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Geoblocking-Verordnung der EU: Welche Folgen wird die Verordnung der EU über Maßnahmen gegen Geoblocking für Internethändler haben?

Die Geoblocking-Verordnung der EU kommt!

Im Februar 2018 hat das Europäische Parlament einer Geoblocking-Verordnung zugestimmt. Nach Zustimmung durch den Rat wird die Geoblocking-Verordnung am 03.12.2018 in Kraft treten. Die Verordnung wurde am 02.03.2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Worum geht es konkret?

Nachfolgend beleuchten wir die Rechtsfolgen für Internethändler. Konkret geht es um die

“Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EGLegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG”

Ziel ist letztlich ein einheitlicher Binnenmarkt, bei dem es für Verbraucher eigentlich egal sein soll, wo in der EU das Unternehmen sitzt, welches er beauftragt. In der Begründung heißt es:

“Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz insbesondere bei Preisen, zu steigern, sollen Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise Kunden aufgrund von deren Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung am vollen oder gleichberechtigten Zugang zu Online-Benutzeroberflächen, auch in Form von mobilen Anwendungen, hindern.”

Wichtig auch:

“Allerdings sollte das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zur Online-Benutzerflächen nicht so aufgefasst werden, als ergebe sich hieraus für Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigkeit eines Geschäftes mit dem Kunden.”

Dieser Satz ist wichtig, da ursprünglich davon ausgegangen worden war, dass es ggf. die Verpflichtung geben würde, mit Käufern aus dem EU-Ausland bspw. Verträge zwangsläufig abzuschließen.

Kein Lieferzwang ins EU-Ausland

Einen Lieferzwang ins Ausland wird es für Shopbetreiber nicht geben. Kunden sollen in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen, einschließlich Preise und Lieferbedingungen zu erwerben, wie diese für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz oder Niederlassung, in dem die Waren geliefert oder in dem sie abgeholt werden, gelten.

Eine Lieferpflicht gibt es nicht, jedoch muss ausländischen Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware beim Anbieter abzuholen oder die grenzüberschreitende Lieferung der Ware auf eigene Kosten selbst zu organisieren. Auch nicht unwichtig: In diesem Fall muss gemäß Richtlinie 2006/112/EG keine Anmeldung für die Mehrwertsteuer im Mitgliedsstaat des Kunden vorgenommen werden.

Beschränkung des Internetzuganges ist nicht zulässig

Gemäß Art. 3 darf der Zugang zu einer Online-Benutzeroberfläche nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes durch technische Mittel gesperrt oder beschränkt werden. In diesen Fällen ist es ebenfalls untersagt, den Kunden zu einer Version der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters weiterzuleiten, die sich von der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, bei Layout, Sprach- oder anderen Merkmalen unterscheidet. Zulässig ist dies nur dann, wenn der Kunde einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zustimmt.

Die “alte” Oberfläche muss weiterhin leicht zugänglich sein In der Praxis bedeutet dies bspw., dass bei einem bewussten Zugriff einer englischsprachigen Seite eines Internetshops nicht automatisch eine Weiterleitung auf die deutsche Seite erfolgen darf. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Sperrung oder Zugangsbeschränkung erforderlich ist, um die Erfüllung rechtlicher Anforderungen im Unionsrecht zu gewährleisten. In diesen Fällen muss der Anbieter dem Kunden jedoch klar und deutlich erläutern, aus welchen Gründen eine Seite gesperrt oder ein Zugang beschränkt ist.

Die Erläuterung ist in der Sprache zu geben, die auf der Seite angezeigt wurde, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

Unterschiedliche AGB sind verboten

Gemäß Art. 4 darf es keine unterschiedlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes geben.

Weiterhin erlaubt gemäß Art. 4 Abs. 2 sind unterschiedliche Preise für Kunden an unterschiedlichen Lieferorten.

Auch unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten, je nachdem in welchem Land der Kunde seinen Sitz hat, sind unzulässig.

Was die Geoblocking-Verordnung für Internethändler in der Praxis bedeutet

Zunächst einmal ändert sich nicht viel.

Internetshops, bei denen Kunden aufgrund eines Auslandszugriffes auf bestimmte Seiten weitergeleitet werden, sind in der Praxis selten.

Wesentlich ist nach unserer Auffassung die neue Verpflichtung, dass Kunden aus dem EU-Ausland zu den gleichen Konditionen, wie einheimische Kunden bestellen dürfen, jedoch keinen Anspruch auf eine Lieferung in das EU-Ausland haben. Der Verbraucher muss vielmehr die Möglichkeit bekommen, die Ware abzuholen oder abholen zu lassen. Eine andere Option ist, dass der Verbraucher den Versand selbst organisiert.

Ob diese Möglichkeit durch den Händler proaktiv angeboten werden muss, halten wir zum jetzigen Zeitpunkt noch für ungeklärt. Eine Umsetzung wäre bei eBay bspw. schwierig.

Unsere Update-Service-Mandanten erhalten selbstverständlich zeitnah eine konkrete Handlungsempfehlung.

Stand: 04.04.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
 

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