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Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß: Ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung tatsächlich wettbewerbswidrig?

Die Befürchtung vor Abmahnwellen und Massenabmahnungen aufgrund der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ist aktuell in aller Munde. Presse und Medien sind voll davon, Unternehmen fürchten um ihre Existenz. Rechtsanwälten, Verbraucherschutzverbänden und Abmahnvereinen wird unterstellt, in den Startlöchern zu stehen, um das ganz große Geld zu verdienen. Hinzu kommt das Mantra von Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro. Leichte Panik macht sich breit…

Geht es nach der Politik, müssen sich Unternehmer keine Sorgen machen, so hält die Bundesjustizministerin Katarina Barley entsprechende Beratungen zur DSGVO für überflüssig. Dies stimmt natürlich nicht, sondern lässt nur erschreckende Wissensdefizite bei der zuständigen Ministerin offenbar werden. Dennoch muss die Frage gestellt werden:

Ist ein Verstoß gegen die DSGVO wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden?

Zunächst einmal: Aktuell (Mai 2018) ist die Rechtslage ungeklärt. Die Datenschutzgrundverordnung, gerade erst aktuell in Kraft getreten, hat noch keine entsprechende klarstellende Rechtsprechung produzieren können.

Grund genug, sich diese Frage einmal genauer anzusehen:

Inwieweit bisher datenschutzrechtliche Verstöße auch Wettbewerbsverstöße sind, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Nach überwiegender Ansicht der Gerichte ist jedoch wohl davon auszugehen, dass bspw. Verstöße gegen das Telemediengesetz tatsächlich als Wettbewerbsverstöße anzusehen sind.

Bei einem Verstoß gegen die DSGVO kann dies jedoch anders aussehen und ist nicht so klar, wie es häufig kommuniziert wird:

Abschließende Regelung in Art. 80 DSGVO?

Hintergrund ist die Regelung in Art. 80 Abs. 2 DSGVO. Diese Norm regelt die Rechte von Betroffenen, es geht um die Rechtsfolgen von Verstößen. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist dort nicht vorgesehen. Das Argument ist, dass diese Vorschrift die Rechtsfolgen von Verstößen abschließend regelt. Da Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern hier nicht genannt sind, wird die Ansicht vertreten, dass wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch nicht geltend gemacht werden können. Art. 80 Abs. 2 DSGVO sieht diese Möglichkeit schlichtweg nicht vor. Dies gilt im Übrigen nicht für anspruchsberechtigte Verbände nach Unterlassungsklagegesetz (UKlaG), die gem. § 2 Nr. 11 UKlaG ein eigenes Klagerecht haben. Ob dies auch für die DSGVO gilt, wird die Rechtsprechung klären. Zu den Abmahnberechtigten gehört bspw. die Verbraucherzentrale, die sicherlich keine gewinnorientierten Massenabmahnungen aussprechen wird. Zudem dürfen derartige Verbände nur eine Kostenpauschale für eine Abmahnung geltend machen. Mit hohen Anwaltskosten, zumindest für die Abmahnung, ist nicht zu rechnen. Wenn die Ansprüche ggf. gerichtlich durchgesetzt werden, mag dies anders aussehen.

Diese juristische Diskussion verdeutlicht im Übrigen, dass es für Wettbewerber, die über einen Rechtsanwalt abmahnen, zumindest aktuell kein Selbstgänger sein wird, mit hohen Kosten abzumahnen und diese Ansprüche dann auch sicher gerichtlich durchzusetzen.

Noch jedenfalls ist die Rechtslage jedenfalls nicht ansatzweise geklärt. Es jedoch eine gesetzgeberische Lösung sein, statt hektischer Aktionismus.

Wir beraten Sie konkret bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Stand: 25.05.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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