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OLG Düsseldorf: Falsche VeRI-Meldung bei eBay ist wettbewerbswidrig

eBay bietet das verifizierte Rechteinhaber-Programm (VeRI) an. Durch das VeRI-Programm werden Inhaber immaterieller Schutzrechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte, unterstützt. Rechteinhaber können Rechtsverstöße melden. eBay entfernt daraufhin die entsprechenden rechtsverletzenden Angebote.

Dies macht eBay natürlich nicht freiwillig. Hintergrund des VeRI-Programms bei eBay (auch Amazon hat ein entsprechendes Schutzrechtsverletzungsmeldungsprogramm) ist schlichtweg der Umstand, dass eBay selbst haften würde, wenn rechtsverletzende Angebote nicht unverzüglich gelöscht werden.

Die Meldung einer Schutzrechtsverletzung ist relativ einfach. Es gibt ein Formular für die “Mitteilung über mögliche Rechtsverletzung (Notice of Claimed Infringement – NOCI)”, das eBay bereitstellt und das einfach genutzt werden kann.

Missbrauch möglich

Wenn eBay aufgrund einer Schutzrechtsverletzungsmeldung nicht reagiert, besteht die Gefahr, dass eBay selbst für die Rechtsverletzung haftbar gemacht wird. Folge ist, dass aufgrund einer Schutzrechtsverletzung eBay sehr schnell dabei ist, die entsprechenden eBay-Angebote zu löschen. Dies ist für den betroffenen eBay-Händler misslich: Zum einen werden die Angebote entfernt, zum anderen drohen ernsthafte Probleme, wenn es regelmäßig zu Schutzrechtsverletzungsmeldungen kommt. Dies kann theoretisch bis zum Ausschluss des Anbieters bei eBay führen.

Problematisch wird es immer dann, wenn die Verletzung eines Schutzrechts nicht eindeutig ist, sei es, weil das Produkt gar nicht bspw. markenrechtsverletzend ist, das Bild nicht urheberrechtsverletzend oder eine Geschmacksmusterverletzung nicht vorliegt.

OLG Düsseldorf: Falsche VeRI-Meldung ist wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015, Az: I-15 U 140/14) hatte sich genau mit einem solchen Fall zu befassen:

Ein Rechteinhaber hatte durch Nutzung des VeRI-Programms behauptet, dass eine Handyhülle gegen ein Design (Geschmacksmuster) verstoßen würde.

Rein tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Gerade eine angebliche Verletzung eines Designs (Geschmacksmusters) ist in der Praxis oftmals nicht so eindeutig, wie es auf erstem Blick scheinen mag. Hinzu kommt, dass ein Geschmacksmuster ohne Prüfung in das Register eingetragen wird. Erst im Verletzungsfall wird dann geklärt, ob die Schutzvoraussetzungen für das Design überhaupt gegeben sind.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf lag jedenfalls eine Geschmacksmusterverletzung nicht vor.

Absatzbehinderung

Die unzutreffende Nutzung des VeRI-Programms bei eBay stellt nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar:

“Erst Recht liegt eine gezielte Behinderung darin, dass der Beklagte als Rechteinhaber die Zustimmung zur erneuten Zulassung der Angebote und damit zur Durchführung der Auktion des Klägers verweigert hat, obwohl seine Rechte durch das Angebot nicht verletzt werden und er auf diese Weise einen Verkauf der angebotenen Waren über eBay dauerhaft verhindern kann. Bei einer allgemeinen Markenbeschwerde, durch die Mitbewerber daran gehindert werden, bestimmte Adwords-Anzeigen bei Google zu veröffentlichen, kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG vorliegen, wenn der Beschwerdeführer keine Zustimmung zur Adwords-Werbung erteilt hat, obwohl die konkret beabsichtigte Werbung seine Markenrechte nicht verletzt. Diese Grundsätze sind auf die vorliegende Konstellation übertragbar:

Hier wie dort überprüft der Betreiber einer Internetplattform bei der Beanstandung einer geschäftlichen Handlung als schutzrechtsverletzend die materielle Rechtslage nicht, sondern der Mitbewerber kann sich an den Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber wenden und um Zustimmung zu seiner Werbung oder zu seinem Angebot bitten. Verweigert dieser seine Zustimmung, obwohl die beabsichtigte Werbung oder das beabsichtigte Angebot zulässig ist, mithin das immaterielle Schutzrecht nicht verletzt ist, so ist dieses Verhalten objektiv auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten gerichtet und nicht in erster Linie auf die Förderung eigenen Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung liegt dabei schon vor, wenn der Beschwerdeführer bzw. Rechteinhaber der Aufforderung des Mitbewerbers nicht entspricht, der Werbung oder dem Angebot zuzustimmen. In diesem Sinne hat der Kläger den Beklagten als Rechteinhaber mit Schreiben vom … vergeblich dazu aufgefordert, die Zustimmung zu den sechs weiteren Angeboten bei eBay zu erteilen.”

Mit anderen Worten: Wenn eine VeRI-Meldung nach Ansicht des Betroffenen zu Unrecht erfolgt ist und der Rechteinhaber die VeRI-Meldung gegenüber eBay nicht zurücknimmt, können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche in Betracht kommen. Dies ist letztlich auch nachvollziehbar, da das VeRI-Programm, das OLG Düsseldorf führt es zutreffend aus, ein scharfes Schwert ist, das man nicht einfach leichtfertig einsetzen sollte. Bereits der BGH sah in falschen Beschwerde bei Google Adwordsanzeigen eine unzulässige Behinderung.

Wer hat die Artikellöschung ausgelöst?

Der betroffene eBay-Händler erhält in der Regel von eBay eine entsprechende Information über die Löschung von Angeboten. In der Email wird die Löschung meist begründet. Es heißt dort bspw.:

“Falls Sie Fragen zu diesem Verstoß haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber …

Die E-Mail-Adresse des Rechteinhabers lautet: ….”

Bis auf die Email-Adresse gibt es häufig keine weiteren Informationen. Der betroffene eBay-Händler muss somit versuchen, zunächst einmal herauszufinden, wer eigentlich konkret die Löschung des Angebotes veranlasst hat.

Reagiert werden sollte auf eine Löschungsmeldung im Rahmen des VeRI-Programms durch eBay auf jeden Fall. Anderenfalls kann auf Dauer, wenn es öfter zu Artikellöschungen aufgrund von Rechtsverletzungen kommen sollte, der eBay-Account in Gefahr sein.

Stand:23.02.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke