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FAQ zum EuGH-Urteil Wertersatz im Rahmen des Widerrufsrechtes

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.09.2009, Az.: C-489/07, die Wertersatzregelung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechtes, so wie sie im deutschen Recht geregelt ist, als nicht EU-rechtskonform eingeschätzt. Für den Internethandel ergeben sich aus diesem Urteil eine Vielzahl von Fragen, die wir im Rahmen dieser FAQ beantworten möchten.

1. Um was ging es in dem EuGH-Urteil überhaupt?

Das Amtsgericht Lahr hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verbraucher ein gebrauchtes Notebook von einem Internethändler kaufte. Der Verbraucher hatte keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internethändlers war geregelt, dass der Verkäufer für die durch die  bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Der Verbraucher hatte nach 8 Monaten den Kauf widerrufen. Der Internethändler forderte Wertersatz für die 8-monatige Nutzung des Notebooks, der über den Kaufpreis hinausging.

Das Amtsgericht Lahr hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Regelung, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann, konform ist mit der Fernabsatzrichtlinie.

Der Tenor des Urteils lautete wie folgt:

Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie 97/7/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann.

Diese Bestimmungen stehen jedoch nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf einer mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichtes.

2. Hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Folge, dass Internethändler gar keinen Wertersatz mehr geltend machen können, wenn der Verbraucher einen Vertrag widerruft?

Nein. Der Europäische Gerichtshof hat angenommen, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher im Falle des Widerrufes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren sind. Der Verbraucher soll – ohne Druck und finanzielle Nachteile – die Möglichkeit haben, im Internet gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren. Das Urteil spricht insofern ausdrücklich von “Prüfung und Ausprobieren”.

In diesen Fällen kann ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden. Es geht ganz offensichtlich um den Wertersatz für die “bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme”. Laienhaft ausgedrückt dürfte damit gemeint sein, dass die Ware normal und rücksichtsvoll geprüft und ausprobiert wird.

Dies ist im Übrigen die Rechtslage, die schon jetzt bei eBay besteht. Auf Grund des Umstandes, dass bei eBay eine Information über das Widerrufsrecht in Textform vor Vertragsschluss nicht möglich ist, kann auch bei eBay nach dem aktuellen Widerrufsbelehrungs-Muster kein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend gemacht werden.

3. Internethändler können somit in keinem Fall Wertersatzansprüche geltend machen?

Nein. So ist das Urteil nicht zu verstehen. Würde man das Urteil so interpretieren, wären einem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Der zweite Absatz des Tenors des Urteils spricht ausdrücklich davon, dass der Verbraucher dann Wertersatz zu leisten hat, wenn dies gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt oder die Prüfung der Ware eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellt.

Insbesondere der Begriff von “Treu und Glauben” ist nicht ganz eindeutig geregelt. Es gibt eine entsprechende Regelung in § 242 BGB. Es heißt dort:

§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben

 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zu dieser Norm hat sich in ihrer 100-jährigen Geschichte eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die letztlich immer auf den Einzelfall abstellt. Faktoren wie Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen, dass was in der jeweiligen Branche üblich ist und eine Interessenabwägung sind hierbei zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang dürfte dem Verbraucher eine sogenannte Schutzpflicht treffen, d. h. die Verpflichtung, sich so zu verhalten, dass das Eigentum des Verkäufers nicht verletzt wird. In diesem Zusammenhang wird auch von einem sogenannten Erhaltungs- oder Integritätsinteresse gesprochen. Ein klassischer Bereich von Treu und Glauben ist auch der sogenannte Rechtsmissbrauch, d. h. die treuwidrige Ausnutzung von bestehenden Rechten.

Klar ist in diesem Zusammenhang, dass, wenn der Verbraucher die im Internet gekaufte Ware nicht “bestimmungsgemäß genutzt” hat und die Ware hierdurch Werteinbußen erleidet, Wertersatz zu zahlen ist. Dies wird letztlich eine Frage des Einzelfalls sein.

Man wird einem Verbraucher durchaus zugestehen müssen, ein Kleidungsstück anzuprobieren oder ein Elektrogerät auszupacken und anzuschließen.

Problematischer sind jedoch bereits die Fälle, in denen bei “bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme” eines Produktes dieses nicht mehr wieder verkäuflich ist. Das unter Juristen diskutierte Beispiel betrifft bspw. die benutzte Friteuse, die sich kaum noch in einen wiederverkaufsfähigen Zustand versetzen lässt.

Vollkommen ungeklärt sind auch die Fragen, in denen der Verbraucher nur durch “Verbrauch” eines Produktes dieses in einen bestimmungsgemäßen Gebrauch nehmen kann. Zu denken ist hier bspw. an Kosmetika oder Lebensmittel. Ob dies noch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder bereits ein – wertersatzpflichtiger – Verbrauch ist,  halten wir für ungeklärt.

Ein weiterer Fall, in dem Wertersatz zu leisten ist, ist die ungerechtfertigte Bereicherung. Durch den Widerruf entfällt der Vertrag, so dass ggf. Ansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. ff. bestehen könnten. Die Fälle sind denkbar, wenn der Verbraucher zielgerichtet Aufwendungen durch die im Internet gekaufte Ware gespart hat. Hier wird sich in erster Linie ein Nachweisproblem ergeben. Man wird dem Verbraucher nicht nachweisen können, dass er sich das Navigationsgerät nur für eine bestimmte Reise oder den Fernseher für ein bestimmtes Ereignis oder das Kleidungsstück für eine bestimmte Feier gekauft hat, um einen dauerhaften Kauf oder eine Miete dieses Produktes zu vermeiden.

