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Muss dem Gerät schriftlich beigefügt werden: Neue Informationspflichten für Hersteller und Bevollmächtigte von Elektrogeräten ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 ändert sich das Elektrogesetz durch das „Erste Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes“. Die Folgen sowohl für Hersteller wie auch für Vertreiber (Verkäufer) von Elektrogeräten sind weitreichend. So gibt es erhebliche Änderungen für den Internethandel hinsichtlich der Rücknahme von Elektroaltgeräten. Aufgrund der Änderung der Berechnung der 400 m²-Regelung wird es zukünftig mehr Internethändler geben, die eine Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte unterliegen. Bei der Lieferung bestimmter Elektrogeräte besteht zudem die Verpflichtung, bei der Lieferung zeitgleich auf Wunsch des Kunden Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Ausführliche Informationen haben wir hier zusammengestellt.

Eine grundsätzliche und nach unserem Eindruck zum Teil übersehene Regelung trifft ganz grundsätzlich die Hersteller oder Bevollmächtigten von Elektrogeräten ab dem 01.01.2022.

Wer ist Hersteller bzw. Bevollmächtigter?

Der Begriff des Herstellers ist, man kann gar nicht oft genug darauf hinweisen, sehr viel weitergehender, als man annehmen dürfte:

Hersteller von Elektrogeräten ist nicht nur derjenige, der die Elektrogeräte tatsächlich produziert, sondern auch derjenige, der Elektrogeräte erstmalig in Deutschland anbietet. Somit ist jeder Vertreiber (Verkäufer) Hersteller, wenn er Elektrogeräte aus dem Ausland importiert. Dies gilt auch für Importe aus der Europäischen Union. Als Hersteller gilt auch der Verkäufer, der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbietet.

Das Elektrogesetz spricht im Übrigen auch von dem Bevollmächtigten. Wenn der Hersteller im Rechtssinne seinen Sitz nicht in Deutschland hat, benötigt er einen Bevollmächtigten in Deutschland, der in eigenem Namen sämtliche Aufgaben nach Elektrogesetz wahrnimmt, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.

Den Hersteller bzw. Bevollmächtigten dürfte unter anderem die Verpflichtung, sich bei der zuständigen Stiftung EAR zu registrieren. Es gibt zudem umfangreiche Kennzeichnungs- und Informationspflichten.

Neu ab dem 01.01.2022: Informationen, die dem Elektrogerät schriftlich beizufügen sind

§ 18 Abs. 4 ElektroG-n.F. regelt eine neue Verpflichtung ab dem 01.01.2022. Es besteht die Verpflichtung beim Anbieten von Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte über Folgendes zu informieren:

1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,


2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Altbatterien und Altakkumulatoren sowie für
Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,


3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen  Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-
satz 1 und 2,


4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten,


5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezo-
genen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und


6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

Zu den einzelnen Informationspflichten:

Nummer 1 und 2 betrifft die Informationspflicht gegenüber dem Besitzer des Altgerätes, Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an eine Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen. Zudem muss darüber informiert werden, dass das Gerät vom unsortierten Siedlungsabfall einer getrennten Erfassung zuzuführen ist, somit nicht einfach in den Mülleimer entsorgt werden darf.

Gem. Nummer 3 muss darüber informiert werden, dass Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind.

Unter Nummer 4 muss über die vom Hersteller geschaffene Möglichkeit der Rückgabe von Altgeräten informiert werden.

Unter Nummer 5 muss darüber informiert werden, dass der Endnutzer eigenverantwortlich für das Löschen personenbezogener Daten verantwortlich ist.

Die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 betrifft das sogenannte Mülleimersymbol. Es ist ein Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten.

Diese Informationsverpflichtung gilt ohne Übergangsfrist ab dem 01.01.2022. Ähnliche Informationsregelungen gibt es für Hersteller ab dem 01.01.2022 auch gegenüber gewerblichen Endnutzern gem. § 19 a. Dort ist die Rede von „Endnutzer von Altgeräten, andere Nutzer als private Haushalte“. Hier ist jedoch eine Schriftform nicht vorgesehen.

Konkrete Umsetzung dieser Informationspflichten

Wir empfehlen bei einer Registrierung bei der Stiftung EAR wie aber auch bei der Umsetzung der konkreten Informationspflichten fachkundige Unternehmen zu beauftragen, die mit dieser komplexen Materie vertraut sind. So können sich Hersteller an die Firma take-e-way wenden, die Hersteller bei Registrierung der Stiftung EAR und weiteren Fragen effektiv unterstützt.

Neue Anforderungen an das Produktdesign

Bereits bisher besteht die Verpflichtung, beim Produktdesign von Elektrogeräten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkus betrieben werden, diese so zu konzipieren, dass Altbatterien und Altakkus durch den Endnutzer problemlos entnommen werden können.

Ab dem 01.01.2022 haben die Hersteller müssen die Hersteller sicherstellen, dass Altbatterien und Altakkus „möglichst“ durch den Endnutzer nicht nur problemlos, sondern auch „zerstörungsfrei“ entnommen werden können.

Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, müssen die Geräte dann jedenfalls so gestaltet sein, dass Altbatterien und Altakkus „zerstörungsfrei mit handelsüblichem Werkzeug“ entnommen werden können.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Bereits nach aktuellem Recht hat die Rechtsprechung eine fehlende Herstellerregistrierung nach Elektrogesetz als wettbewerbswidrig angesehen, wie aber auch den Verstoß gegen Kennzeichnungspflichten (so z. B. das OLG Hamm im Juli 2021 bei einem fehlenden Mülleimersymbol).

Hersteller wie aber wohl auch Vertreibern droht daher ab 2022 eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, wenn die neuen Vorgaben nicht eingehalten werden. Ein Verstoß gegen umweltbezogene Informationspflichten sieht die Rechtsprechung nach unserem Eindruck in der Regel als wettbewerbswidrig an. Ungeklärt ist, ob nur der Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes oder auch der Vertreiber (Verkäufer) wettbewerbsrechtlichen Anspruch genommen werden kann.

Stand: 13.10.2021

Es berät Sie. Rechtsanwalt Johannes Richard