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AdWords-Markenbeschwerde kann wettbewerbswidrig sein

 

Angebliche oder tatsächliche Markenrechte können auch wettbewerbswidrig eingesetzt werden. Vor dem Hintergrund der sehr strengen Rechtsprechung für Internetportale, wie Amazon oder eBay oder auch die nicht abschließend geklärte Rechtslage bei Google AdWords, haben die entsprechenden Anbieter Mechanismen eingebaut, mit denen eine tatsächliche oder mutmaßliche Rechtsverletzung bei entsprechenden eBay-Angeboten, Amazon-Angeboten oder AdWords-Werbung schnell gemeldet und durch den Portal-Betreiber unterbunden werden kann.

Um sich unliebsamer Wettbewerber zu entledigen, ist es bspw. aus unserer Praxiserfahrung nicht unüblich, dass bei Amazon Artikelbeschreibungen abgeändert werden und das No-Name-Produkt zum Markenprodukt wird oder dass einfach unberechtigt bei einem markenrechtlich einwandfreien Produkt eine Schutzrechtsverletzung gemeldet wird.

Markenbeschwerde bei Google AdWords

Auch Google AdWords sieht offensichtlich die Möglichkeit vor, bei markenrechtsverletzenden AdWords-Anzeigen eine Meldung an Google abzusetzen (sog. Markenbeschwerde) mit der Folge, dass diese Anzeigen nicht geschaltet werden.

Mit diesem Fall hat sich das OLG Köln mit Urteil vom 02.07.2010, Az.: 6 U 48/10, befasst. Die Antragstellerin hatte in der Vergangenheit bei Google AdWords-Anzeigen mit einem bestimmten Suchbegriff geschaltet, mit denen sie auf ihr Angebot von bestimmten Produkten hinwies. Die Antragsgegnerin nutzte die von Google angebotene Möglichkeit einer sogenannten “Markenbeschwerde” mit der Folge, dass Aufträge für AdWords-Anzeigen zu einem bestimmten Suchbegriff nicht mehr ausgeführt wurden. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin erfolglos aufgefordert, ihre Zustimmung für die AdWords-Werbung unter Nutzung des Suchbegriffes zu erteilen.

Einstweilige Verfügung bei derartigen Fällen immer problematisch

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverfahren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die sogenannte Hauptsache nicht vorweggenommen wird. Ein Thema in diesem Zusammenhang ist daher bei einer sogenannten Leistungsverfügung immer die Frage, ob dies nicht eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Hier kommt es in erster Linie auf eine Abwägung an. Es sind die Nachteile, die dem Antragsgegner durch eine sofortige Vollziehung entstehen, abzuwägen mit den Nachteilen, die dem Antragsteller (Abmahner) entstehen, wenn er nicht sofort zu seinem Recht kommt. Im vorliegenden Fall, wie auch in den Fällen, in denen wir für Mandanten ähnliche Rechte bei Amazon Markenrechts-Sperrungen geltend gemacht haben, hatte das Gericht ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin angesehen. Diese konnte darlegen, dass sie durch Sperrung der Google-AdWords-Anzeigen Umsatzeinbußen von 4 % bis 5 % erleidet, was das Gericht nicht als unerheblich ansah.

Unberechtigte Markenbeschwerde ist Behinderungswettbewerb

Es gibt kaum einen Fall, in dem die Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG so offen auf der Hand liegt wie bei einer ungerechtfertigten Markenbeschwerde oder Schutzrechtsverletzungsmeldung. Die angesprochenen Portale, Auktionshäuser oder Suchmaschinen-Betreiber sind auf Grund der sehr strengen Rechtsprechung verpflichtet, sofort zu reagieren, so dass ein Angebot schneller gesperrt ist als man es später wieder freieisen kann.

Die gezielte Behinderung durch die Markenbeschwerde im vorliegenden Fall liegt darin, dass die Antragstellerin daran gehindert wurde, durch die AdWords-Werbung gezielt auf ihr Produkt hinzuweisen. Eine Begründung, warum die Markenbeschwerde eigentlich zulässig sein soll, konnte die Antragsgegnerin nicht geben. Nebulöse Behauptungen wie Produktpiraterie oder Werbung für Nachnahmer-Produkte oder irreführende Preisvergleiche, sind uns aus von uns selbst geführten Verfahren durchaus nicht unbekannt.

Reagieren Sie sofort bei unberechtigten Beschwerden

Unberechtigte Schutzrechtsverletzungen, Markenbeschwerden, VeRI-Anfragen bei eBay o. ä. sollten nicht einfach unkommentiert hingenommen werden. Abgesehen davon, dass Sie in Ihrem Handel unberechtigt eingeschränkt werden, droht gerade bei Portalen wie Amazon oder eBay auch die Gefahr einer Sperrung, da der Portal-Betreiber zunächst einmal vermutet, dass er selbst Ärger bekommt, wenn er mit Ihnen als Kunden weiter Geschäftsbeziehungen hat. Es droht sozusagen eine Wiederholungsgefahr der Schutzrechtsverletzung.

Die unberechtigte Schutzrechtsverletzung ist ein relativ neues Mittel, um sich eines Wettbewerbers zu entledigen. Es wird nach unserer Erfahrung in letzter Zeit jedoch immer öfter eingesetzt.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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