faq-ruecknahmepflicht-elektroaltgeraete-internethandel

Alles was Sie wissen müssen: FAQ zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten für Internethändler

Wichtiger Hinweis: Diese Informationen gelten bis zum 31.12.2021. Zum 01.01.2022 tritt eine weitreichende  Gesetzesänderung in Kraft (siehe Ab 01.01.2022: Neue Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte zeitgleich bei Lieferung des Neugerätes)

irrvideo-yBcSyi7QmQM Aufgrund der EU-Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) gibt es eine Neufassung des Elektrogesetzes (ElektroG).

Neben weiteren Verpflichtungen und neuen Auflagen für Internethändler sieht sich der Internethandel mit Rücknahmepflichten von Elektroaltgeräten konfrontiert.

Diese Pflicht gilt jedoch nur für bestimmte Händler. Händler, die von der Rücknahmepflicht betroffen sind, haben jedoch einige Vorgaben und Informationspflichten zu beachten.

Aufgrund vieler Rückfragen unserer Mandanten haben wir an dieser Stelle eine FAQ (Frequently Asked Questions) Liste zusammengestellt.

Dieser Beitrag wird regelmäßig aktualisiert.

Ab wann gilt die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte für den Internethandel?

Das “Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung Elektro- und Elektronikaltgeräten” ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden und nunmehr in Kraft getreten.

Aber: die Erfüllung der Rücknahmepflicht setzt die Einrichtung von Rücknahmestellen voraus. § 46 Abs. 7 ElektroG sieht vor, dass Internethändler die rücknahmepflichtig sind, Rücknahmestellen innerhalb von 9 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einrichten und gemäß § 25 Abs. 3 der Behörde anzeigen müssen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes haben rücknahmepflichtige Internethändler somit noch 9 Monate Zeit, somit bis zum 24.07.2016.

Welche Geräte fallen unter das Gesetz?

Das ElektroG findet Anwendung auf Geräte, die für einen Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind. Eine konkrete Liste ergibt sich aus Anlage 1 des ElektroG.

Die Anwendung des Elektrogesetzes wird sich ab dem 14.08.2018 erweitern, dann fallen zusätzlich auch Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule in den Anwendungsbereich des ElektroG.

Der ab dem 15.08.2018 geltende, dann sogenannte offene Anwendungsbereich hat zur Folge, dass schlichtweg alles Elektrische und Elektronische (bis auf ganz wenige Ausnahmen) unter das ElektroG fällt. Eine Ausnahme gilt für Glühlampen. Eine Glühlampe ist gegeben bei einem luftleeren oder mit Gas gefülltem Hohlkörper aus Glas, in der ein Glühfaden für Licht sorgt.

Wann ist ein Internethändler von der Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten betroffen?

Die Rücknahmepflicht für Internethändler (im Gesetz Vertreiber genannt) hängt von der Größe der Lager- und Versandfläche ab. Der stationäre Handel unterliegt einer Rücknahmepflicht, wenn er eine Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m² hat.

Im Internethandelt gilt die 400 m² Regel für die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte.

Wie errechnet sich die die Größe der Lager- und Versandfläche?

Wir gehen aufgrund der Gesetzesbegründung davon aus, dass lediglich die Grundfläche eines Lagers gemeint ist, so dass sich die Lagerfläche in einem Hochregal bspw. nicht addiert. Was in diesem Zusammenhang mit “Versandfläche” gemeint ist, bleibt unklar. Der Branchenverband Bitkom vertritt die Ansicht, dass Hochregallagerflächen zu addieren sind. Abschließend geklärt ist die Rechtslage somit nicht.

Insbesondere Anbieter von Elektrogroßgeräten, wie bspw. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Wäschetrockner, etc. dürften somit unter die 400 m² Regel fallen.

Was gilt bei mehreren Lager- und Versandorten?

Nach der Gesetzesbegründung werden unterschiedliche Lager- und Versandorte nicht addiert, sondern isoliert für sich betrachtet. Dies ist insbesondere Internethändlern wichtig, die unterschiedliche Lager- und Versandflächen haben. Ein praktisches Beispiel sind Amazon-Händler, die den Service von Amazon FBA (Fulfillment bei Amazon) nutzen. Wer bspw. im Rahmen seines Internetshops oder seines Verkaufs über eBay eine Lager- und Versandfläche von 300 m² hat und bei Amazon über FBA schätzungsweise noch einmal 200 m² fällt nicht unter die Rücknahmepflicht.

