rechtsmissbrauch-wenn-bei-einstweiliger-verfuegung-reaktion-des-abgemahnten-verschwiegen-wird

Rechtsmissbrauch wenn bei Antrag auf einstweilige Verfügung Reaktion des Abgemahnten verschwiegen wird

Nach einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung werden Unterlassungsansprüche häufig im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren, bei dem ein Gericht in der Regel ohne Anhörung des Gegners durch Beschluss entscheidet. Das Gericht muss sich daher darauf verlassen, dass der Antragsteller den gesamten Sachverhalt vorträgt, da die Gegenseite in diesem Verfahrensstadium nicht angehört wird.

Wenn bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Reaktion der Gegenseite verschwiegen wird, liegt nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Rechtsmissbrauch. Man spricht hier auch von der versuchten Titelerschleichung im Verfügungsverfahren.

In der Sache selbst geht es um prozessuale Waffengleichheit und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Eilverfahren.

Reaktion auf Abmahnung nicht vorgelegt: Landgericht Arnsberg hebt einstweilige Verfügung wegen Rechtsmissbrauch auf

In einem Verfahren vor dem Landgericht Arnsberg (LG Arnsberg, Urteil vom 24.06.2021, Az: I 8 O 17/21 (rechtskräftig, eine Berufung gegen das Urteil wurde nach einem Hinweis des Senats zurückgenommen.)) hatten wir von Internetrecht-Rostock.de den Verfügungsbeklagten vertreten.

Nach Fristablauf hatten wir am 12.03.2021 um 11.30 Uhr den Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeschrieben. Dieser hatte am gleichen Tag nach 18.00 Uhr den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereicht und unsere Stellungnahme nicht erwähnt.

Die Daten ließen sich über Informationen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nachvollziehen.

Das Landgericht Arnsberg hat daraufhin die einstweilige Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs aufgehoben:

„Der auf Antrag einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag hat letztlich keinen Erfolg, weil die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch diesen Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Denn gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Die Erfüllung der aus dieser Norm folgenden Pflichten wäre der Klägerin nur dann möglich gewesen, wenn sie nicht nur mitgeteilt hätten, dass sie noch vor Einreichung der Antragsschrift, die am 12.03.2021 um 18.48 Uhr beim Landgericht eingegangen ist, ein Antwortschreiben der jetzigen Bevollmächtigten der Beklagten erreicht hatte, nachdem der Vortrag der Beklagten, dem Bevollmächtigten der Klägerin sei dieses Schreiben bereits am 12.03.2021 um 11.30 Uhr zugegangen, unwidersprochen geblieben ist mit der sich aus §138 Abs. 3 Hs. 1 ZPO ergebenden Rechtsfolge, dass dieser Vortrag als zugestanden gilt. Stattdessen haben es die Bevollmächtigten der Klägerin dabei belassen, auszuführen, auf ihr Abmahnschreiben vom 19.02.2021sei innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Reaktion von Seiten der Beklagten erfolgt, so dass sie Rechtsschutz im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens suche.

Soweit die Bevollmächtigten der Klägerin nunmehr ausführen, selbst wenn eine Kenntnisnahme des vorprozessualen Schreibens der Bevollmächtigten der Beklagten vom 12.03.2021 kurz vor Absendung der Antragsschrift erfolgt wäre, sei die unmittelbare Einreichung der bereits Tage vorher diktierten und am 11.03.2021 ausgefertigten Antragsschrift als zulässige Form der effektiven und nachdrücklichen Durchsetzung eines Rechts anzusehen, folgt daraus, dass sie auch nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Widerspruchsschrift weiterhin die aus § 138 Abs. 1 ZPO folgende Notwendigkeit, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß anzugeben, negieren. In der Widerspruchsschrift sind die grundlegenden Entscheidungen zur vorliegenden Problematik von der Beklagten dargelegt worden sind, u. a. der Nichtnahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 03.12.2020. Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich eindeutig, dass ein Verhalten, wie es der Klägerin im vorliegenden Fall zeigt, ein lndiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 c UWG darstellt, so dass grundsätzlich dem Verfügungsantrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht, wenn der jeweilige Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners nicht zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Das versteht sich vor dem Hintergrund, dass jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungskonforme Anwendung des § 937 Abs. 2 ZPO, der in den dort genannten dringlichen Fällen den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des jeweiligen Beklagten erlaubt, u. a. erfordert, dass der den Erlass einer einstweiligen Verfügung Begehrende ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht einreicht, weil nur dann sichergestellt ist, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern; nur dann ist das prozessuale Gebot der Waffengleichheit auch in Fällen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gewährleistet (BVerfG in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG NJW 2018,3631 ff.; 3634 ff.;2020,3023 ff.). „

