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Bundesverfassungsgericht fordert einheitliche Filesharing-Rechtsprechung

Unter dem Az. 1 BvR 2365/11 hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2012 eine Entscheidung des OLG Köln, wo es um die Klärung der Problematik “Haftung eines Internetanschlussinhabers bei Filesharing-Nutzung durch volljährige Familienangehörige” ging, aufgehoben und an das OLG Köln zurückverwiesen.

Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war der Umstand, dass das OLG Köln sich weigerte, trotz Klärungsbedarf die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

In der Sache selbst ging es um die Frage, inwieweit ein Anschlussinhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtverletzungen – begangen durch den 20jährigen Sohn der Lebensgefährtin des Anschlussinhabers – als sog. “Störer” haften muss. Das OLG Köln bestätigte die erstinstanzliche Ansicht des Landgerichts Köln, wonach der Anschlussinhaber in dem konkreten Fall als Störer haften müsse, da er aufgrund seiner besonderen Kenntnisse als Polizeibeamter und Spezialist für den Onlinebereich jedenfalls seine Prüf- und Handlungspflichten verletzt habe. In diesem Zusammenhang zog das OLG Köln auch die sog. “Sommer unseres Lebens” – Entscheidung des BGH vom 12.10.2010 (Az. I ZR 121/08) heran, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, welcher denselbigen einem Dritten zur eigenverantwortlichen Nutzung überlässt, den Dritten darüber aufklären muss, dass die Teilnahme an Tauschbörsen verboten sei.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts übersah das OLG Köln, dass die “Sommer unseres Lebens” – Entscheidung des BGH einen anderen Sachverhalt betraf, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende (unberechtigte) Dritte geprüft werden muss. Auch wenn die abmahnenden Rechteinhaber und die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte es gern anders darstellen, soll diese Entscheidung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht verallgemeinerungsfähig sein.

Die hier relevanten Rechtsfrage, nämlich ob ein Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen (berechtigten) Nutzern, wie z. B. Familienmitgliedern treffen, sei bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt worden, so dass die Nichtzulassung der Revision das im Grundgesetz garantierte Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzen würde.

Nach dieser Entscheidung besteht nunmehr die berechtigte Hoffnung, dass sich der BGH mit der noch nicht geklärten Rechtsfrage auseinandersetzt und der “Abmahnwelt” etwas mehr Rechtssicherheit gibt.

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