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Geoblockingverordnung ab dem 03.12.2018: Praxistipps für Internethändler

Seit dem 03.12.2018 gilt die Geoblockingverordnung (EU-Verordnung 2018/302). Über die Folgen für Internethändler hatten wir bereits berichtet.

Durch die Geoblockingverordnung soll ein möglichst unbeschränkter Verkehr von Waren und Dienstleistungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern gewährleistet sein. Die Geoblockingverordnung hat für Internethändler verschiedene konkrete Auswirkungen:

Grundsätzlich gelten die Regelungen nur innerhalb der EU. Betroffen von der Regelung sind Kunden, dies können sowohl Verbraucher, wie auch Unternehmer sein.

Im B2B gilt Geoblocking, wenn das Geschäft für den alleinigen Zweck der Endnutzung erfolgt (d. h. es erfolgt ohne die Absicht zum Weiterverkauf, zur Umwandlung, Verarbeitung, Vermietung oder Weitergabe an Subunternehmer).

Zugang zu Online-Benutzeroberflächen

Artikel 3 regelt, dass der Zugang zu einer bspw. deutschen Benutzeroberfläche nicht gesperrt oder beschränkt werden darf, wenn der Kunde diese Seite, bspw. aus einem anderen EU-Staat anwählt.

Eine automatische Weiterleitung, bspw. auf eine Seite in der Landessprache des Kunden ist nicht zulässig. Zulässig ist dies nur mit einer ausdrücklichen Zustimmung.

Bei einer Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung muss die ursprüngliche Version (bspw. die deutsche Seite) für den Kunden weiterhin zugänglich sein.

Artikel 3 Abs. 3 regelt Ausnahmeregelungen, die jedoch in der Regel für den Online-Handel nicht einschlägig sein werden.

Unterschiedliche AGB nicht erlaubt

Ebenfalls unzulässig ist die Verwendung von unterschiedlichen AGB für Kunden aus unterschiedlichen Ländern. Die reine Übersetzung von AGB und Rechtstexten dürfte davon nicht umfasst sein.

Keine Verpflichtung zu einheitlichen Preisen

Gemäß Artikel 4 Abs. 2 Der Geoblockingverordnung kann ein Anbieter gegenüber Kunden in anderen Lieferländern auch andere Preise verlangen, selbstverständlich auch unterschiedliche Versandkosten.

Achtung: Sie müssen jedoch gewährleisten, dass ausländische Kunden in da jeweilige Liefergebiet auch vom Ausland aus den gleichen Preis erhalten.

Beispiel: Ein Produkt mit Lieferland Deutschland ist 10% billiger als das Produkt mit Lieferland Frankreich.

Eine Kunde mit Rechnungsadresse Frankreich muss die Möglichkeit haben, das Produkt zum deutschen Preis mit Lieferort Deutschland zu bestellen.

Unterschiedliche Zahlungsbedingungen sind unzulässig

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 dürfen je nach EU-Land keine unterschiedlichen Zahlungsbedingungen angewendet werden. Dies gilt jedenfalls für eine Zahlung per Überweisung, Lastschrift oder einer Zahlkarte. Nachnahme darf nach unserer Auffassung auf bestimmte Länder beschränkt werden.

Inwieweit ein Angebot von Factoring (z. B. Billpay, Klarna, Heidelpay etc.) auf bestimmte Länder eingeschränkt werden darf, ist ungeklärt.

Finanzierungen müssen nicht für alle EU-Kunden angeboten werden. Die Bereitstellung eines Kredits stellt eine Finanzdienstleistung dar und Finanzdienstleistungen (wie alle anderen Dienstleistungen, die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgeschlossen sind) sind durch Artikel 1 Absatz 3 vom Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung ausgeschlossen. Erwägungsgrund 8 der Geoblocking-Verordnung stellt weiter klar, dass der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollte. Folglich ist ein Anbieter nicht dazu verpflichtet, den Kunden aus allen Mitgliedstaaten Kreditmöglichkeiten anzubieten.

Soweit Sie hinsichtlich einzelner Zahlungsdiensteanbieter zweifel haben, kläre Sie die Anwendbarkeit von Geoblocking bitte mit Ihrem Zahlungsdiensteanbieter.

Keine Lieferpflicht, aber…

Eine Verpflichtung, Kunden im EU-Ausland zu beliefern, d.h. die Ware dort hin zu senden, gibt es nicht. Es muss jedoch möglich sein, dass Kunden aus einem anderen EU-Staat bestellen mit der Möglichkeit der Lieferung an eine Adresse oder einem Ort, die der Online-Händler auch sonst beliefern würde.

In den Erwägungsgründen der Verordnung wird insofern erläutert, dass ein Kunde in diesem Fall die Möglichkeit haben müsste, an eine auch sonst “erlaubte” Adresse sich die Ware liefern zu lassen oder die Ware in Deutschland abzuholen.

Dies bedeutet nach unserer Auffassung nicht, dass der Händler bei einer Bestellung ausländischer Kunden verpflichtet ist, eine Abholung zu ermöglichen.

In der Praxis kann dies jedoch bedeuten, dass Internethändler es ermöglichen müssen, dass Kundendaten auseinanderfallen:

Die Rechnungsadresse muss als Adresse innerhalb der EU und des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) möglich sein, während die Lieferadresse sich zulässigerweise nur auf die Orte beschränkt, die der Online-Händler auch sonst beliefert. In der Regel ist es aktuell so, dass für den Fall, dass der Online-Händler bspw. nur Deutschland beliefert, auch nur eine deutsche Rechnungsadresse eingetragen werden kann.

Zukünftig müsste es so sein, dass, um bei dem oben genannten Beispiel zu bleiben, im Checkout der Shopbetreiber die Möglichkeit anbieten muss, dass die Rechnungsadresse innerhalb der EU und dem EWR angegeben werden kann, die Lieferadresse jedoch nur in Deutschland.

Wie eine konkrete Umsetzung auf Plattformen, wie eBay oder Amazon aussehen wird, ist unklar. Zumindest bei Amazon bspw. kann auch grundsätzlich eine andere Lieferadresse angegeben werden. Handlungsbedarf für Händler bei eBay oder Amazon sehen wir jedenfalls aktuell nicht.

Shopbetreiber sollten gewährleisten, dass es keine Beschränkung des Landes bei der Eingabe der Rechnungsadresse gibt und eine Unterscheidung zwischen Rechnungs- und Lieferadresse möglich ist.

Stand: 12.12.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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