Alles muss vorgelegt werden

„Zum Vorbringen der Klägerin, der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 12.03.2021 sei unsubstantiiert, sei dargelegt, dass selbst dann, wenn man diese Ansicht teilen will, dies nichts an der Pflicht änderte, dieses Schreiben zusammen mit der Antragsschrift zur Akte zu übersenden. Denn die rechtliche Beurteilung dieser Frage steht ebenso wie alle anderen rechtliche Beurteilungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens allein dem Gericht zu, sodass es einer Partei – und dementsprechend auch ihren Bevollmächtigten – verwehrt ist, Äußerungen der Gegenseite, die grundsätzlich vorzulegen sind, nicht zur Akte zu übersenden mit dem anschließend zur Rechtfertigung dieses Verhaltens geäußerten Argument, die nicht übersandten Unterlagen seien als unsubstantiiert, unerheblich o. ä. einzuordnen. Zum Einwand der Klägerin, sie sei an der unmittelbaren Einreichung der bereits Tage vorher diktierten und am 11.03.2021 ausgefertigten Antragsschrift durch den kurz vor Absendung dieser Antragsschrift erfolgten Eingang des als Anlage B 1 zur Widerspruchsschrift zur Akte gereichten Schreibens vom 12.03.2021 nicht gehindert gewesen, sei dargelegt, dass diese Ausführungen war vom Ansatz her zutreffend sind. Jedoch wäre es unproblematisch möglich gewesen, dem Antragsschreiben vom 11.03.2021 die am 12.03.2021 eingegangene Stellungnahme der Beklagten beizufügen. lnsoweit macht die Kammer sich die Ausführungen des OLG München (WRP 2017, 1523 ff.) zu eigen, dass insoweit zu Gunsten der Bevollmächtigten der Klägerin die Möglichkeit bestand, das Schreiben vom 12.03.2021″unbearbeitet”, d.h. nur mit dem Hinweis versehen, dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden sei, zusammen mit dem Verfügungsantrag einzureichen. Den Verfügungsantrag wie geplant am 12.03.2021 ohne das Schreiben der Gegenseite vom 12.03.2021einzureichen, verletzt das Gebot aus § 138 Abs. 1 ZPO zum vollständigen Sachvortrag und war daher unzulässig (so auch OLG München, a. a.o.). Auch eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt sich vor dem Hintergrund dieses Verstoßes gegen die Pflicht zum wahrheitsgemäßen Vortrag gemäß § 138 Abs.1 ZPO nicht, dass der Versuch der Titelerschleichung vorliegend nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. Mit dem OLG München (a. a.O.) ist die Kammer der Ansicht, dass der Umstand, das vorliegend vieles dafür spricht, dass der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 2Abs. 1 Nrn. 1 und Nr.3, § 3Abs. 1, §4 Nr.4 UWG zusteht, daran nichts zu ändern vermag, da der Klägerin die zivilprozessualen lnstrumentalien gegen das Vorgehen der Beklagten nur unter Beachtung der grundlegenden Verfahrensregeln zur Verfügung stehen.“

Rechtsmissbrauch auch, wenn der Anspruch berechtigt ist

„Der Verstoß gegen das aus § 138 Abs.1 ZPO folgende Gebot zum wahrheitsgemäßen Vortrag ist vor dem Hintergrund der oben genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der daraus folgenden Bedeutung des jeweiligen Rechts der in Anspruch genommenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG auch dann missbräuchlich, wenn der geltend gemachte Anspruch materiell berechtigt ist. ln diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung, wie die Regelung des S 937 Abs. 2 ZPO das gestattet, vor dem Hintergrund des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und wegen des aus grundrechtlichen Regelungen folgenden Rechts auf prozessuale Waffengleichheit nur dann zu rechtfertigen ist, wenn eine Einbindung des jeweiligen Antragsgegners in das gerichtliche Verfahren gesichert ist, sei es durch eine vorgerichtliche Abmahnung, sei es durch eine Anhörung des jeweiligen Antragsgegners vgl. dazu Becker, in: Baumbach/Lauterbach / Hartmann /Anders / Gehle, ZPO,79 Aufl., S 937 Rdnr. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Das dargelegte Recht auf prozessuale Waffengleichheit erfordert es deshalb, dass eine Partei, die vor Erlass der nunmehr begehrten einstweiligen Verfügung gegenüber der anderen Partei eine Abmahnung ausgesprochen hat, die Reaktion auf diese Abmahnung zusammen mit ihrer Antragsschrift an das Gericht übersendet.

Der auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag der Klägerin vom 11.03.20201 war daher unter Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 17.03.2021 gemäß §§ 91 Abs. 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.“

Zum Hauptsacheverfahren siehe:

Stand: 17.07.2023

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke