kazaa-urteil
Strafgericht verurteilt KaZaA Nutzer
Vorsicht bei Tauschbörsennutzung!
Das Amtsgericht Cottbus hat mit seiner Entscheidung vom 06.05.2004 (hier als PDF auf jurpc.de ) erstmalig einen Nutzer der Internettauschbörse KaZaA wegen einer Urheberrechtsverletzung verurteilt. Das Urteil ist in seiner Kürze und Prägnanz lesenswert und auf ersten Blick juristisch einwandfrei. Wegen des Uploads vom 272 Musiktiteln in der Musiktauschbörse KaZaA wurde der Angeklagte zu 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem persönlichen Einkommen des Angeklagten, wichtig ist hier die Anzahl der Tagessätze, dies wäre, wenn die Freiheitsstrafe nicht in Tagessätze umgewandelt worden wäre, worauf ein Rechtsanspruch besteht, eine Freiheitsstrafe von fast 3 Monaten.
Die Rechtslage bei der Nutzung von Internettauschbörsen ist eindeutig. Die strafrechtliche Relevanz war schon immer gegeben, wird anscheinend jetzt jedoch von den Staatsanwaltschaften auch durch ermittelt und durch Gerichte abgeurteilt. Zur Rechtslage lesen Sie bitte unseren Beitrag “Mit einem Bein im Knast- rechtliche Gefahren bei Internettauschbörsen “, einen Beitrag den wir zeitlich weit vor diesem aktuellen Urteil auf unserer Internetseite veröffentlicht haben.
Weil auch der Download von Musiktiteln illegal ist,(hier zur alten Rechtslage, hat aber nichts an Aktualität verloren) liegt die Gefahr der Strafbarkeit insbesondere des Schadensersatzanspruches von Musikfirmen in den Upload Möglichkeiten. Immer dann, wenn man anderen Musikstücke als Upload zur Verfügung stellt, wird es rechtlich besonders problematisch.
Im Sachverhalt des Urteils bleiben leider ein paar Fragen offen, so wäre es beispielsweise mehr als interessant gewesen, wie der Angeklagte eigentlich ermittelt worden ist. Als Beweismittel wurde sein Computer mit der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners verwandt, was immer noch nicht die Frage beantwortet wie die Ermittlungsbehörden an diesen Rechner eigentlich gekommen sind. Es kann ein Zufall im Rahmen einer Hausdurchsuchung gewesen sein oder eine gezielte Verfolgung der Musikindustrie und der Staatsanwaltschaft mittels IP- Adressen. Aus anderen Verfahren ist uns bekannt, dass über IP- Adressen relativ problemlos der Nutzer von Tauschbörsen identifiziert werden kann. Über diese Möglichkeiten machen sich die meisten Tauschbörsenbenutzer gar keine Gedanken. Wichtig ist es somit, keine Verzeichnisse freizugeben, obwohl – darauf muss deutlich hingewiesen werden- auch dieses nicht zu Legalität der Nutzung von Musiktauschbörsen führt.
KaZaA ist ein häufig genutztes Programm zum Musikdateientausch. Standardmäßig ist ein Verzeichnis zum Upload freigegeben, eine Tatsache, der sich viele Nutzer gar nicht bewusst sind. Somit kann nur mit Vorsatz (Absicht) handelt, wer dies auch weiss und will oder zumindestens wissen könnte. Die Funktion der Dateifreigabe kann abgeschaltet werden, was strafrechtlich von erheblicher Bedeutung ist und auf jeden Fall zu Empfehlen ist. Was im Urteil fehlt ist der Nachweis, dass aus dem freigegebenen Verzeichnis auch tatsächtlich Musikstücke von anderen Nutzern hochgeladen wurden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, ist die Urheberrechtsverletzung nicht vollendet, es liegt nur ein stramildernder Versuch vor. Der Tatbestand ist jedoch ggf. schon durch das Anbieten im Downloadverzeichnis vollendet. Hier kann ein “Verbreiten” i.S.d. UrhG vorliegen. Für Tauschbörsen ist dies jedoch noch nicht geklärt. Ob und warum auf diese Fragen nicht eingegangen wurde, ist uns nicht bekannt, auffällig ist aber, dass der Angeklagte keinen Verteidiger hatte, der diese juristisch wichtigen Fragen hätte zur Sprache bringen können. Auf Grund der z. T. unklaren Rechtslage zum dem für den Richter nicht immer durchsichtigen Sachverhalt ist eine anwaltliche Vertretung in solchen Verfahren immer zu empfehlen.
Steht die Staatsanwaltschaft erst einmal mit einem Hausdurchsuchungsbefehl in der Tür sind die Möglichkeiten des Betroffenen relativ begrenzt. Der Mitnahme der Computertechnik kann zwar widersprochen werden, verhindern kann ein Widerspruch dies jedoch nicht. Obwohl – juristisch zutreffend- im Urteil zu Gunsten des Angeklagten vermerkt wurde, dass er geständig war, sollte ohne anwaltlichen Rat keine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden, wenn einem der Fahnder erst einmal auf der Spur ist. Lassen Sie sich im Fall der einer Anklage auf jeden Fall durch einen Urheberrechtsspezialisten verteidigen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8f7c339829eb4934a1a0f0eb9b455adf