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Elektroaltgeräterücknahme seit dem 24.07.2016: Erste Abmahnung liegt vor – Deutsche Umwelthilfe mahnt Amazon ab

Seit dem 24.07.2016 gilt für Internethändler, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten und die eine Versand- und Lagerfläche von mehr als 400 m2 haben, die Verpflichtung, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Händler, die unter diese Verpflichtung fallen müssen Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von weniger als 25 cm auch ohne Kauf eines Neugerätes zurücknehmen (sogenannte 0:1 Lösung). Größere Geräte müssen nur dann zurückgenommen werden, wenn ein gleichartiges Gerät gekauft wird (sogenannte 1:1 Lösung). Konkrete Informationen haben wir für Internethändler in unseren ” Informationen zur Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten” zusammengestellt.

In der Praxis wird es nicht einfach feststellbar sein, ob ein Internethändler eine Versandlagerfläche von mehr als 400 m2 für Elektro- und Elektronikgeräte hat, es gibt jedoch einige Anbieter, bei denen dies unstreitig der Fall ist, hierzu gehört der Versandhändler Amazon.

Deutsche Umwelthilfe mahnt Amazon ab

Nach einem Bericht der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hat die Deutsche Umwelthilfe nunmehr den Versandhändler Amazon abgemahnt. Amazon dürfte unstreitig von der Rücknahmepflicht betroffen sein, da die Versand- und Lagerfläche weitaus größer ist, als
400 m2.  Nach Mitteilung der Deutschen Umwelthilfe wurde Amazon-Käufern, die Altgeräte zurückgeben wollten, geraten, den Artikel einfach zu entsorgen. Der DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch wird mit den Worten zitiert “Amazon verweigert die Rücknahme und sachgerechte Entsorgung von Altgeräten und lässt so die Verbraucher mit dem Elektroschrott allein. Zur Ertragsmaximierung werden Umweltgesetze gebrochen, Verbraucher falsch informiert und rechtwidrig zurückgewiesen”.

Die Deutsche Umwelthilfe betont in diesem Zusammenhang nicht ganz zu unrecht, dass der Internethandel neun Monate Zeit hatte sich auf die Rücknahmepflicht vorzubereiten. Am 02.08.2016 wurde Amazon abgemahnt und aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Abmahnthema?

Ein Verstoß gegen Abfallvorschriften dürfte auf jeden Fall auch ein Wettbewerbsverstoß sein. Dies hat der BGH bereits bei Verstößen gegen das Elektrogesetz geklärt. Der Wettbewerbsvorteil für den Internethändler, der Elektroaltgeräte nicht zurücknimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, ist sehr erheblich: Der Händler erspart sich erhebliche Kosten.

Eine Überprüfungs- und Kontrollmöglichkeit gibt es für Wettbewerber, wie auch für zuständige Behörden nicht. Ein entsprechender Wettbewerbsverstoß liegt somit nur auf der Hand, wenn der Händler so groß ist, dass an der Frage ob die 400 m2-Vorschrift greift, eindeutig mit ja zu beantworten ist. Hier dürfte es kaum ein besseres Beispiel als den größten Versandhändler Deutschlands, nämlich Amazon geben.

In der Praxis ist das Thema im Internethandel offensichtlich noch nicht angekommen: Das Portal testbericht.de hatte am 25.07.2016 bei 103 Internetshops angefragt, ob und wie ein Toaster zurückgegeben werden kann. Die Quote der Shops, die eine Rücknahme – wahrscheinlich zu unrecht – verweigerten, war erschreckend hoch. Gleiches gilt auch für Fragen des kostenlosen Rückversands. Einigen Shops scheint ferner nicht bekannt zu sein, was der Unterschied zwischen einer 0:1 und einer 1:1 Rücknahme ist.

Abmahnung wegen fehlender Elektroaltgeräterücknahme erhalten?

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, weil sie angeblich verpflichtet sind Elektroaltgeräte zurückzunehmen, dies jedoch nicht tun oder nicht richtig darüber informieren, empfehlen wir auf jeden Fall eine anwaltliche Beratung. Aufgrund der weitreichenden Folgen sollten Sie nicht einfach so eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Wir beraten Sie.

Stand: 03.08.2016

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

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