Werden Versand- und Lagerflächen im Ausland berücksichtigt?

Einige Versandhändler versenden über ausländische Lager. Wir gehen davon aus, dass diese Lagerflächen nicht berücksichtigt werden.

Welche Geräte muss der rücknahmepflichtige Internethändler zurücknehmen?

In dem Fall, indem ein Internethändler zumindest eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 m² hat, trifft ihn eine entsprechende Rücknahme- und Entsorgungspflicht von Elektroaltgeräten.

Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob in diesem Fall die Rücknahmepflicht generell gilt oder nur für den Channel, bei dem mindestens 400 m² Versand- und Lagerfläche vorhanden sind (bspw. das Lager des Internetshops sind 600 m², das genutzte Lager bei Amazon jedoch nur 50 m²).

Jedenfalls gibt es zwei Rücknahmekonstellationen:

1:1 Rücknahme

In diesem Fall ist der Händler verpflichtet, für jedes verkaufte Gerät ein gleichartiges Altgerät zurückzunehmen. Gleichartig sind Geräte dann, wenn sie derselben Geräteart angehören und Alt- und Neugerät im Wesentlichen die gleichen Funktionen erfüllen.

Ein Flachbildfernseher dürfte somit durchaus gleichartig sein zu einem Fernseher mit Bildröhre. Eine Waschmaschine ist jedoch nicht gleichartig zu einem Wäschetrockner. Ob ein Kühlschrank gleichartig zu einem Gefrierschrank ist, halten wir für ungeklärt.

0:1 Rücknahme

Bei der 0:1 Rücknahme muss der Internethändler grundsätzlich Elektrokleingeräte zurücknehmen, selbst dann, wenn der Verbraucher kein Neugerät kauft. Voraussetzung ist, dass keine Kantenlänge des Elektrokleingerätes größer als 25 cm ist. In diesem Fall darf die Rücknahme nicht an den Erwerb eines Neugerätes geknüpft werden. Es dürfen ferner nur Geräte in haushaltsüblicher Menge zurückgenommen werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Händler ein derartiges Gerät oder die Geräteart überhaupt anbietet. Wer somit Computer verkauft, muss ggf. auch zukünftig einen Toaster zurücknehmen.

Wie können Internethändler ihrer Rücknahmepflicht nachkommen?

Gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG ist die Rücknahme im Internethandel durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.

Was bedeutet “in zumutbarer Entfernung”?

In der Gesetzesbegründung heißt es zunächst, dass Internethändler grundsätzlich wählen können, wie sie ihrer Rücknahmepflicht in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher nachkommen. Es heißt insofern in der Gesetzesbegründung:

“Denkbar sind hier z.B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben sowie die Schaffung von Rücksendemöglichkeiten. Im letzteren Fall kann die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen werden.”

In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

Der Händler kann zunächst der Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten (EAG) nachkommen, indem er anbietet, dass seine Kunden die Elektroaltgeräte per Post oder über einen anderen Logistikdienstleister an ihn zurücksenden.

Alternativ und im Rahmen einer Kooperation kann mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben eine Rücknahmemöglichkeit eingeräumt werden. Wichtig ist, dass in diesem Fall ein Netz von Rückgabemöglichkeiten in der Bundesrepublik existiert, welches jeweils, egal wo in Deutschland, die Folge hat, dass der Verbraucher in “zumutbarer Nähe” die Elektroaltgeräte dort zurückgeben kann.

Darf der Versandhändler seine Kunden auf Recyclinghöfe verweisen?

Obwohl es eigentlich naheliegend ist, ein bereits vorhandenes Rücknahmesystem für Elektroaltgeräte zu nutzen, ist dies nach den Regelungen des Elektrogesetzes nicht zulässig. Die Gesetzesbegründung spricht insofern von einer “Kooperation mit Sozialbetrieben”. Voraussetzung ist somit, dass der Internethändler, in der Regel wohl über einen entsprechenden Dienstleister, eine entsprechende Kooperation nachweisen kann. Wir gehen ferner davon aus, dass in diesen Fällen dem Verbraucher Informationen gegeben werden müssen, an welchen Orten er genau Elektroaltgeräte zurückgeben kann.

