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Verschweigen gilt nicht: Wenn eine Reaktion auf eine Abmahnung verschwiegen wird, ist dies Rechtsmissbrauch

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht in der Regel eine Abmahnung voraus. Mit einer Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, aufgrund eines, in der Regel, Wettbewerbsverstoßes, denkbar sind jedoch auch Ansprüche aus dem Markenrecht oder Urheberrecht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Nicht immer ist eine Abmahnung berechtigt. Unabhängig von der Berechtigung der Abmahnung ist es häufig so, dass der Abgemahnte auf die Abmahnung reagiert.

Eine Reaktionspflicht gibt es zwar nicht, zum Teil gibt es jedoch gute Argumente, die gegen die Berechtigung einer Abmahnung sprechen. Hieraus ergibt sich dann zum Teil ein umfangreicherer außergerichtlicher Schriftverkehr zwischen dem Rechtsanwalt des Abmahners und dem Rechtsanwalt des Abgemahnten. Hierdurch ist es durchaus möglich, eine einstweilige Verfügung oder Klage abzuwenden oder sich vernünftig zu einigen.

Wenn die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelaufen ist, können die Unterlassungsansprüche im Wege der einstweiligen Verfügung oder im Wege einer Klage geltend gemacht werden. Gerade bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist es in der Regel so, dass das Gericht nur aufgrund der Informationen in der Antragsschrift dann die einstweilige Verfügung erlässt, der Antragsgegner (Abgemahnte) wird nicht angehört.

Insofern ist es nachvollziehbar, wenn Gerichtes sehr ungehalten reagieren, wenn der Abmahner Ihnen den Sachverhalt nur unvollständig vorträgt, insbesondere eine Reaktion des Abgemahnten verschwiegen wird. Diese schlechte Laune des Gerichtes ist durchaus nachvollziehbar, da Gerichte sich darauf verlassen müssen, dass ihnen alles an Informationen vorliegt, da die Gegenseite in der Regel vor Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht gehört wird.

Verschweigen einer Reaktion ist Rechtsmissbrauch

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 08.06.2017, Az.: 29 O 1210/17) hat es sogar als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn eine Reaktion des Abgemahnten bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung verschwiegen wird.

Das Gericht geht hierbei mit dem Antragsteller hart ins Gericht:

“Die Geltendmachung der Ansprüche ist vorliegend aber missbräuchlich, weil die Antragsteller versucht haben, den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen. Gemäß § 138 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Statt in der Antragsschrift lediglich mitzuteilen, dass die Antragsgegner der Aufforderung zur
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nachgekommen sind, waren die Antragsteller verpflichtet, mitzuteilen, dass die Antragsgegner die Ansprüche vorprozessual zurückgewiesen haben, und das Schreiben der Antragsgegner vom 19.01.2017 (Anlage AG 2) vorzulegen. Wegen der Nichterwähnung des Antwortschreibens der Antragsgegner ist die Antragsschrift dahingehend zu verstehen, dass eine Reaktion der Antragsgegner auf die Abmahnung nicht erfolgt ist.

Dieser Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen wiegt vorliegend deswegen besonders schwer, weil die Antragsgegner ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung beantragt und ausgeführt hatten, der unkollegialen, unseriösen und rechtswidrigen Praxis der Antragsgegner sei durch sofortige einstweilige Verfügung Einhalt zu gebieten, und überdies die Antragsgegner im Schreiben vom 19.01.2017 die Antragsteller in Fettdruck darauf hingewiesen hatten, dass das Schreiben gemäß § 138 Abs. 1 ZPO, § 263 StGB dem Gericht unaufgefordert vorzulegen sei.

Dass die Antragsgegner eine Schutzschrift unter Beifügung des Schreibens vom 19.01.2017 hinterlegt hatten und das erstinstanzliche Gericht somit auch ohne Vorlage des Schreibens vom 19.01.2017 durch die Antragsteller dieses würdigen konnten, ist für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit im vorliegenden Fall unerheblich….”

Die Entscheidungsgründe des OLG erwähnen eine Schutzschrift. Eine Schutzschrift, die dem Gericht auch bekannt war, ist quasi eine Verteidigung auf eine noch nicht vorliegende Klage bzw. einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Es kam dem Gericht somit nicht darauf an, dass die vorenthaltenen Informationen bekannt waren, vielmehr hat das Gericht es als grundsätzlich rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn der Antragsteller irgendetwas wichtiges verschweigt.

Die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht ist somit um einen interessanten Aspekt reicher.

Wir beraten Sie konkret.

Stand: 01.11.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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