faq-neue-widerrufsbelehrung
FAQ zur neuen Widerrufsbelehrung ab dem 11.06.2010
Ihre Fragen zur neuen Muster-Widerrufsbelehrung
Wenn wir im Rahmen der FAQ-Liste von der Widerrufsbelehrung sprechen, ist damit in der Regel auch gleichzeitig die Rückgabebelehrung gemeint.
1. Warum gibt es schon wieder eine neue Widerrufsbelehrung – immerhin gab es doch zuletzt zum 01.04.2008 eine neue Widerrufsbelehrung?
Die neue Widerrufsbelehrung zum 11.06.2010 ist ein Gesetz. Die alte Widerrufsbelehrung war “nur” eine Verordnung. Folge war, dass Gerichte die Macht hatten, Teile der Muster-Widerrufsbelehrung als Verordnung für unwirksam und wettbewerbswidrig zu erklären. Durch die neue Widerrufsbelehrung soll erheblich mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.
2. Was ändert sich durch die neue Widerrufsbelehrung?
Zunächst einmal ändert sich das amtliche Belehrungsmuster. Die bisher geltende BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) entfällt und wird durch Regelungen aus dem EGBGB ersetzt. Dadurch ändern sich auch die Verweisnormen in der Widerrufsbelehrung. Statt auf Informationspflichten in der BGB-InfoV wird zukünftig auf Informationspflichten im EGBGB verwiesen.
Eine weitere wichtige Änderung ist, dass die Widerrufsfrist anders geregelt wurde. Während bisher nur dann mit einer Zwei-Wochen-Frist belehrt werden konnte, wenn spätestens bei Vertragsschluss in Textform (Email) über das Widerrufsrecht belehrt wird, reicht es ab dem 11.06.2010 aus, wenn “unverzüglich nach Vertragsschluss” über das Widerrufsrecht belehrt wird, um die Zwei-Wochen-Frist in Anspruch nehmen zu können.
Die Frage, wann über das Widerrufsrecht belehrt wird, ist auch wichtig für die Frage des Wertersatzes. Ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme knüpfte bis zum 10.06.2010 gemäß § 357 Abs. 3 a. F. ebenfalls daran, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss über diese Rechtsfolge in Textform informiert wurde. Auch hier reicht zukünftig eine unverzügliche Information.
Des Weiteren kann zukünftig einfacher ein Rückgaberecht eingeräumt werden. Hier eine Übersicht über die Änderungen.
3. Wann ist eine unverzügliche Information über das Widerrufsrecht oder die Wertersatzfolgen in Textform gegeben?
In der Gesetzesbegründung wird unverzüglich damit definiert, dass spätestens am Tag nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg gebracht wird.
Die Definition der Textform ergibt sich aus § 126 b BGB. Es heißt dort: “Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden.” Hierunter fällt bspw. eine Email.
Auch bei eBay kann ab dem 11.06.2010 eine Rückgabebelehrung verwendet werden. Dies war nach der nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung bisher nicht möglich. Die wichtigste Neuerung ist jedoch, dass bei eBay auch mit einer Zwei-Wochen (= 14 Tages)-Frist belehrt werden kann. Die Zwei-Wochen-Frist können eBay-Händler jedoch nur dann in der Widerrufsbelehrung verwenden, wenn gewährleistet ist, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss unverzüglich auch die Widerrufsbelehrung in Textform erhält.
6. Somit kann zukünftig ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme wieder geltend gemacht werden?
Jein.
Den Gesetzeswortlaut der neuen Widerrufsbelehrung zugrunde gelegt, ist ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme theoretisch möglich. Auf Grund des Umstandes, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07 ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im deutschen Recht als nicht EU-rechtskonform angesehen hat, meinen wir, dass auch ab dem 11.06.2010 ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden kann.
7. Ist die neue Widerrufsbelehrung in der Fassung zum 11.06.2010 dann die endgültige Widerrufsbelehrung oder gibt es wieder Änderungen?
Auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2010 zum Wertersatz im Rahmen des deutschen Widerrufsrechtes bastelt der Gesetzgeber bereits an einer Änderung der neuen Widerrufsbelehrung. Zurzeit liegt ein Referentenentwurf zum “Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz beim Widerruf von Fernabsatzverträgen” vor. Hierdurch werden sich wiederum Änderungen in der Widerrufsbelehrung ergeben. Wann dieses Gesetz in Kraft treten wird, lässt sich zurzeit nicht abschätzen.
8. Was muss ich beachten, bevor ich die neue Widerrufsbelehrung verwende?
Nach unserer Erfahrung aus den letzten Jahren ist kaum ein Thema so oft abgemahnt worden, wie eine falsche Widerrufsbelehrung. Dies gilt insbesondere bei eBay. Bevor somit ab dem 11.06.2010 die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird, sollte geprüft werden, ob in der Vergangenheit eine Abmahnung auf Grund einer falschen Widerrufsbelehrung vorliegt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil vorliegt.