Was ist im Übrigen bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten zu beachten?

Ein Zerbrechen der Altgeräte muss möglichst vermieden werden. Elektroaltgeräte dürfen in Transportverhältnissen nicht mechanisch verdichtet werden.

Welche Informationspflichten hat der rücknahmepflichtige Internethändler?

§ 17 Abs. 2 ElektroG sieht für rücknahmepflichtige Internethändler bestimmte Informationspflichten vor. Konkret sind dies folgende Informationspflichten:

  • Information über die getrennte Erfassung gemäß § 10 Abs. 1 ElektroG
  • Möglichkeiten der Rücknahme
    Zu informieren ist über die im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch diesen eingerichteten, zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten
  • Die Bedeutung des Mülleimersymbols

Erfüllung der Rücknahmepflicht durch Nutzung eines Logistikdienstleisters- Wer trägt die Versandkosten?

Wer in diesen Fällen die Versandkosten trägt, ist nach unserer Auffassung vollkommen ungeklärt. Das ElektroG regelt jedenfalls, dass für den Fall, dass ein stationärer Händler die Abholung von Elektroaltgeräten anbietet, er hierfür auch ein Entgelt verlangen kann. Wir schließen daraus, dass im Umkehrschluss der Verbraucher die Transportkosten zur Verbringung des Elektroaltgerätes, sei es zum Händler oder zu einer Entsorgungsstelle immer selbst tragen muss. Die Entsorgung selbst muss für den Verbraucher jedoch kostenfrei sei.

Wann dürfen Internethändler die Annahme von Elektroaltgeräten ablehnen?

Dieser Fall dürfte ohnehin nur dann einschlägig sein, wenn Verbraucher Elektroaltgeräte zur Entsorgung per Post oder über einen Paketdienst an den Internethändler versenden. Wenn es sich bspw. um ein nicht gleichartiges Produkt handelt, welches zudem auch zumindest eine Kantenlänge von mehr als 25 cm hat, ist der Internethändler nicht verpflichtet, das Produkt zurückzunehmen. Eine Annahmeverweigerung in diesem Fall scheidet jedoch schon aus praktischen Gründen aus, da der Händler ja nicht weiß, was sich in dem ihm übersandten Paket überhaupt befindet.

Gesetzlich gesehen darf die kostenlose Annahme von Altgeräten jedenfalls abgelehnt werden, wenn aufgrund einer Verunreinigung eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit von Menschen besteht. In der Praxis besteht jedoch auch hier wiederum das Problem, dass der Internethändler, der ein Paket mit einem derartigen Elektroaltgerät erhalten hat, selbst zum entsorgungspflichtigen Abfallbesitzer wird.

Kann der Käufer auch dann ein Elektroaltgerät zurückgeben, wenn er den Kaufvertrag widerruft?

Zunächst einmal muss man unterscheiden zwischen der grundsätzlichen Rücknahmepflicht des Händlers für Elektroaltgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind und der Rücknahmepflicht bei anderen gleichwertigen Geräten.

§ 17 Abs. 1 ElektroG spricht jedenfalls von einer Rücknahmepflicht bei der “Abgabe” von Geräten. In dem Augenblick, wo ein Gerät versandt wird, besteht die Rücknahmepflicht. Wenn später der Vertrag widerrufen wurde, spricht Einiges dafür, dass es dennoch bei der “Abgabe” verbleibt, so dass in diesem Fall theoretisch eine Rücknahmepflicht besteht.

Welche Meldepflichten haben Internethändler, die rücknahmepflichtig sind?

Gemäß § 25 Abs. 3 ElektroG müssen Vertreiber, die Altgeräte zurücknehmen, der zuständigen Behörde die eingerichtete Rücknahmestelle vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzeigen. Zuständig ist aktuell das Umweltbundesamt. Geplant ist jedoch, der Stiftung EAR die Aufgabe zu übertragen, Meldungen über eingerichtete Rücknahmestellen entgegenzunehmen.

