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Häufiger Sperrungsgrund bei Amazon: Verstoß gegen ein Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Youtube Unbrechtigte Infringement MeldungRechteinhaber haben bei Amazon die Möglichkeit, Produkte oder Artikelbeschreibungen, die gegen das Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht oder auch gegen ein eingetragenes Design verstoßen, sperren zu lassen. Amazon stellt dafür die „Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung“ zur Verfügung.

Aufgrund der Rechtslage sperrt Amazon die ASIN unverzüglich. Eine Prüfung, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, findet in der Regel nicht statt. Hintergrund dieser schnellen Reaktion ist, dass Amazon anderenfalls selbst für die Rechtsverletzung haften würde.

Problem eingetragenes Design

Ein Design (früher Geschmacksmuster genannt, auf europäischer Ebene heißt es Gemeinschaftsgeschmacksmuster) schützt eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eins Teils davon. Gegenstand eines Designs ist ein Erzeugnis. Dies ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole oder Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen.

Anders als bei einer Marke oder einem Patent handelt es sich bei einem Design um ein ungeprüftes Schutzrecht. Vereinfacht gesagt wird alles eingetragen, was die formalen Mindestanforderungen erfüllt. Ein deutsches Design wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit europaweitem Schutz beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Eine weitergehende Prüfung findet nicht statt.

Wer somit als Rechteinhaber über ein eingetragenes Design verfügt, kann sich zunächst, z. B. gegenüber Amazon, auf ein eingetragenes Schutzrecht berufen.

Ein tatsächlicher Schutz ergibt sich damit jedoch nicht automatisch.

Designschutz

In § 2 Abs. 1 Designgesetz (DesignG) ist geregelt, dass als eingetragenes Design ein Design geschützt wird, dass neu ist und Eigenart hat.

Notwendig für einen Schutz sind somit zwei Voraussetzungen, nämlich Neuheit und Eigenart.

Neuheit

Neu ist ein Design dann, vor dem Anmeldetag noch kein identisches Design offenbart ist.

Eine sogenannte Offenbarung nach § 5 Designgesetz liegt vor, wenn ein Design bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Hierbei werden Offenbarungen 12 Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger nicht berücksichtigt.

Gerade die fehlende Neuheit lässt sich bei Produkten, die über das Internet angeboten werden, relativ leicht recherchieren. So hat der BGH (BGH Ballerinaschuh) angenommen, dass, wenn ein Produkt über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten wird, dies grundsätzlich dafür spricht, dass das verkörperte Design zu dem Formenschatz zu zählen ist, von dem der interessierte Benutzer zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangen kann.

Durch eine Bildersuche einer Suchmaschine oder insbesondere Internetarchive wie archive.org lassen sich neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen gut recherchieren. Auch die Informationen einer ASIN, seit wann diese online ist, kann hilfreich sein. Häufig fehlt dem Design die Neuheit.

Eigenart

Eine weitere Voraussetzung ist die sogenannte Eigenart gem. § 2 Abs. 3 Designgesetz. Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design hervorruft und das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Vereinfacht gesagt muss das Design aus den üblichen anderen Formen von gleichen Produkten (man spricht hier auch vom Formenschatz) sich unterscheiden. Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Auch wenn ein Design schlichtweg keine Eigenart hat, wird es aufgrund einer Anmeldung in der Regel jedoch eingetragen.

Neuheit und Eigenart: Beides muss gegeben sein

Nur, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, nämlich Neuheit und Eigenart, kann der Rechteinhaber aus dem Design tatsächlich Rechte herleiten. Dies ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls. Nach unserem Eindruck geht ein Trend dahin, Produkte von asiatischen Herstellern über eine Designanmeldung zu monopolisieren. Die Frage der Eigenart hängt immer ganz von dem jeweiligen Produkt und dem Design ab. Entscheidend kann auch sein, welche anderen Designs für das Produkt bzw. das Erzeugnis angemeldet wurden.

Bei einem deutschen Design ist es durch ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA möglich, dass Design löschen zu lassen. Die Schutzwirkung der Eintragung gilt dann als von Anfang an nicht eingetreten. Es wird unterschieden zwischen dem „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit“, der absolute Schutzhindernisse betrifft, und dem „Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit“, der sich auf relative Schutzhindernisse bezieht. Den „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit“ kann jeder stellen.

Bei einer Klage aus einem Design kann eine Widerklage gegen das Design eingelegt werden. Das Gericht hat zunächst einmal von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs auszugehen.

Es gibt jedoch auch Rechtsprechung (so z. B. LG Hamburg, Az: 308 O 63/18), die auch im Wege der einstweiligen Verfügung bei Amazon dem Inhaber einer ASIN Ansprüche zugesteht, wenn ein Design offensichtlich löschungsreif ist.

Verstößt das gesperrte Produkt überhaupt gegen das Design?

Außer es handelt sich vom Aussehen her vereinfacht gesagt um das identische Produkt, kann es natürlich auch sein, dass das angebliche Verletzerprodukt gar nicht gegen das eingetragene Design verstößt. Hier können bspw. Abweichungen in der Farbe oder andere Aspekte eine Rolle spielen. Ggf. handelt es sich bei dem eingetragenen Design gar nicht um ein Erzeugnis oder es sollte jedenfalls kein Erzeugnis geschützt werden, sondern ein anderer Aspekt.

Was tun bei einer unberechtigten Meldung über eine Designverletzung bei Amazon?

Welche Möglichkeiten es bei einer unberechtigten Meldung über eine Rechtsverletzung bei Amazon gibt, haben wir hier besprochen. Zumindest dann, wenn z. B. einem Design ganz eindeutig die Neuheit fehlt, kann es Sinn machen, Amazon darüber zu informieren, dass aus einem Design keine Rechte hergeleitet werden können.

Eine andere Alternative ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung z. B. wegen Behinderungswettbewerb.

Insbesondere, wenn über ein Infringement-Verfahren bei Amazon ein offensichtlich nichtiges Design genutzt wird, um Angebote von Wettbewerbern sperren zu lassen, bietet es sich an, im Wege einer Abmahnung gegen den Rechteinhaber vorzugehen. Zum Teil, so unser Eindruck, geht es schlichtweg darum, ein eingetragenes Design dafür zu nutzen, Konkurrenzangebote bei Amazon zu behindern.

Wir beraten Sie bei einer Sperrung einer ASIN wegen einer Design- oder Geschmacksmusterverletzung.

Stand: 16.08.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard