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Amazon: Unterlassung und Widerruf von unberechtigten Infringement-Meldungen durch einstweilige Verfügung möglich (OLG Karlsruhe)

Youtube Unbrechtigte Infringement MeldungBei einer angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von Schutzrechten stellt Amazon den sogenannten Infringement-Prozess zur Verfügung. Über ein Formular können Rechteinhaber eine „Mitteilung an Amazon.de über eine Rechtsverletzung“ übersenden. Gegenstand dieser Meldung kann die Verletzung von Markenrechten, Designrechten, Patentrechten oder Urheberrechten sein. Aufgrund der Rechtslage sperrt Amazon die gemeldeten ASINs in der Regel unverzüglich, um nicht selbst für die Rechtsverletzung zu haften. Eine Prüfung, ob die Meldung tatsächlich berechtigt ist findet durch Amazon nicht statt.

Daher ist das Infringement-Verfahren natürlich für Wettbewerber eine gute Möglichkeit, wegen angeblicher Rechtsverletzungen ASINs sperren zu lassen. Amazon selbst gibt in der Regel die ASIN nur dann wieder frei, wenn der Rechteinhaber, der die Infringement-Meldung an Amazon übersandt hat, diese Meldung gegenüber Amazon widerruft.

Die unberechtigte Meldung von Schutzrechtsverletzungen bei Amazon ist wettbewerbswidrig. Der betroffene Händler kann daher Ansprüche auf Unterlassung, wie aber auch Beseitigung der bereits durchgeführten Meldungen in Form eines Widerrufes gegenüber Amazon geltend machen. Wenn keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nach einer entsprechenden Abmahnung abgegeben wird, können die Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (siehe auch unser Beitrag “Amazon: Was tun bei einer unberechtigten Meldung über eine Rechtsverletzung?“).

OLG Karlsruhe: Unterlassung und Beseitigung bei unberechtigten Infringement-Meldungen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.8.2021, Az. 6 U 188/21) hat dies in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten in diesem Verfahren den Amazon-Händler vertreten, dessen ASINs durch unberechtigte Infringement-Meldungen gesperrt wurden.

Aufgrund von mehreren hundert  Infringement-Meldungen innerhalb kurzer Zeit waren auf mehreren europäischen Amazon-Marktplätzen ASINs gesperrt worden. Im Rahmen der Infringement Meldungen wurde die Verletzung von Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht und Patentrecht behauptet.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach UWG

Es ist in der Entsprechung nicht abschließend geklärt, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage gegen unberechtigte Infringement-Meldung vorgegangen werden kann. Das OLG Karlsruhe sieht jedenfalls Ansprüche nach UWG, insbesondere einen Behinderungswettbewerb nach § 4 Nr. 4 UWG:

„Ob jede „notice and take down“-Meldung, die sich als objektiv unberechtigt darstellt, weil es bei zutreffender rechtlicher Bewertung an einer vom Meldenden behaupteten Schutzrechtsverletzung fehlt, den Tatbestand der gezielten Behinderung erfüllt (so wohl OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345), muss hier nicht entschieden werden. Die vorliegenden Meldungen sind jedenfalls ihrem Inhalt nach unlauter, wobei es nicht darauf ankommt, ob die vom Landgericht verneinten Schutzrechtsverletzungen, namentlich Urheberrechtsverletzungen, Design- oder Geschmacksmusterverletzungen, oder Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegeben sind. Verletzungsfälle, die so gelagert wären, wie die diskutierten Sachverhalte, waren nämlich nicht Gegenstand der angegriffenen Meldungen….

Dabei ist zu allerdings beachten, dass es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht verwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 mwN – Fräsautomat). Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Danach sind namentlich Schutzrechtsverwarnungen zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzulässig zu beurteilen sind.“

Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit

„Es beeinträchtigt die wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit eines über das Internet vertreibenden Händlers erheblich, wenn er sein Angebot nicht auf der am Markt bedeutendsten und von ihm – wie im Streitfall – bisher genutzten Handelsplattform von Amazon platzieren kann. Das gilt regelmäßig auch, soweit es (nur) darum geht, sein Angebot dabei mit denjenigen Produktbildern zu bewerben, die er für zur Absatzförderung am besten geeignet hält. Denn dabei handelt es sich um einen der wichtigsten Gesichtspunkte der werbenden Produktdarstellung, der die Entscheidung potentieller Käufer beeinflusst. Zudem wird ein Produktangebot, bei dem das zugehörige Produktbild gesperrt oder entfernt ist, kaum Absatzchancen haben. Insoweit sind hier sowohl Behinderungen relevant, die den Verkehr der Produkte selbst betreffen, also auch solche, die die Verwendung der bisher durch die Klägerin eingesetzten Produktfotos betreffen.

