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Folge einer Abmahnung: Unterlassungsvertrag ist länger als 30 Jahre wirksam (BGH)

Im Rahmen einer Abmahnung wird in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Der Abgemahnte soll sich auf der einen Seite verpflichten, etwas zu unterlassen, auf der anderen Seite räumt er die Zahlung einer Vertragsstrafe ein für den Fall, dass er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt.

Derartige Unterlassungsverträge sind, wie sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az.: V ZR 122/11) ergibt, wohl länger als 30 Jahre wirksam. In dem oben genannten BGH-Urteil ging es um eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung, ein Grundstück nicht zu veräußern.

Nach unserer Auffassung spricht einiges dafür, die BGH-Rechtsprechung auch auf Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen im Wettbewerbs- und Markenrecht zu übertragen.

Der BGH folgt der Ansicht, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gäbe, die Geltung vertraglicher Verpflichtungen auf eine Frist von 30 Jahren zu begrenzen. Bezogen auf die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen schuldrechtlichen Verfügungsverbote beim Grundstück prüft der BGH alle möglichen Konstellationen und kommt letztlich zu dem Ergebnis, dass eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung letztlich länger als 30 Jahre gilt, somit eigentlich “ewig”.

Übertragen auf das Wettbewerbsrecht bedeutet dies, dass sich Abgemahnte darüber im Klaren sein müssen, dass eine entsprechende Unterlassungserklärung somit quasi ein Berufsleben lang gilt, wenn diese durch einen Einzelunternehmer abgegeben wurde. Gleiches gilt natürlich auch für Unternehmen.

Dies bedeutet natürlich nicht, dass sich derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, Ewigkeiten an diese halten muss, wenn sich die Rechtslage geändert hat. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung zu kündigen. Ein praxisnahes Beispiel ist bspw. die Änderung des Widerrufsrechtes, die zur Folge hatte, dass bspw. bei eBay problemlos mit einer Widerrufsfrist von 14 Tagen belehrt werden kann.

Für Abgemahnte gilt daher der Grundsatz: “Darum prüfe, wer sich ewig bindet …”.

Hier sollte jeder Abgemahnte wissen, was er unterschreibt, da eine zu weitreichende Unterlassungserklärung auf Ewigkeit existenzbedrohend sein kann.

Dies ist selbstverständlicher Bestandteil unserer Beratung, wenn es um Abmahnungen geht.

Sprechen Sie uns einfach an.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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