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LG Köln zur Bildnutzung bei Amazon: Rechteübertragung an Amazon ist zwar unwirksam, Bildnutzung in ASIN´s ist  aber dennoch zulässig

Urheberrechtliche Probleme aufgrund einer Bildnutzung bei Amazon kommen regelmäßig vor. Das grundsätzliche Prinzip von Amazon besteht darin, dass Anbieter eine bereits vorhandene Artikelbeschreibung (ASIN) nutzen können, wenn sie das identische Produkt anbieten.  Zu der Artikelbeschreibung gehören auch Artikelbilder.

Händler, die Bilder bei Amazon hochladen müssen folgende Bedingungen von Amazon akzeptieren:

A XIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte

Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechtes, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-Rom,  etc. zu publizieren auch zu Werbezwecken.

LG Köln: Rechteeinräumung nach Amazon-AGB ist unwirksam, aber…

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 13.08.2013, Az: 14 O 184/13) hatte sich mit einem urheberrechtlichen Streit von zwei Amazon-Händlern zu befassen. Der Kläger, Händler bei Amazon hatte einen anderen Händler bei Amazon auf Unterlassung verklagt, ohne Zustimmung des Klägers Bilder zu vervielfältigen oder im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Ursprünglich hatte der Kläger behauptet, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Bilder aus den Angeboten des Klägers herauskopiert und in seine eigenen Angebote eingefügt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

LG Köln: Kein Recht zur Bildnutzung aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon

Das LG Köln hat das in klare Worte gefasst, was wir schon seit Längerem vermuten: Die Regelungen in den Amazon-AGB zur Rechteeinräumung ist rechtlich problematisch. Um es genauer zu sagen, hält das LG Köln die Rechteeinräumungsklausel von Amazon gemäß Ziffer A XIII der Teilnahmebedingungen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam. Begründet wird dies damit, dass derjenige, der Bilder hochlädt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Die Regelung ist wesentlichen Grundgedanken der  §§ 11, 32 Urheberrechtsgesetz nicht zu vereinbaren.

Wesentliche Begründung für die Annahme, dass die AGB-Klausel von Amazon unwirksam ist, ist der Umstand,  dass für die Rechteübertragung der Bilder an Amazon keine Vergütung vorgesehen ist. “Eine solche Regelung ist mit dem Rechtsgedanken des § 11 Satz 2 Urheberrechtsgesetz nicht zu vereinbaren. Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an die Urheber im Wege privatrechtlicher Norminierung sowie seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können.
Grundgedanke des deutschen Urheberrechtes ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke. Der Gesetzgeber hat … in die Vorschrift des § 11 Urheberrechtsgesetz einen zweiten Satz eingefügt, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dient. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers Leitbildcharakter haben und es der Rechtsprechung ermöglichen, die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nach diesem Normzweck auszulegen.”

In § 11 Satz 2 Urheberrechtsgesetz heißt es:

“Es (gemeint ist das Urheberrecht) dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. “

Das LG  Köln geht dann mit Amazon hart ins Gericht:

“Die von Amazon vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen eine Übertragung der nicht ausschließlichen Nutzungsrechte in dem denkbar weitestem Umfang vor, mit dem Ziel, die urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich geschützten Werke der Vertragspartner von Amazon in umfassender Weise, d.h. auch vollkommen unabhängig von dem konkreten Verwendungszweck, für den das Werk “hier Lichtbild” eingestellt wurde und unabhängig von einer Fortdauer des Angebotes Einstellenden nutzen zu können und in umfassender Weise zur eigenen kommerziellen Zwecken verwerten zu können.

Ein derartiges Ausmaß der Rechteübertragung steht in keinem Zusammenhang mehr mit der von den teilnehmenden Händlern an der Internetplattform www.amazon.de beabsichtigten Illustrierung (nur) eigener Angebote.

Um dies rechtssicher darstellen zu können, hätte es für Amazon lediglich der Rechte zur Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung von Materialien der einstellenden Händler im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot des Händlers bedurft. Eine darüber hinausgehende Einräumung von Rechten für die Betreiberin, insbesondere die Befugnis, die Inhalte in sonstiger Weise online zu publizieren sowie Werbung mit den Materialien zu betreiben, ist mit dem Urheberrechtsvertragsrecht nicht zu vereinbaren, da der Teilnehmer kein Entgelt für die der Betreiberin eingeräumten Nutzungsrechte erhält. “

Mit anderen Worten: Amazon wollte von den Händlern zu viel und dass auch noch umsonst.

