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Bilder bei Amazon: Regelung zur Rechteübertragung in Amazon-AGB ist wirksam (OLG Köln)

Amazon-Händler, die neue Bilder bei Amazon hochladen, übertragen ihre Nutzungsrechte an Amazon. Konkret geht es um folgende Formulierung:

A XIII Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen amazon.de ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeden anderen Produktinformationen, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von amazon.de an amazon.de übermitteln… einschließlich des Rechtes, diese Inhalte mit Printmedien, online, auf CD-Rom,  etc. zu publizieren auch zu Werbezwecken.

Inwieweit diese Rechteübertragungsklausel tatsächlich wirksam ist, war bisher noch von einem Oberlandesgericht entschieden worden. Wir hatten an der Wirksamkeit der Rechteübertragung bei Bildern an Amazon bereits in der Vergangenheit bereits erhebliche Zweifel.

Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.08.2013, Az.: 14 O 184/13) hatte angenommen, dass das Recht zur Bildnutzung auf dem Amazon-Marketplace sich nicht aus den AGB von Amazon ergibt. Die Frage ist insofern wichtig, als dass die meisten Amazon-Händler sich an bereits bestehende ASINs anhängen und somit auch die Bilder Dritter nutzen. Das OLG Köln hat nunmehr entschieden, dass die AGB-Regelung von Amazon zur Rechteübertragung wirksam ist (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14).

Problem unentgeltliche Nutzungsrechtseinräumung

Nach Ansicht des OLG Köln liegt eine Unentgeltlichkeit, d.h. ein kostenloses Einräumen von Nutzungsrechten an Bildern an Amazon nicht vor. Das Grundprinzip des Amazon-Marketplace bietet dem Teilnehmer die Möglichkeit, durch Anhängen an bereits bestehende Angebote einzelne Angebote zusammenzuführen. Die Attraktivität von Amazon wird für die Nutzung dadurch gesteigert, dass er ohne Weiteres die Preise und Konditionen der einzelnen Teilnehmer (Anbieter) für ein bestimmtes Angebot vergleichen kann. Damit sei die Teilnahme an diesem System auch für die Einzelhändler  vorteilhaft. Im Gegenzug erhält jeder Händler zudem die Möglichkeit, seinerseits die Materialien anderer Teilnehmer für seine Angebote, bei denen er nicht Ersteinsteller ist, zu nutzen. Das OLG Köln zieht insofern eine Parallele zu Peer-to-Peer-Netzwerken. Hierbei stellt ein Nutzer eine Datei zur Verfügung, die andere herunterladen können, im Gegenzug kann er selber Dateien herunterladen. Dies ist im Bereich der Internettauschbörsen üblich, wobei in diesem Bereich in der Regel erhebliche Urheberrechtsverletzungen begangen werden.

Auch die zeitlich unbefristete Einräumung eines Nutzungsrechtes beanstanden die Richter des OLG Köln nicht.

Folge ist, dass Amazon-Händler, die durch Nutzung einer ASIN fremdes Bildmaterial nutzen, sich auf das Nutzungsrecht in den Amazon-AGB berufen können.

Die praktischen Folgen

Es ist zwar theoretisch möglich, dass ein anderes Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Frage anders beurteilt. Wir halten dies jedoch für eher unwahrscheinlich. Wir hatten in der Vergangenheit immer befürchtet, dass ein Gericht die sehr weitgehende Regelung in den Amazon-AGB zur Bildrechtsnutzung kippen würde. Dies hätte unter Umständen für Amazon erhebliche Schwierigkeiten zur Folge gehabt, da Amazon in diesem Fall zu einem Kriegsschauplatz für eine Vielzahl von urheberrechtlichen Auseinandersetzungen geworden wäre.

Allgemein gesprochen müssen sich Amazon-Händler, die eine fremde ASIN nutzen, somit keine Sorgen mehr darum machen, ob sie nicht ggf. ein urheberrechtliches Problem bekommen könnten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Amazon-Händler, der das ursprüngliche Produktbild hochgeladen hatte, auch dazu berechtigt war. Wer bereits unter Verletzung eines fremden Urheberrechtes, bspw. ein Herstellerbild ohne dessen Genehmigung, bei Amazon hochlädt, kann nicht wirksam Nutzungsrechte an Amazon übertragen. Derartige Bildnutzungen sind und bleiben somit ein Urheberrechtsverstoß.

Grundsätzlich führt die Entscheidung des OLG Köln jedoch zu einer erheblichen Rechtssicherheit für Amazon-Händler.

Stand: 19.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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