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Ohne Wenn und Aber: Kein Rechtsschutzinteresse für eine einstweilige Verfügung, wenn Reaktion des Abgemahnten verschwiegen wird (KG Berlin)

Unterlassungsansprüche im Wettbewerbsrecht oder Markenrecht werden, wenn aufgrund einer Abmahnung keine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben wird, in der Regel im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Die einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverfahren, bei dem ein Gericht häufig ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet.

Umso wichtig ist es, dass das entscheidende Gericht auch komplett über den Sachverhalt informiert wird, da in der Regel bei Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung der Abgemahnte nicht angehört wird. Aus diesem Grund gibt es sehr klare Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass der Abmahner bei einem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sämtliche Reaktionen des Abgemahnten vorlegen muss. Anderenfalls kann die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtsmissbräuchlich sein (siehe hier und hier ). Wir haben für unsere Mandanten jedenfalls schon mehrfach die Aufhebung von einstweiligen Verfügungen erreichen können, weil Reaktionen auf die Abmahnung verschwiegen wurden.

KG Berlin: Alles muss vorgelegt werden

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 15.10.2021, Az.: 5 W 133/21) hatte in der Beschwerdeinstanz über eine einstweilige Verfügung zu entscheiden. Nach einer Abmahnung gab es eine Stellungnahme des Abgemahnten sowie die Bitte um Fristverlängerung.

Diese Informationen waren dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die Rechtsanwälte des Abmahners hatten sich damit verteidigt, dass zwei E-Mails an einen Rechtsanwalt der Kanzlei bekannt gewesen seien, da dieser in der Sozietät ein anderes Dezernat betreue. Zudem sei die Bitte um Fristverlängerung nur vorgeschoben gewesen.

Unabhängig davon hatte die Antragstellerin über ihre Anwälte die Bitte um Fristverlängerung abgelehnt.

Nach Ansicht des Gerichtes bestand für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung aufgrund des Verschweigens des vorgerichtlichen Schriftverkehrs kein Rechtsschutzbedürfnis.

Wie gehaltvoll die Stellungnahme ist, ist dabei unerheblich:

„Bereits der Umstand, dass die Antragsgegner um Fristverlängerung nachgesucht haben, hätte dem Landgericht mitgeteilt werden müssen. Unerheblich ist, ob die Antragstellerin davon ausging, eine Fristverlängerung brauche nicht gewährt zu werden. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Antragstellerin das Fristverlängerungsgesuch als vorgeschoben ansah. Die Antragsgegner haben jedenfalls nach außen dokumentiert, zu der Abmahnung Stellung nehmen zu wollen. Entscheidend ist, dass die Antragstellerin dem Landgericht diese Reaktion der Gegenseite nicht mitgeteilt hat und so dem Landgericht nicht ermöglichst hat, auf der Grundlage des gesamten vorprozessualen Sachverhaltes zu entscheiden, ob Anlass für eine Beteiligung der Gegenseite bestand und wenn ja, wie diese Beteiligung durchzuführen sei. Diese Entscheidung aber muss die Antragstellerin dem Landgericht überlassen, sie durfte sich nicht gewissermaßen an seine Stelle setzen.“

An dieser Stelle ging es offensichtlich um die Frage, ob das Landgericht mit oder ohne mündliche Verhandlung über die einstweilige Verfügung entscheiden würde. Auch wenn die Bitte um Fristverlängerung tatsächlich nur vorgeschoben war, ist auch dies kein Grund, dem Landgericht diese Information vorzuenthalten.

Dann wird das Kammergericht sehr deutlich:

In der Antragsschrift war geäußert worden, die Antragsgegner hätten sich inhaltlich nicht geäußert. Hierzu führt das Kammergericht aus:

„Dieses Verhalten grenzt bereits an eine Lüge.“

Jedenfalls besteht nach Ansicht des Kammergerichtes der Schluss, dass die Antragstellerin versucht haben, durch Vereitelung des Anspruches des Antragsgegners auf rechtliches Gehör eine einstweilige Verfügung zu erschleichen.

Rechtsfolgen

Das Bundesverfassungsgericht nimmt bei einem Verschweigen der Reaktion in wettbewerbsrechtlichen Verfahren einen Rechtsmissbrauch an. Das Kammergericht entscheidet sich für ein fehlendes Schutzbedürfnis.

Durch die Entscheidung des Kammergerichtes wird noch einmal deutlich, dass kein Anspruch auf eine einstweilige Verfügung besteht, wenn eine Reaktion des Abgemahnten verschwiegen wird, egal welchen Inhalt sie hat.

Das Verschweigen einer Reaktion ist daher immer ein gutes Argument, um gegen eine einstweilige Verfügung vorzugehen.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung und einer einstweiligen Verfügung.

Stand: 12.09.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke