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OLG Koblenz: eBay- und Amazon-Händler müssen selbst auf die OS-Plattform verlinken
Aktuell gibt es bei Internethändlern eine erhebliche Unsicherheit, ob Händler, die eine Plattform wie eBay oder Amazon nutzen, verpflichtet sind, selbst auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU (OS-Plattform) hinzuweisen. Das OLG Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az: 14 U 1462/16) hatte angenommen,dass lediglich der Plattformbetreiber selbst, d. h. Amazon oder eBay, verpflichtet ist, auf die OS-Plattform hinzuweisen, nicht jedoch der jeweilige Anbieter (Händler), der diese Plattformen nutzt. Nicht nur wir finden diese Entscheidung des OLG Dresden wenig überzeugend.
Nunmehr gibt es eine weitere Entscheidung eines Oberlandesgerichtes zu diesem Thema.
OLG Koblenz: Marktplatzhändler muss selbst auf die OS-Plattform verweisen
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az: 9 W 426/16) sieht – wohl zutreffend – die Verpflichtung, auf die OS-Plattform zu verweisen, auch beim einzelnen Händler.
Das OLG Koblenz zog zur Interpretation der ODR-Richtlinie die Erwägungsgründe bei. Demzufolge sind Online-Marktplätze gleichermaßen, d. h. neben den auf dem Marktplatz tätigen Unternehmern, verpflichtet, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Die Verpflichtung trifft somit beide, nämlich zum einen den Marktplatzbetreiber (bspw. eBay oder Amazon), wie auch den Händler.
Zur Begründung wird weiter ausgeführt:
“Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-Marktplätzen tätigen Online-Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie – wie im Regelfall – die sie interessierenden Angebote des Online-Händler studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-Marktplatzes zu suchen.”
Ein Fall für den BGH
Es gibt somit abweichende OLG-Rechtsprechung zu diesem Thema. Ein Machtwort müsste somit der Bundesgerichtshof (BGH) sprechen.
Wir empfehlen dringend allen Online-Händlern, die auf einer Plattform wie bspw. eBay oder Amazon handeln, selbst auf die OS-Plattform zu verlinken. Auf die Entscheidung des OLG Dresden können sich Händler leider nicht verlassen.
Stand: 07.02.2017
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
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