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Erstes Gericht entscheidet: Wertersatz im Falle des Widerrufes trotz EuGH-Urteil möglich

Am 03.09.2009 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Wertersatzregelungen im deutschen Recht im Falle des Widerrufes gegen EU-Recht verstoßen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.09.2009, Az.: C-489/07).

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes kann ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Ausprobieren der Ware nicht geltend gemacht werden. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass niemals und unter keinen Umständen Wertersatz im Falle des Widerrufes geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht des EuGH ist ein Wertersatz immer noch dann möglich, wenn die Ware so genutzt wurde, dass dies den Grundsätzen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung nicht entspricht. Wir hatten in unserer Besprechung des Urteils bereits darauf hingewiesen, dass dies ein Einzelfall in der Rechtsprechung sein wird.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 05.01.2010, Az.: 5 C 7/09) hat sich nach unserer Kenntnis als erstes Gericht in Deutschland mit der Frage des Wertersatzes unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils auseinandergesetzt.

Der gewerbliche Verkäufer musste offensichtlich bei Erhalt der Ware feststellen, dass der Gehäusedeckel des Gerätes bei einem bestimmten Lichteinfall Gebrauchsspuren erkennen ließ, die offensichtlich durch den Käufer verursacht worden waren. Das Amtsgericht hat einen Wertersatz mit folgender Begründung angenommen:

Die Voraussetzungen für den Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB liegen vor, zumal dem Kläger eine den Anforderungen der Anlage 2 zu Art 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ausreichende Belehrung aufgrund des Inhalts von § 7 der AGB der Beklagten erteilt wurde. Die Belehrung enthält insbesondere den inhaltlich ausreichenden Hinweis darauf, dass ein Wertersatz dann nicht zu leisten ist, “wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist” und im übrigen die Wertersatzpflicht dadurch vermieden werden kann, indem die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch genommen wird und alles unterlassen wird, was deren Wert beeinträchtigt.

Die gesetzliche Regelung des § 357 Abs. 3 BGB ist auch in Anbetracht des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz und der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 03.09.2009 – C – 489/07 als wirksam anzusehen, wobei die in § 357 Abs. 3 BGB enthaltene Ausnahmeregelung im Lichte dieser Entscheidung dahingehend auszulegen ist, dass der Begriff der Prüfung der Ware auch ein Ausprobieren der Ware einschließt, (vgl. hierzu die Anmerkungen von Lapp vom 25.09.2009 zu der vorgenannten Entscheidung des EuGH, juris Praxisreport aus der juris-Datenbank). Nach Auffassung des EuGH stehen der zitierten Richtlinie eine gesetzliche Bestimmung über die Verpflichtung zum Wertersatz des Verbrauchers nicht entgegen, nach der für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten ist, wenn der Verbraucher diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt wird, was durch das nationale Gericht zu beurteilen sein soll.

Nach Auffassung des erkennenden nationalen Gerichts rechtfertigen vorliegend Art und Umfang der vorhandenen Gebrauchsspuren die Annahme, dass es sich in Anbetracht der Grundsätze von Treu und Glauben vorliegend nicht lediglich um Gebrauchsspuren handelt, (ohne dass hierdurch die Grenze zur fahrlässig pflichtwidrigen Beschädigung des Geräts überschritten wurde), die bei einer Prüfung und beim Ausprobieren der Ware zwangsläufig entstehen, indem das Gerät vorsichtig und mit größtmöglicher Sorgfalt ausgepackt, in die Hand genommen und aufgestellt werden muss, sowie die notwendigen Kabel zur Inbetriebnahme angeschlossen und die Fernbedienung beziehungsweise die zur Bedienung notwendigen Schalter am Gerät zum Testen sämtlicher Leistungsmerkmale benutzt werden müssen.

Angesichts dessen war der seitens der Beklagten geltend gemachte Wertersatzanspruch gemäß § 357 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 7 der AGB der Beklagten vorliegend gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat das EuGH-Urteil offensichtlich sorgfältig gelesen. Der Europäische Gerichtshof hatte darauf hingewiesen, dass das nationale Gericht, somit das deutsche Gericht, über den Wertersatz unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils selbstverständlich entscheiden kann. Das Amtsgericht Berlin-Mitte spricht insofern selbst von sich als “erkennendes nationales Gericht”.

Da die Beschädigung des Produktes ganz offensichtlich mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren war, hat das Amtsgericht hier einen Wertersatz zuerkannt. Aus dem Urteil ergibt sich leider nicht, wie hoch der Kaufpreis war. Ganz offensichtlich hat der Internetverkäufer 55,00 Euro vom Kaufpreis einbehalten.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Wertersatz-Problematik in Extremfällen doch nicht ganz so hoffnungslos ist, wie ursprünglich angenommen worden war. Für den Fall, dass die Ware tatsächlich so in Gebrauch genommen worden ist, dass dies Treu und Glauben nicht entspricht (dies ist immer noch eine Frage des Einzelfalls), können Internetverkäufer somit sehr wohl einen Wertersatz geltend machen. Dies wird auch weiterhin eine Einzelfall-Frage sein, so dass jeder Internetverkäufer im Einzelfall entscheiden sollte, ob und in welcher Höhe er einen Wertersatz in Ansatz bringt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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