Was passiert, wenn der rücknahmepflichtige Händler nicht seinen gesetzlichen Informationspflichten nachkommt oder keine Elektroaltgeräte zurücknimmt?

Interessanterweise ist die Verletzung von Informations- und Rücknahmepflichten für Versandhändler kein Bußgeldtatbestand.

Da der Bundesgerichtshof vor Kurzem jedoch angenommen hat, dass Verstöße gegen das ElektroG, die insbesondere zur Folge haben, dass der Internethändler unter dem Strich Geld spart, wettbewerbswidrig sein können, spricht Einiges dafür, dass entsprechende Verstöße durch eine Abmahnung geahndet werden könnte.

In der Praxis stellt sich jedoch schon die Frage, wie wahrscheinlich dies ist:

Der Wettbewerber müsste eine gesicherte Kenntnis darüber haben, dass ein Internethändler aufgrund der Größe der Versand- und Lagerfläche unter die gesetzliche Rücknahmepflicht fällt.

Wie kann die Rücknahme in der Praxis erfolgen?

Nach unseren Recherchen gibt es zwei Möglichkeiten, wie Internethändler Ihren Rücknahmepflichten nachkommen können:

Zum einen gibt es Anbieter, die Internethändlern eine Rücksendemöglichkeit von Elektroaltgeräten für Privatkunden über DHL zur Verfügung stellen. In diesem Fall kann der Kunde über einen Link ein Paketschein ausdrucken, mit dem der Kunde das Elektroaltgerät an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen übersenden kann. In diesem Fall kann der Kunde das Elektroaltgerät in einer der über 50.000 DHL-Paketannahmestellen abgeben. Die Abgabe und der Versand sind hierbei für den Kunden kostenlos. Der Shopbetreiber hat die entsprechenden Kosten zu tragen.

Problematisch wird es bei der Möglichkeit der Altgeräterückgabe über die Post bei Geräten, die schwerer als 31,5 kg sind und deren Abmessungen größer als 120 cm x 60 cm x 60 cm sind. In diesem Fall muss der Shopbetreiber bei Elektrogroßgeräten wohl eine Abholung veranlassen. Dies könnte organisatorisch so laufen, dass der Spediteur, der ein Elektrogroßgerät bringt (bspw. eine Waschmaschine), bei dieser Gelegenheit auch eine Waschmaschine wieder mitnimmt im Rahmen einer 1:1 Rücknahme.

Die andere Alternative sind Anbieter, die ein sogenanntes Rücknahmenetzwerk anbieten. Bei einem Rücknahmenetzwerk wird zusammen mit Entsorgern, Speditionen und sozialen Einrichtungen ein deutschlandweites Rücknahmenetzwerk angeboten, bei dem der Besitzer eines Elektroaltgerätes das Gerät vor Ort abgeben kann. Die konkrete Adresse in seiner Nähe erfährt der Besitzer eines Elektroaltgerätes über ein entsprechendes Internetportal.

Da das Unternehmen, das die Elektroaltgeräterücknahme über ein Rücknahmenetzwerk anbietet, versichert, dass diese Möglichkeit rechtskonform ist, stellt dies eine einfache Möglichkeit für Internethändler dar, die Rücknahmepflichten von Elektroaltgeräten zu erfüllen.

Wie konkret informieren im Internetshop, bei eBay oder bei Amazon?

Wie Internethändler konkret über die Rücknahmemöglichkeit von Elektroaltgeräten sowie den Informationen nach § 18 Abs. 2 Elektrogesetz nachkommen können, ist nicht abschließend geklärt.

Unsere Mandanten, die von der Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte betroffen sind, haben von uns eine konkrete Handlungsempfehlung erhalten.

Noch Fragen?

Naturgemäß ist zum jetzigen Zeitpunkt Einiges noch ungeklärt. Wir haben uns bemüht, die Auswirkungen der Rücknahmepflicht nach dem neuen ElektroG für den Internethandel so genau wie möglich zu beleuchten. Sollten noch Fragen offen sein, sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 28.06.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/5ecc6fc985af496c9d33dffa8c9a5eb6