ebay-vertragsstrafe-grundpreis

Unterlassungserklärung wegen fehlender Grundpreisangabe bei eBay: Keine Vertragsstrafe bei fehlendem Grundpreis in der Galerievorschau (OLG Stuttgart)

Eine fehlende Grundpreisangabe ist nach unserer Praxiserfahrung ein häufiges Abmahnthema bei eBay (siehe dazu ganz aktuell: Nichts neues vom OLG Frankfurt: Bei eBay-Angeboten muss ein Grundpreis angegeben werden)ass bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche für einen festen Preis angeboten werden, ein Grundpreis mit darzustellen ist. Preis und Grundpreis müssen, so die BGH Rechtsprechung, auf einem Blick erkennbar sein.

Ein häufiges Abmahnproblem ist eine fehlende Grundpreisangabe bei eBay schon deshalb, weil eBay zwar eine Möglichkeit bereitstellt, Grundpreise automatisch anzeigen zu lassen, die von eBay bereitgestellte Möglichkeit ist jedoch nach unserer langjährigen Erfahrung unvollständig und sehr unzuverlässig.

Nach unserer Erfahrung gibt es kaum ein “gefährlicheres” Abmahnthema als eine fehlende Grundpreisangabe. Die geforderte Unterlassungserklärung ist sehr lange wirksam und muss zugunsten des Abmahners eine Vertragsstrafenregelung enthalten. Eine Unterlassungserklärung ohne ausreichende Vertragsstrafenregelung ist nicht ausreichend.

Die Motivation eines Abmahners, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung diese auch zu überprüfen, ist hoch:

Findet der Abmahner einen Fehler, gibt es Geld.

eBay-Verkäufer, die viele oder ausschließlich Grundpreisprodukte anbieten, haben somit viele Möglichkeiten, Fehler zu machen.

OLG Stuttgart: Keine Vertragsstrafe bei fehlendem Grundpreis in der “Minigalerie”

Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.02.2018, Az.: 2 U 96/17) hatte über eine Vertragsstrafenforderung aufgrund einer abgegebenen Unterlassungserklärung bei eBay zu entscheiden.

Der Beklagte hatte sich 2013 verpflichtet,

“es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Dekorationstextilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen an der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackungen und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden, ohne neben dem Endpreis gleichzeitig auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.”

Zunächst dürfen wir darauf hinweisen, dass Unterlassungserklärungen tatsächlich sehr lange wirksam sind: Aufgrund einer Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2013 gab es fünf Jahre später ein Urteil des OLG Stuttgart. Aus unserer Beratungspraxis sind Fälle durchaus nicht selten, in denen aus alten Unterlassungserklärungen Vertragsstrafen geltend gemacht werden. Zum Teil ist es so, dass die betroffenen Händler die in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärungen aus dem Auge verloren haben und nicht mehr so gründlich überprüfen.

Jedenfalls ging es um angebotene Artikel in der Profilansicht des Händlers. Das OLG nennt dies “Minigalerie”. Wir gehen davon aus, dass es sich um die Produktvorschau auf weitere Produkte des Händlers innerhalb eines eBay-Angebotes handelte. Diese Galerie wird jedenfalls, so das OLG Stuttgart, in einem automatisierten Verfahren durch eBay mit kleinen Abbildungen aus dem Produktportfolio des Anbieters erzeugt, wobei der Anbieter zwar die Produktbeschreibung beeinflussen kann, nicht jedoch ihre Länge und auch nicht die Artikelauswahl.

Auslegung der Unterlassungserklärung ergibt: Keine Vertragsstrafe verwirkt

Nach Ansicht des OLG Stuttgart hatte der Händler vorliegend keine Vertragsstrafe verwirkt. Eine Unterlassungserklärung kann ausgelegt werden. Nach Ansicht des OLG handelte es sich bei der “Minigalerie” jedoch nicht um ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung:

“Die Minigalerie enthält nicht alle notwendigen Merkmale, um den Kunden in die Lage zu versetzen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Schon wegen der sehr geringen Größe ist nicht anzunehmen, dass ein Käufer allein schon bei Ansicht dieser Galerie eine Kaufentscheidung treffen kann, sondern sich allenfalls durch den Link angelockt fühlt, weitere Informationen abzurufen. Allerdings ist, wenn gleich sehr klein, ein Produktbild wiedergegeben und bspw. mit der Angabe “5 m…30 cm…Eur 6,25 bis 6,25″ die Menge und der Preis erkennbar. Für den Adressaten ist jedoch nicht – schon gar nicht auf dem sehr kleinen Bild – ersichtlich, aus welchem Material das Produkt hergestellt ist oder welches Einsatzgebiet das Produkt (hier das Dekorationsband) hat. Diese Informationen sind für ihn jedoch wesentlich und preisbestimmend. Damit bedarf es ergänzende Angaben, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen.”

Zur Begründung führt das OLG zudem aus, dass aus dem Abmahnschreiben nicht deutlich erkennbar war, dass auch diese Form der Präsentation beanstandet wird.

Aus diesem Grund wurde die Vertragsstrafenforderung zurückgewiesen.

Darauf sollte man sich nicht verlassen

Auch wenn wir es begrüßen, dass eine Vertragsstrafenforderung gegenüber einem Händler hier nicht durchgesetzt werden konnte (wir haben eine Vermutung, um welchen Abmahner es sich handelt) ist die Entscheidung rechtlich nicht überzeugend. So ist bspw. anerkannt, dass bei einer Google AdWords Werbung für ein grundpreispflichtiges Produkt unter Angabe eines Preises selbstverständlich ein Grundpreis mit anzugeben ist. Die Produktinformation ist hier in der Regel wohl noch kürzer als bei einer “Minigalerie” bei eBay.

Mutmaßlich kam es zu der Vertragsstrafenaufforderung, weil der eBay-Händler sich darauf verlassen hatte, dass die automatische Grundpreisanzeige bei eBay auch korrekt funktioniert. ies ist jedoch, wie wir aus langjähriger Erfahrung wissen, nicht der Fall. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, bei allen denkbaren Darstellungsvarianten eines Produktes bei eBay zu gewährleisten, dass ein Grundpreis korrekt angezeigt wird.

Daher gilt: Bei einer Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises ist immer Vorsicht geboten. Auch Jahre später kann eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden.

Wir beraten Sie.

Stand: 16.08.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0758e1f3e9a346dfb88511bb90652f8f