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Nichts neues vom OLG Frankfurt: Bei eBay-Angeboten muss ein Grundpreis angegeben werden

Es ist eigentlich nichts Neues: Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss in räumlicher Nähe zum Preis ein Grundpreis angegeben werden. Dies gilt selbstverständlich auch bei eBay, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.06.2018, Az.: 6 U 93/17) zeigt. In der Entscheidung des OLG Frankfurt heißt es:

“Das mit dem Klageantrag zu 1a) beanstandete Angebot verstieß gegen §§ 5a II, IV UWG i.V.m. 2 I PAngV.

aa) Die Vorschrift des § 2 I PAngVO beruht auf Art. 3 I, IV RL 98/6/EG v. 16.2.1998. Den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises (= Preis je Maßeinheit im Sinne von Art. 1-3 RL98/6) im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote in unterschiedlichen Quantitäten und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden. Die Information über den Grundpreis gilt daher gemäß § 5a IV UWG als wesentlich im Sinne von § 5a II UWG. Das Vorenthalten dieser Information erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5a II UWG; dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, hat der Beklagte nicht dargelegt.

bb) Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Begriff des Angebots in §§ 1, 2 PAngV richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Werbung (nur) um eine “Aufforderung zum Kauf” im Sinne von Art. 7 IV, 2i) der UPG-Richtlinie handeln muss.
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht. Dafür ist nicht erforderlich, dass das der Absatzförderung dienende Verhalten bereits ein Angebot im Sinne von § 145 BGB oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sog invitatio ad offerendum) darstellt. Vielmehr reicht es aus, wenn der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann.

Nach diesen Maßstäben kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine derartige Aufforderung zum Kauf vorliegt. Das Angebot bei Ebay erhält detaillierte Informationen zur Aluminiumfolie und zum Preis und liefert dem Interessenten daher aller Informationen, um sich für das Produkt zu entscheiden; zudem kann er dieses sogar sofort zu kaufen, so dass nicht nur eine Aufforderung zum Kauf, sondern sogar ein Angebot vorhanden ist.
Da der Beklagte keine Angaben zum Preis je Mengeneinheit gemacht hat, liegt ein Verstoß gegen § 2 I PAngV vor.”

Praxistipp

Ein Grundpreis muss nur dann angegeben werden, wenn der Preis feststeht. Bei einer Auktion bei eBay muss somit kein Grundpreis dargestellt werden. Wichtig ist, dass gewährleistet ist, dass Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen. Der Grundpreis muss somit nicht nur in der Artikelbeschreibung zu sehen sein, sondern auch im Artikellisting und sämtlichen anderen Darstellungsformen, in denen das Produkt unter Angabe des Preises gezeigt wird.

eBay stellt zwar eine Möglichkeit zur Verfügung, dass in derartigen Fällen der Grundpreis automatisch angezeigt wird. Diese Funktion ist jedoch schon seit vielen Jahren unzuverlässig. Es gibt andere Wege, den Grundpreis, zwar umständlich aber rechtskonform, korrekt darzustellen.

Vor diesem Hintergrund ist auch eine Abmahnung wegen eines fehlenden Grundpreises sehr problematisch. Bevor man darüber nachdenken kann, überhaupt eine Unterlassungserklärung abzugeben, muss zunächst gewährleistet sein, dass es nicht zu weiteren Verstößen aufgrund fehlender Grundpreise kommt.

Wir beraten Sie.

Stand: 14.08.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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