elektrogesetz-2022-rueckgabe-altgeraete-bei-lieferung

Ab 01.01.2022: Neue Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte zeitgleich bei Lieferung des Neugerätes

Bereits jetzt gibt es für Internethändler unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung, Elektroaltgeräte zurückzunehmen:

Internethändler, die eine Versand- und Lagerfläche von mindestens 400m² für Elektrogeräte haben, unterliegen bereits einer Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte. Eine Übersicht zur Rechtslage bis zum 31.12.2021 haben wir in diesen FAQ zusammengestellt.

Durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes“ ändert sich das Elektrogesetz zum 01.01.2022. Unter anderem werden die Rücknahmepflichten für Elektroaltgeräte für Internethändler erheblich erweitert.

Änderung der Berechnung der 400m²-Fläche

Gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG n.F. ändert sich die Berechnung für die maßgeblichen 400m², durch die Internethändler, die Elektronikgeräte vertreiben, rücknahmepflichtig werden.

Berücksichtigt werden dann alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Neu hinzugezählt werden somit ab 2022 auch die Verkaufsflächen im stationären Handel, soweit ein Internethändler auch ein Ladengeschäft hat. Maßgeblich ist die Fläche, die für den Vertrieb von Elektrogeräten tatsächlich genutzt wird.

Da das Gesetz von „allen Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte“ spricht, gehören auch Fulfillment-Dienstleister, wie z.B. ein Versand über Amazon FBA dazu. In der Praxis sind uns bisher keine Diskussionen oder behördliche Nachfragen hinsichtlich der 400m²-Fläche bekannt. Bei einem größeren Lager kann es dadurch, dass die Verkaufsfläche im stationären Ladengeschäft hinzuzuaddieren ist, jedoch zu einer Überschreitung dieser Fläche kommen.

0:1-Regelung

Rücknahmepflichtige Vertreiber mit einer Fläche von mindestens 400m² unterliegen auch weiterhin der 0:1-Regelung:

Es besteht dann auch weiterhin die Verpflichtung, bei Abgabe eines neuen Elektrogerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, welches im Wesentlichen die gleiche Funktion, wie das neue Gerät hat, unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ist beschränkt auf Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Jedoch darf die Rücknahme nicht an den Kauf eines neuen Elektrogerätes geknüpft werden. Internethändler, die unter die Rücknahmeverpflichtung fallen, sind daher grundsätzlich verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Ab 2022 ist die Rücknahmeverpflichtung auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt, bisher waren es fünf Geräte.

Grundsätzlich, auch dies ist neu, muss gewährleistet sein, dass der Verbraucher die Altgeräte kostenfrei zurücksenden kann. Die Rückversandkosten dürfen dann nicht mehr verlangt werden.

Neu: Verpflichtung, bei bestimmten Geräten, die über das Internet angeboten werden, Altgeräte bei Ablieferung des Neugerätes gleich mitzunehmen.

Bereits bisher gibt es für rücknahmepflichtige Händler die Verpflichtung zur sogenannten 1:1-Rücknahme: In diesem Fall ist der Händler verpflichtet, für jedes verkaufte Neugeräte ein gleichartiges Altgerät zurückzunehmen.

Für bestimmte Gerätekategorien wird diese Verpflichtung ab dem 01.01.2022 erheblich erweitert:

Bei folgenden Geräten besteht die Verpflichtung beim Käufer nachzufragen, ob bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgegeben werden soll. Von dieser Regelung betroffen sind die Gerätekategorien 1, 2 und 4 ElektroG n.F. Im Gesetz ist eine nicht abschließende Liste veröffentlicht, so dass auch so ähnliche Geräte unter die Kategorien fallen können.

Konkret sind folgende Geräte betroffen:

Nicht abschließende Liste

Kategorie 1. Wärmeüberträger


Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
Boiler
Warmwasserspeicher
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere
Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden


Kategorie 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten


Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen
Monitore
Laptops
Notebooks
Tablets und Tablet-PCs

Kategorie 4. Großgeräte


Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und Elektrobacköfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
große Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte
große Antennen
Pedelecs
Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz

Wichtig: Diese Auflistung von Großgeräten ist nicht abschließend. Auch weitere Großgeräte fallen unter die Kategorie 4. Zu Großgeräten gehören z.B. auch Gasgrills mit elektrischer Beleuchtung, Whirlpools, Dampfduschen, Saunen, soweit diese mit elektrischen Bestandteilen (Ofen oder Beleuchtung) ausgeliefert werden, Gartenpavillons mit elektrischer Beleuchtung etc.

Die neue Rücknahmepflicht in der Praxis

Rücknahmepflichtige Vertreiber haben aufgrund dieser Neuregelung zwei Verpflichtungen:

Zum einen muss der Käufer über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rücknahme informiert werden. Er muss ferner im Kaufprozess befragt werden, ob er bei Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben will. Dieser Abfrageprozess hat zur Folge, dass bei dem Angebot entsprechender Geräte sowohl in einem Internetshop wie aber auch bei Angeboten auf Plattformen, wie eBay oder Amazon, eine Abfragemöglichkeit implementiert werden muss.

Ungelöstes Problem: Rücknahme und Mitnahme des Elektroaltgerätes bei Lieferung

Der Gesetzgeber geht nach unserer Auffassung eindeutig davon aus, dass das Elektroaltgerät bei der Auslieferung zurückgegeben werden kann und dann durch den Logistikdienstleister mitzunehmen ist.