Trotz der neuen Gesetzeslage kann bspw., wenn eine Unterlassungserklärung hinsichtlich einer 14-Tages-Frist bei eBay abgegeben wurde, eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Eine abgegebene Unterlassungserklärung oder eine einstweilige Verfügung oder ein Urteil müssen daher aus der Welt geschafft werden, bevor die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird.
Diesbezüglich beraten wir Sie gern. Internetrecht-Rostock hat zur Überprüfung von alten Unterlassungserklärungen, einstweiligen Verfügungen oder Urteilen einen Mandantenfragebogen entwickelt, mit dem uns eine schnelle und unkomplizierte Prüfung von alten Abmahnungen möglich ist.
9. Warum tritt die neue Widerrufsbelehrung eigentlich zum 11.06.2010 in Kraft?
Dies wüssten wir auch gern. Wie der Gesetzgeber auf genau dieses Datum kam, bleibt uns vollkommen unklar.
10. Darf ich die neue Widerrufsbelehrung bereits vor dem 11.06.2010 verwenden?
Eigentlich auf keinen Fall! Für die Frage, welche Widerrufsbelehrung gilt, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wer bei eBay vor dem 11.06.2010 eine Auktion einstellt, die nach dem 11.06.2010 00.00 Uhr endet braucht eigentliche die neue Belehrung.
11. Wann muss ich meinen eBay-Auftritt oder Internetshop abändern?
Die neue Widerrufsbelehrung gilt für Verträge, die ab dem 11.06.2010, 0.00 Uhr geschlossen werden. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsfrist, anders als bei der alten Änderung der Widerrufsbelehrung zum 01.04.2008, nicht vorgesehen. Dies war auch gar nicht möglich, da die BGB-Informationspflichtenverordnung, auf die die alte Widerrufsbelehrung Bezug nimmt, ersatzlos entfällt.
Theoretisch müsste ab dem 11.06.2010, 0.00 Uhr im Internetshop oder bei eBay mit dem neuen Widerrufsrecht belehrt werden. Dies ist gerade bei eBay nicht möglich, bspw. bei Auktionen, bei denen bereits Gebote abgegeben wurden.
Wir halten es jedoch auch nicht für nötig, dass Internethändler sich in der Nacht vom 10.06.2010 auf den 11.06.2010 mit einem starken Kaffee in der Hand auf eine Nachtschicht einrichten.
In erster Linie ändern sich die Verweisnormen von der BGB-InfoV auf das EGBGB. Inhaltlich bleibt, gerade wenn die alte Widerrufsbelehrung verwendet wird, erst einmal alles gleich. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass ja bisher bei eBay mit der Monatsfrist belehrt wird und dort ohnehin ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden sollte.
Wir halten es für unwahrscheinlich, dass auf Grund der Verwendung der alten Widerrufsbelehrung Abmahner ab dem 11.06.2010 sofort losschlagen und die Verwendung des alten Musters abmahnen. Dieses Vorgehen konnten wir auch bei Einführung der Widerrufsbelehrung zum 01.04.2008 nicht beobachten. Zudem dürfte eine unverzügliche Abmahnung des alten Musters kurz nach dem 11.06.2010 entweder wettbewerbsrechtlich eine Bagatelle darstellen oder rechtsmissbräuchlich sein.
Unabhängig davon empfehlen wir allen Internethändlern, zeitnah ab dem 11.06.2010 dafür zu sorgen, dass die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird.
12. Was müssen Internethändler praktischerweise bei der Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung beachten?
Ändern Sie die Widerrufsbelehrung überall dort ab, wo Sie das alte Muster verwenden!
Hier sehen wir durchaus das Problem, dass die alte Widerrufsbelehrung an irgendeiner Stelle übersehen wird. Insbesondere müssen die Informationen, die bspw. in einem Internetshop dem Kunden per Email übersandt werden, abgeändert werden. Gleiches gilt auch für entsprechende Links. Stellt der Händler die Widerrufsbelehrung bspw. im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen als pdf. zur Verfügung, muss auch dieses abgeändert werden. Gleiches gilt für die Information, die Sie ggf. der Ware beifügen.
13. Ich habe meinen eBay-Auftritt, meinen gewerblichen Amazon-Verkauf oder meinen Internetshop durch Sie beraten lassen. Erhalte ich von Ihnen Informationen über die neue Widerrufsbelehrung?
Im Rahmen unserer Beratung bieten wir unseren Mandanten einen Update-Service für Shop und eBay an. Sie erhalten im Rahmen des Update-Services von uns das neue Muster der Widerrufsbelehrung nebst Gestaltungshinweisen. Sollten Sie unseren Update-Service nicht beziehen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
14. Ich bin noch nicht von Ihnen beraten worden, ich benötige jedoch die neue Widerrufsbelehrung. Können Sie mir weiterhelfen?
Natürlich. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf. Wir unterbreiten Ihnen gern ein Beratungsangebot.
Stand: 18.05.2010
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/5a88eefa18e14a87a8d7ca5920d5b576