Darin liegen nach den Umständen des Falls unbillige gezielte Behinderungen. Dies ergibt sich hier unabhängig von einer abschließenden Beurteilung der objektiven (vermeintlichen) Verletzungslage hinsichtlich eines etwaigen Urheberrechts oder eines Design- oder Gebrauchsmusterrechts maßgeblich aus dem schon in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbaren Inhalt der Meldungen, der für eine erheblich höhere Gefährdung des Absatzes der Klägerin gesorgt hat, als sie bei sachlicher und zutreffender Sachdarstellung eingetreten wäre.“

Bei unklarer Rechtslage besser Abmahnung, als Infringement

Gegenstand der Infringement-Meldungen der Beklagten waren auch angebliche Urheberrechtsverstöße. In Fällen, in denen ein Rechtsverstoß nicht eindeutig ist fordert das OLG die Durchsetzung der Rechte im Rahmen einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung, statt den Amazon-Infringement Prozesses zu nutzen:

„Schließlich wirkt sich in der Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten aus, dass sie vor der Ansprache von Amazon und auch anschließend bis zur Beantwortung (Anlage K 47) der Abmahnung durch die Klägerin (und hinsichtlich der Mehrzahl der beanstandeten Produktbilder der Klägerin auch danach) von jedem Versuch abgesehen hat, ihre vermeintlichen Rechte wenigstens im Weg einer außergerichtlichen Unterlassungsaufforderung gegenüber der Klägerin selbst durchzusetzen, wobei ihr auch die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes offen gestanden hätte. Ein besonderes Interesse, zuerst oder allein den Betreiber der Handelsplattform anzusprechen, mag in Betracht kommen, wo ein zentraler Hersteller oder ein zentrales Vertriebsunternehmen des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands nicht greifbar ist, sondern eine Vielzahl einzelner und wechselnder Anbieter diesen Gegenstand auf der Handelsplattform anbieten oder verwenden. Eine solche Situation ist im Streitfall aber nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte umgekehrt, anstatt die Klägerin wegen einer überschaubaren Anzahl von Verletzungsgegenständen in Anspruch zu nehmen, mehr als hundert Verletzungshinweise stets betreffend die Angebote der Klägerin zunächst allein bei Amazon angebracht.“

Urheberechtsverletzung unter Benennung eines Designs ist eine gezielte Behinderung

Eine „Copyright“-Verletzung unter Benennung eines Designs ist, sodass OLG Karlsruhe eine unbillige gezielte Behinderung, da Amazon aus einer entsprechenden Meldung auch eine Design Verletzung entnehmen könnte:

„Denn mit der Infringement-Meldung hat die Beklagte behauptet, gerade die Produktfotos seien bzw. ein Foto der Beklagten sei unter der genannten Registrierungsnummer hinterlegt und dieses Foto werde von der Klägerin verwendet. Soweit darin ein Designverletzungsvorwurf erkannt wird, kann dieser nur dahin verstanden werden, dass die Wiedergabe des Designs in dessen Anmeldung und Eintragung mittels eines Lichtbilds erfolgt ist und dasselbe Lichtbild von der Klägerin in den beanstandeten Produktangeboten verwendet wird. Unter diesen Umständen kann bei Amazon der Eindruck entstehen, die Klägerin habe eindeutig einen mit dem eingetragenen Design identischen Gegenstand zumindest in der Form des Anbietens im Sinn von § 38 Abs. 1 Satz 2 DesignG verwendet. Die Formulierungen der Infringement-Meldungen verschleiern, dass in Wirklichkeit keine identische Übernahme einer Designabbildung, sondern allenfalls ein von –  auch nach Auffassung der Berufung nicht einfach gelagerten – Wertungen abhängender Eingriff in den Schutzbereich des eingetragenen Designs in Betracht kommen kann, der voraussetzt, dass das beanstandete Design beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das eingetragene Design.“

Gesamtabwägung: Rücksichtslos unzutreffend und verzerrend

„Ohne dass es noch entscheidend darauf ankäme, spricht im Übrigen bei sämtlichen vorgenannten Meldungen von Verletzungen verschiedener Schutzrechte bei der Interessenabwägung ergänzend das Gesamtbild des Verhaltens der Beklagten für die Unlauterkeit. Die Beklagte hat die Klägerin systematisch mit einer Vielzahl von Anschwärzungen bei Amazon überzogen, die – selbst als Meldungen eines in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes nicht fachkundigen Unternehmers – die Gegengenstände und den Umfang der Verletzungshandlungen, wenn nicht vorsätzlich, so doch mindestens rücksichtslos unzutreffend und verzerrend darstellen.“

