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Verpackungsgesetz: Verstößt das einsehbare Herstellerregister der Zentralen Stelle gegen das Datenschutzrecht?
Ab dem 01.01.2019 müssen die Vertreiber von Verkaufsverpackungen und Versandverpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in der Datenbank LUCID registriert sein. Diese Verpflichtung gilt ohne Wenn und Aber für Internethändler, da diese zwangsläufig Versandverpackungen verwenden. Sogenannte Verkaufsverpackungen, in denen die Produkte selbst verpackt sind, sind durch den Hersteller im Rechtssinne mit der entsprechenden Marke zu registrieren, wenn diese bspw. importiert werden. Dies gilt auch für Importe aus der EU.
In dem Herstellerregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister können die Hersteller, die sich in der Datenbank LUCID registriert haben, abgefragt werden.
Neben einer Abfrage der vollständigen Kontaktdaten können auch die registrierten Marken abgefragt werden. Aus dieser Information lassen Sie durchaus Rückschlüsse ziehen, nämlich wer welche Produkte, z.B. selbst, nach Deutschland importiert.
Wir werden daher aktuell von Mandanten häufiger gefragt, ob die umfangreiche öffentliche Recherchemöglichkeit für Jedermann in der Datenbank LUCID der Zentralen Stelle ein Verstoß gegen den Datenschutz darstellt.
Wir haben uns die Rechtslage einmal genauer angesehen:
Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung?
Seit Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die daraus resultierenden Verpflichtungen sind für jedermann weitreichend. Dies gilt auch für quasi öffentliche Stellen, wie die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Über die Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung muss in der Datenschutzerklärung informiert werden. Wir haben uns die Datenschutzerklärung des Verpackungsregisters einmal genauer angesehen. Unter der Überschrift “Veröffentlichung von Herstellerangaben” informiert die Zentrale Stelle über die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.
Es heißt dort:
“Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung ist vor dem 01.Januar 2019 Ihre Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO und vom 01.Januar 2019 an Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und Buchstabe e DSGVO, § 3 BDSG und § 9 Abs. 4 VerpackG. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister handelt insoweit in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Pflichten.”
Lediglich mit einer gesonderten Einwilligung kann die Umsatzsteuer-ID bzw. die Steuernummer von Dritten abgefragt werden.
Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO regelt, dass die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt insofern Ähnliches.
Der in der Datenschutzerklärung der Zentralen Stelle erwähnte § 9 Abs. 4 Verpackungsgesetz ist hier die entsprechende gesetzliche Regelung. Es heißt dort:
“(4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit denen in Abs. 2 Nr. 1 und 4 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustrittes anzugeben. Die im Internet veröffentlichen Daten sind dort 3 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.”
Es gibt somit tatsächlich eine gesetzliche Regelung, die die Zentrale Stelle nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, das Herstellerregister öffentlich zugänglich zu machen.
Die Veröffentlichung war im Übrigen eine Intention des Gesetzgebers. Verbraucher, wie auch Kunden, sollen einfach feststellen können, ob der Hersteller im Rechtsinne einer Verpackung ordnungsgemäß registriert ist. Dies soll letztlich auch den Druck auf die Hersteller erhöhen, sich ordnungsgemäß zu registrieren. Eine weitere Intension sind umweltpolitische Ziele, Verpackungsvermeidung und Wiederverwertung.
Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen?
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in der Richtlinie (EU) 2016/943 geregelt. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das “Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen” erfolgen, das jedoch noch nicht verabschiedet wurde (Stand 12/2018).
Das Gesetz soll dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung dienen. Obwohl das Gesetz noch nicht in Kraft ist, ist es interessant, dass das Herstellerregister der Zentrale Stelle einmal unter diesem Gesichtspunkt geprüft wird:
Da normalerweise nicht öffentlich ist, welche Marken in ihrer Gesamtheit von einem Unternehmer als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes vertrieben werden, könnte durchaus ein Geschäftsgeheimnis vorliegen. Gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzentwurfes ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichen Wert ist.
Auch in diesem Fall gibt es jedoch einen Erlaubnistatbestand aus § 3 des Geschäftsgeheimnisgesetzes:
In § 3 Abs. 2 heißt es:
“Ein Geschäftsgeheimnis darf erlangt, genutzt oder offengelegt werden, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.”
Auch hier ergibt sich wieder, dass eine eindeutige Regelung des Gesetzgebers zum Verpackungsgesetz dazu führen, dass unter Umständen Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht werden. Dies ist jedoch zulässig.
Fazit: Auch wenn die Einsehbarkeit in die Herstellerregistrierung in der Datenbank LUCID durchaus ein problematisches Potential im Wettbewerb haben kann, ist die Veröffentlichung datenschutzrechtlich nach unserer Einschätzung zulässig.
Stand: 13.12.2018
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
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