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TKG geändert: Bei Verstoß gegen Geoblocking- Verordnung droht Bußgeld bis zu 300.000 €

Seit dem 03.12.2018 gilt die Geoblocking-Verordnung. Verstöße gegen die Geoblocking  Verordnung dürften wettbewerbswidrig sein. Nicht nur das: der Gesetzgeber war auch verpflichtet, Verstöße selbst zu sanktionieren. Art. 7 der Geoblocking-Verordnung schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten für eine wirksame Durchsetzung der Verordnung sorgen müssen.

In Deutschland geschieht dies in der Praxis dadurch, dass das Telekommunikationsgesetz (TKG) ergänzt wurde. Bestimmte Verstöße gegen die Geoblocking-Verordnung sind jetzt bußgeldbewehrt. Es droht ein Bußgeld von bis zu 300.000 €. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 149 TKG:

(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 einen Kunden zu einer dort genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.

Zuständig für Bußgeldverfahren ist die Bundesnetzagentur.

Wir beraten Sie bei einem Bußgeldverfahren.

Stand: 19.12.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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