Widerruf und Beseitigung

Eine reine Unterlassung von unberechtigten-Infringement Meldungen ist immer auf die Zukunft gerichtet. Gesperrte Produkte aufgrund einer Schutzrechtsverletzungsmeldung sind damit noch lange nicht freigeschaltet. Notwendig ist auch eine Beseitigung in Form einer Rücknahme und des Widerrufs der Verletzungsmeldungen gegenüber Amazon. Das OLG Karlsruhe sah daher auch einen Beseitigungsanspruch als gegeben an:

„Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, besteht neben dem Unterlassungsanspruch ein Beseitigungsanspruch. Dabei handelt es sich um selbstständige Ansprüche mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung. Der Gläubiger hat es in der Hand, ob er den einen oder den anderen Anspruch oder aber beide Ansprüche geltend macht. Er kann bei einer solchen Fallgestaltung allerdings auch bereits mit dem Unterlassungsanspruch die Beseitigung des Verletzungszustands verlangen. Das folgt daraus, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 258 Rn. 64 mwN – CT-Paradies). Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann. So verhält es sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des – für das hier betroffene Gebiet des Wettbewerbsrechts zuständigen – 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 Rn. 24 f – Rückruf von RESCUE-Produkten; GRUR 2018, 292 Rn. 20 – Produkte zur Wundversorgung), wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist. Auch wenn die den Unterlassungsanspruch begründende Verletzungshandlung keine Dauerhandlung des Schuldners ist, kann eine Verpflichtung zur Unterlassung oder Duldung einer Handlung danach die Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen umfassen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Unterlassung oder zur Duldung nur gerecht werden kann, wenn er daneben Handlungen vornimmt ….

Mit der Kundgabe der Verletzungshinweise gegenüber Amazon hat die Beklagte einen Störungszustand geschaffen, der andauert, solange die Beklagte von diesen Meldungen nicht gegenüber Amazon abrückt. Denn bis dahin wird Amazon berücksichtigen, dass die Beklagte Amazon gegenüber den – sich nicht erledigenden – Standpunkt eingenommen hat, dass Amazon mit dem Hosting der beanstandeten Angebote der Beklagten zu Schutzrechtsverletzungen beiträgt. Der Fortbestand dieser Meldungen steht bis zu deren Widerruf einer Fortsetzung der Verletzungshandlungen der Beklagten gleich. Ob – wie die Klägerin und offenbar auch das Landgericht meinen – Amazon überhaupt nur im Fall einer Rücknahme der Infringement-Meldung durch den (angeblichen) Rechteinhaber bereit ist, einmal gesperrte Angebote wieder freizugeben, ist dabei unerheblich, weil die Behinderung nicht erst darin liegt, dass der weitergehende Erfolg eingetreten ist, dass Amazon tatsächlich der Entfernungsbitte der Beklagten gefolgt ist, sondern schon in der erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin dadurch, dass die Meldungen Amazon einen erheblichen Anreiz zur Entfernung deren Inhalte geben. Daher kann es dem Verlangen nach Widerruf und Rücknahme der Infringement-Meldungen auch nicht entgegengehalten werden, dass der Klägerin ein standardisiertes Verfahren durch Amazon eröffnet sein mag („Appeal Button“), mit dem die Klägerin ihre Sicht darstellen kann. Die Nichtbeseitigung der Verletzungsmeldungen steht deren Fortsetzung auch deshalb gleich, weil sie die Klägerin daran hindert, die entfernten Gegenstände wieder auf der Amazon-Plattform einzustellen.“

Nicht zu lange warten

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Beseitigung bei unberechtigten Infringement-Meldungen ist nur möglich, wenn die sogenannte Dringlichkeit gegeben ist. Zwischen der Sperrung der ASIN und einem Antrag auf einstweilige Verfügung darf nicht zu viel Zeit vergehen, in der Regel nicht mehr als einen Monat. Sollte daher schnell reagiert werden, wenn eine ASIN aufgrund einer offensichtlich unberechtigten Schutzrechtsverletzungsmeldung von Amazon gesperrt wird.

Wir beraten Sie bei einer unberechtigten Sperrung ihrer ASIN aufgrund einer Infringement-Meldung.

Stand: 28.08.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard