Google oder Amazon, erst dann reagieren, wenn der Sachverhalt eindeutig geklärt ist, ist nachvollziehbar, so dass eine Beschwerde gegenüber eBay, Amazon oder Google in diesen Fällen nichts bringt. Man muss es schon mit dem Markeninhaber selbst klären.

Wir beraten Sie.

Stand: 23.04.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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