Die Frage, ob der Verbraucher trotz des EuGH-Urteils Wertersatz leisten muss oder nicht, kann somit zurzeit immer nur eine Frage des Einzelfalls sein.

4. Wie groß sind die finanziellen Auswirkungen für den Internethandel?

Nach unserer Auffassung entspricht die vom EuGH vertretene Rechtsauffassung schon jetzt der aktuellen Situation bei eBay. Auch dort kann eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht geltend gemacht werden. Aus unserer Beratungspraxis – wir beraten im größeren Umfang gewerbliche eBay-Händler – sind uns kaum Fälle bekannt, in denen eBay-Händler im Falle des Widerrufes ernsthafte Probleme mit benutzter Ware und der fehlenden Möglichkeit zur Geltendmachung des Wertersatzes haben.

Auf der anderen Seite ist jedoch nicht auszuschließen, dass es tatsächlich Fälle gibt, in denen benutzte Ware, die lediglich bestimmungsgemäß in Gebrauch genommen und ausprobiert wurde, einen ganz erheblichen Wertverlust erfahren hat. Die an dem Verfahren beteiligt Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof hat insofern empfohlen, Wertersatzverluste in den Kaufpreis mit einzukalkulieren. Internethändler sollten in diesem Zusammenhang ihre Widerrufsquote und die Qualität der zurückgesandten Ware genau  beobachten. Dies gilt insbesondere für die Betreiber von Internetshops, die bisher einen Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme geltend machen konnten. Wichtig dürfte in diesem Zusammenhang insbesondere die Rücksendequote sein sowie die Art und Wiederverwendbarkeit der Ware im Falle des Widerrufs.

5. Muss die Widerrufsbelehrung jetzt geändert werden?

Die Rechtsprechung ist gemäß Art. 10 und Art 249 Abs. 3 EG-Vertrag verpflichtet, das deutsche Recht richtlinienkonform auszulegen. Die Grenze ist dort gegeben, wo das nationale Recht eindeutig andere Regelungen bestimmt. Der Gesetzgeber sieht auf Grund des EuGH-Urteils zurzeit keinen Handlungsbedarf( Stand: September 2009). Es ist somit zurzeit nicht zu erwarten, dass der Gesetzgeber sowohl das BGB wie auch die Muster-Widerrufsbelehrung ändern wird. Hier bleibt die Rechtsprechung abzuwarten. Es dürfte durchaus kritisch sein, wenn Gerichte eine Rechtslage annehmen, die den zurzeit aktuellen Regelungen im BGB widersprechen.

Es bleibt jedoch das Problem, dass aktuell die Muster-Widerrufsbelehrung “nur” eine Verordnung darstellt und somit in Teilen, wie es für die alte Widerrufsbelehrung vor dem 01.04.2008 geschah, einzelne Formulierungen für unwirksam und wettbewerbswidrig erklären kann. Dies wird sich erst dann ändern, wenn zum 11.06.2010 die neue Widerrufsbelehrung als Gesetz in Kraft tritt.

Man könnte jetzt auf den Gedanken kommen, eigene Formulierungen in die Muster-Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung die Belehrung über das Widerrufsrecht dann den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn die Muster-Belehrung verwandt wird. Wer somit eigenmächtige Änderungen durch eigene Formulierungen an der Muster-Widerrufsbelehrung vornimmt, verliert diese sogenannte Privilegierung. Dies dürfte auch dann gelten, wenn – ohne weitere Regelungen in AGB – einfach auf den Wertersatz komplett verzichtet wird, da dies nicht der aktuellen Rechtslage entspricht.

Wie die Rechtsprechung und insbesondere die Abmahner-Szene auf das Urteil reagieren wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen offen.

6. Wie sollte die Muster-Widerrufsbelehrung geändert werden?

Die Frage, ob auf Grund des Urteils die Muster-Widerrufsbelehrung überhaupt abgeändert werden sollte, ist unter Juristen umstritten und nicht eindeutig geklärt. Es gibt hier kein richtig oder falsch. Jede Seite hat gute und vertretbare Argumente.

Es spricht jedoch Einiges dafür, grundsätzlich den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme im Rahmen der Widerrufsfolgen auszuschließen. Der Gesetzgeber hat insofern in der Anmerkung 7 zur Muster-Widerrufsbelehrung eine Formulierung vorgegeben, die schon jetzt dem aktuellen Belehrungs-Muster bei eBay entspricht.

Für eBay-Händler besteht nach unserer Auffassung zurzeit somit kein Handlungsbedarf, die Betreiber von Internetshops sollten sich jedoch überlegen, das Belehrungsmuster abzuändern. Wer in der Vergangenheit abgemahnt wurde und wegen des Wertersatzes in der Widerrufsbelehrung eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat oder eine einstweilige Verfügung bekommen hat sollte ohne anwaltliche Rücksprache ebenfalls keine Änderung vornehmen.

Stand: 14.09.2009

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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