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Schwarzer Tag für Internethandel:

Europäischer Gerichtshof kippt Wertersatz im Falle des Widerrufes

Der 03.09.2009 wird als schwarzer Donnerstag in die Geschichte des Internethandels eingehen. Wie bereits auf Grund des Schlussantrages der Generalanwältin am 18.02.2009 befürchtet, hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07 die Wertersatzregelung im Falle der Ausübung des Widerrufes gekippt.

 

Der Fall:

Eine Frau M. kaufte am 02.12.2005 über das Internet von einem Herrn K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278,00 Euro. Herr K. hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelung, dass der Käufer für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Diese Bestimmung entspricht im Übrigen auch § 357 Abs. 3 BGB.

Der Kaufvertrag wurde durch Frau M. widerrufen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lahr hatte der Verkäufer eingewendet, dass für die achtmonatige Nutzung des Notebooks ein Wertersatz in Höhe von 316,80 Euro zu zahlen sei. Das Amtsgericht Lahr hatte das Verfahren ausgesetzt und dem europäischen Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann?

Der Schlussantrag der Generalanwältin:

In der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2009 legte die Generalanwältin einen sogenannten Schlussantrag vor. Im Ergebnis wurde empfohlen, dass Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG so auszulegen sei, dass kein Wertersatz verlangt werden kann.

Dass die wirtschaftlichen Folgen für den Internethandel immens sein würden hatte offensichtlich auch die Generalanwältin erkannt. Im Schlussantrag wurde dem gewerblichen Händler empfohlen, mögliche Wertersatzeinbußen einfach in den Kaufpreis mit einzukalkulieren:

Dem Lieferer bleibt zur Absicherung des Risikos, dass er im Einzelfall tatsächlich mit einem Widerruf nach und trotz erfolgter Nutzung konfrontiert sein kann und dafür keinen Wertersatz verlangen kann, der Weg über die preispolitische Verhaltensweise der Mischkalkulation, die einen prozentualen Rücklauf einbezieht.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund der zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechtes das Risiko eines Wertersatzes begrenzt sei.

Das Urteil:

Am 03.09.2009 hat der europäische Gerichtshof sein Urteil verkündet. Im Tenor heißt es:

Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf einer mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichtes.

In der Praxis kann man diesen Tenor wie folgt übersetzen:

Zukünftig kann im Falle eines wirksamen Widerrufes kein Wertersatz mehr geltend gemacht werden. Dies gilt für den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Ausnahmen gibt es dann geben, wenn die Ware nichte “bestimmungsgemäß” sondern darüber hinaus geprüft worden ist oder gar nicht oder nur unvollständig zurückgegeben werden kann.

Der europäische Gerichtshof begründet diese Ansicht damit, dass entsprechend der Richtlinie die einzigen Kosten, die dem Verbraucher in Folge der Ausübung seines Widerrufsrechtes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Zudem soll das Widerrufsrecht den Nachteil ausgleichen, dass der Verbraucher bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz die Ware nicht sofort prüfen kann, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Die Frage des Wertersatzes würde innerhalb der Widerrufsfrist auf den Verbraucher Druck ausüben und ihn in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. “Außerdem würden die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechtes auf Widerruf beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hat. Da das Widerrufsrecht gerade zum Ziel hat, dem Verbraucher diese Möglichkeit einzuräumen, kann deren Wahrnehmung nicht zur Folge haben, dass er dieses Recht nur gegen Zahlung eines Wertersatzanspruches ausüben kann” so der EuGH.

Ein kleines Türchen hat der EuGH jedoch offen gelassen. Wertersatz ist dann zu zahlen, wenn der Verbraucher eine im Fernabsatz gekaufte Ware eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise genutzt hat. Hierbei dürfte es sich um Sonderfälle handeln, bei denen wir schon jetzt auf die Einzelfallrechtsprechung, die zukünftig folgen wird, gespannt sind. Der Begriff von “Treu und Glauben” ist der absolute Notnagel des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn man mit den klaren gesetzlichen Regelungen nicht mehr weiterkommt. Denkbar sind hier mutwillige Beschädigungen der Ware oder eine Nutzung eines Produktes, für die das Produkt so absolut nicht gedacht war.

Finanzielle Folgen für den Internethandel:

Die finanziellen Folgen für den Internethandel werden gewaltig sein und dem schon jetzt zum Teil vorherrschenden Missbrauch der Widerrufsmöglichkeiten von Verbrauchern auch weiterhin Tür und Tor öffnen. Das Navi für die Urlaubsreise, der Fernseher für die Weltmeisterschaft, die Bekleidung für ein Fest, all das kann sich der Verbraucher zukünftig quasi kostenfrei aus dem Internet besorgen. Warum mieten – wenn man es auch im Internet kaufen und dann widerrufen kann?

Verbraucherschutz sieht anders aus, da bereits die Schlussanwältin darauf hinwies, dass entsprechende Zusatzkosten über zurückgegebene gebrauchte Ware doch bitte zukünftig in die Preiskalkulation für alle Kunden einberechnet werden soll. Was eigentlich als Verbraucherschutz gedacht war, kann somit zu einer allgemeinen Preiserhöhung im Internethandel führen.

Was muss der Internethandel jetzt tun?

Die aktuellen Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wären teilweise auf Grund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes abzuändern und zu ergänzen. Der Gesetzgeber wird die neue Musterwiderrufsbelehrung, die im Juni 2010 eine Widerrufsbelehrung als Gesetz vorsieht, noch einmal überarbeiten müssen. Bei der Preiskalkulation sollten Sie Ihre Rücksendequote und bisherigen Wertersatzbeträge berücksichtigen.

Unsere Mandanten, die von uns eine Shop- oder eBay Beratung erhalten haben, erhalten im Rahmen unseres Update-Services selbstverständlich zeitnah konkrete Informationen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand: 07.09.2009

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