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OLG Hamm: Bei eBay muss ein anklickbarer Link auf die OS-Plattform vorhanden sein
Seit Anfang 2016 ist auf die Onlinestreitbeilegungsplattform der Europäischen Union zu verlinken.
Mittlerweile ist geklärt, dass Internethändler einen anklickbaren Link vorhalten müssen. Für Irritationen sorgteeine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden (OLG Dresden, Az.: 14 U 1462/16). Das OLG Dresden hatte angenommen, dass – dort bezogen auf die Plattform Amazon – nur die Plattform einen Link vorhalten muss, nicht jedoch der einzelne Händler.
Diese Entscheidung war in juristischen Kreisen zurecht stark kritisiert worden. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Hinweisbeschluss (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17) klargestellt, dass jeden einzelnen Händler bei eBay die Verpflichtung trifft, auf die OS-Plattform mittels eines anklickbaren Links zu verweisen:
Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für Angebote auf der Internetplattform “ebay”. Der im Ergebnis gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017 – 14 U 1462/16 ) schließt sich der Senat nicht an.
(1) Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 steht der hier vertretenen Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Unter den in der genannten Vorschrift verwendeten Begriff der “Website” lassen sich auch Angebote auf der Internetplattform “ebay” subsumieren.
Der deutschsprachige Eintrag zum Begriff “Website” im Internet-Lexikon “Wikipedia” führt zwar aus, dass eine “Website” alle einem Anbieter gehörenden Webseiten umfasst, die “unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind”, was für die von der Verfügungsbeklagten vertretene Auslegung des Begriffes “Website” sprechen könnte. Der englischsprachige Eintrag zu dem – der englischen Sprache entstammenden – Begriff “Website” in dem genannten Internet-Lexikon lautet indes: “A website, or simply site, is a collection of related web pages, including multimedia content, typically identified with a common domain name, and published on at least one web server.” Hiernach ist die Zusammenfassung der Webseiten und sonstigen Inhalte unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein “typisches” und kein notwendiges Merkmal einer “Website”, so dass auch der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform wie “ebay” als “Website” im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verstanden werden kann.(2) Die VO (EU) Nr. 524/2013 verwendet den Begriff der “Website” auch an anderer Stelle. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 524/2013. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die dortige Verpflichtung z.B. einen Unternehmer, der seine Waren- und Dienstleistungsangebote allein auf einer Internetplattform wie “ebay” präsentiert, nicht treffen soll (ebenso Stenzel, jurisPR-ITR 7/2017, Anm. 6, dort unter C.).
(3) Der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 geregelten Verpflichtung für Online-Marktplätze, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, und den diesbezüglichen Ausführungen in Erwägungsgrund (30) zur VO (EU) Nr. 524/2013 lässt sich nicht – jedenfalls nicht mit der für ein solches Verständnis der Vorschrift erforderlichen Eindeutigkeit – quasi im Umkehrschluss entnehmen, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur OS-Plattform für die einzelnen Angebote und Anbieter auf dem Online-Marktplatz nicht gelten soll. Im Ergebnis dürften die Ausführungen im Erwägungsgrund (30) sogar eher für die hier vertretene Auffassung sprechen (vgl. hierzu Stenzel, a.a.O.).
(4) Entscheidend für das Verständnis der Regelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 ist letztlich der Sinn und Zweck der VO (EU) Nr. 524/2013, der ein weites Verständnis des Begriffes “Website” erfordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die überzeugenden Ausführungen in dem Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2017 – 9 W 426/16.
Die Entscheidung des OLG Dresden ist somit tatsächlich abwegig. Theoretisch könnte man diese Frage in einer Hauptsacheklage dem Bundesgerichtshof vorlegen.
Jedenfalls ist nach unserer Auffassung jetzt endgültig geklärt, dass jeder eBay-Händler in jeder Artikelbeschreibung anklickbar auf die OS-Plattform verweisen muss.
Dies ist im Übrigen bis heute ein häufiges Abmahnthema.
Stand: 25.07.2018
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
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