Die Entscheidung des Landgerichtes kommt für uns in diesem Punkt nicht überraschend. Wir haben bereits vor einigen Jahren darauf hingewiesen, dass wir das Modell der Rechteeinräumung bei Amazon als durchaus kritisch erachten.

… dennoch war die Bildnutzung  des beklagten Händlers nicht rechtswidrig.

Wenn das Urteil hier geendet hätte, hätte sowohl Amazon, wie auch alle Händler ein großes Problem. Die gesamte Rechteübertragung von Amazon wäre hinfällig gewesen mit der Folge, dass so gut wie jedes Amazon-Angebot urheberrechtlich hätte abgemahnt werden können. Dies hat offensichtlich auch das Landgericht Köln gesehen, zwar war Amazon nicht berechtigt, die vom Kläger hochgeladenen Bilder öffentlich zugänglich zu machen “anders gilt jedoch im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten”, so das LG Köln.

Nun kommt ein interessanter juristischer Kniff

“Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

So liegt der Fall hier.

Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedingungen von Amazon akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der Amazon-Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von Amazon standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt. Auch der Kläger hat folgerichtig zunächst insbesondere in dem Verfahren … nicht das Anhängen des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein Herauskopieren der Lichtbilder beanstandet.

Wenn sich der Kläger in Ansehung dessen dafür entschied, seine Lichtbilder auf den Server von Amazon hochzuladen, um die Dienstleistung von Amazon vollständig nutzen zu können, geht dies nicht zu Lasten des Beklagten. 

Das Gericht führt dann aus, dass ein Berechtigter, der Text oder Bilder im Internet ohne Einschränkung frei zugänglich macht, sich nach den Umständen übliche Benutzungshandlungen zurechnen lassen muss. Insbesondere hält das Landgericht dem Kläger vor, dass er die Bilder bei Amazon nicht als seine eigenen gekennzeichnet hatte. Herbei hat wohl jeder übersehen, dass dies nach den Amazon-Bildregeln gar nicht zulässig ist.

Stillschweigendes Einverständnis aber trotzdem Abmahnung?

Auf dem ersten Bild erscheint es widersinnig, wenn das Landgericht annimmt, dass der Kläger nicht auf der einen Seite Bilder hochladen und dann auf der anderen Seite Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Dies hat auch das Landgericht gesehen und argumentiert folgerichtig:

“Eine Einwilligung kann zwar mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger die streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Internetseite www.amazon.de unverändert einblenden lässt und damit nach wie vor eine Verbindung der streitgegenständlichen Lichtbilder durch Amazon mit den Angeboten von Konkurrenten ermöglicht. Der objektive Erklärungsgehalt des Verhaltens des Klägers ist daher aus Sicht des Beklagten unverändert. Für ein rechtlich beachtlichen Widerruf (des Nutzungsrechtes) ist deshalb ein gegenläufiges Verhalten erforderlich, etwa dergestalt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Lichtbilder vom Server von  Amazon löscht oder in anderer Weise gegen ein Einblenden in Verbindung mit Konkurrenzangeboten sichert, zum Beispiel durch entsprechende Kennzeichnung der Bilder.

Mit anderen Worten liegt kein rechtlich wirksamer Widerruf des eigentlich eingeräumten “Nutzungsrechtes” des Klägers bei Amazon vor.

Das war knapp!

Die Entscheidung des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 24.02.2014).

Ersichtlich hat das Landgericht Köln versucht, den weiteren Betrieb der Plattform Amazon urheberrechtlich sicherzustellen. Die hier gewählte Konstruktion, die eine Weiternutzung der Bilder des Klägers zulässt, ist rechtlich interessant und nicht ganz von der Hand zu weisen. Sollte die nächste Instanz die Entscheidung kippen, hat Amazon ein ernsthaftes Problem.

Fazit

Im Endergebnis können die Entscheidung des LG Köln zugrundegelegt Händler auch weiterhin bereits vorhandene Produktbilder und Artikelbeschreibungen bei Amazon nutzen, um bei Amazon ihre Produkte anzubieten. Vermutlich ist Vielen gar nicht klar, wie viel mit der Entscheidung des Landgerichtes Köln für Amazon-Händler wie auch für Amazon selbst auf dem Spiel stand. Amazon wäre jedenfalls gut beraten, diese Frage rechtlich vernünftig im Sinne einer Rechtssicherheit zu klären.

Stand: 24.02.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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