Eine zeitliche Trennung, d.h. zuerst die Lieferung des Neugerätes und dann zeitlich vor- oder nachgelagert eine gesonderte Abholung des Elektroaltgerätes entspricht jedenfalls nicht dem Wortlaut des neuen Elektrogesetzes.

Ungelöste Praxisproblem: Es gibt keine Anbieter, Logistikdienstleister sind darauf nicht eingerichtet

Logistikdienstleister, sei es eine Spedition oder DHL, die einen Fernseher ausliefern, sind bisher nicht darauf eingerichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen.

Bei der Auslieferung von Elektrogroßgeräten, wie z.B. einem Kühlschrank oder einer Waschmaschine per Spedition kann ggf. mit der Spedition geklärt werden, dass das Elektroaltgerät wieder mitgenommen wird. Wie der Käufer das Elektroaltgerät zur Verfügung zu stellen hat, ist dabei unklar:

Elektrogroßgeräte werden in der Praxis häufig frei Bornsteinkante oder hinter die erste verschließbare Tür geliefert. Ob der abgabewillige Käufer sein Elektroaltgerät dorthin verbringen muss oder die gesetzliche Verpflichtung besteht, dass der Spediteur die Waschmaschine aus dem dritten Stock runterschleppen muss, ist vollkommen unklar.

Ein großes Praxisproblem sind jedoch Geräte der Kategorie 2:

Fernsehgeräte oder Monitore sind heutzutage so klein, dass sie paketversandfähig sind und mit den üblichen Logistikdienstleistern, wie DHL, DPD oder Hermes versandt werden.

Dass,  was als Elektroaltgerät jedoch quasi zeitgleich abzuholen ist, ist jedoch nicht zwangsläufig so klein: So ist es durchaus denkbar, dass bei Lieferung eines kleinen Flachbildfernsehers im Gegenzug ein großer alter Röhrenfernseher mitzunehmen ist. Neben der Frage, wer den Fernseher ab welcher Stelle in das Zustellfahrzeug schleppt, ist es aktuell in der Praxis so, dass die großen Logistikdienstleister nicht darauf eingerichtet sind, in ihren Fahrzeugen gleichzeitig auch Elektroaltgeräte unterzubringen und mitzunehmen.

Nach unserer Kenntnis (Stand 09/2021) gibt es aktuell keinen üblichen Logistikdienstleister, der auf eine Elektroaltgerätemitnahme ab dem 01.01.2022 eingerichtet ist.

Selbst wenn man (was ungeklärt ist) annehmen würde, dass das Elektroaltgerät gesondert und nicht zeitgleich mit der Lieferung geholt werden darf, gibt es aktuell nach unserem Kenntnisstand noch keine Unternehmen, die einen derartigen Service anbieten.

Praxistipp

Wenn Sie Elektrogeräte über das Internet vertreiben, prüfen Sie, ob Sie aufgrund der neuen Berechnungsmethode hinsichtlich der 400m² Verkaufs-, Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte nunmehr plötzlich rücknahmepflichtig sind.

Fall Sie nunmehr oder auch bisher schon zur Rücknahme von Elektroaltgeräten verpflichtet waren und Geräte der oben dargestellten Gerätekategorien 1, 2 und 4 anbieten, gewährleisten Sie, dass im Rahmen des Bestellprozesses bei dem Käufer abgefragt wird, ob er bei der Lieferung des Neugerätes ein Elektroaltgerät zurückgeben möchte. In einem Internetshop können Sie die Gestaltung selbst vornehmen. Wenn Sie über eine Plattform verkaufen, wie eBay, Amazon, Kaufland, etc. fragen Sie beim Plattformbetreiber nach, wie er die Abfrage der Rückgabe beim Käufer technisch umsetzen wird.

Der wichtigste Aspekt ist jedoch, eine, zumindest nach den Gesetzeswortlaut geforderte, zeitgleiche Abholung zu gewährleisten.

Wenn Sie Ware über eine Spedition ausliefern, klären Sie dies mit der Spedition.

Wenn Sie Fernseher oder Monitore z.B. per Paket versenden, fragen Sie bei Ihrem Logistikdienstleistern nach. Ggf. wird es auch Unternehmen geben, die ausschließlich die Abholung organisieren.

Sollten Ihnen Informationen dazu vorliegen, welche Logistikdienstleister eine Abholung anbieten oder ob es Unternehmen gibt, die einen derartigen Service anbieten, würden wir uns über eine Rückäußerung freuen.

Neue gesetzliche Verpflichtungen einfach ignorieren?

Die neuen gesetzlichen Verpflichtungen nach ElektroG einfach zu ignorieren ist keine Alternative. Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rücknahme von Elektroaltgeräten ist wettbewerbswidrig, so z.B. das Landgericht Frankfurt. Man kann davon ausgehen, dass z. B. die Deutsche Umwelthilfe (DUH) die neuen Verpflichtungen ab 2022 überprüfen und ggf. Verstöße abmahnen wird.

Nicht nur das: Es droht auch ein Bußgeld gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 13 a ElektroG von bis zu 100.000,00 Euro. Zuständig ist das Umweltbundesamt, welches Verstöße gegen das Elektrogesetz regelmäßig verfolgt.

Stand: 06.10.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard