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Wird das Gesetz doch noch praktikabel? Button-Lösung: Am 06.02.2012 fand eine Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages statt
Auf Grund der weitreichenden Änderung der Rechtslage auf Grund der Buttonlösung verfolgen wir von internetrecht-rostock.de das Gesetzgebungsverfahren sehr genau, um unseren Mandanten frühzeitig Gestaltungshinweise in diesem für Shopbetreiber so wichtigem Gesetzentwurf geben zu können.
Im Rahmen der geplanten Button-Lösung, die weitreichende Änderungen für Internethändler mit sich bringen wird, fand am 06.02.2012 eine öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses statt.
Beteiligt waren verschiedene “Sachverständige”, die vor dieser Veranstaltung eine schriftliche Stellungnahme abgaben.
Die geplante Button-Lösung hat ihre Ursache in erster Linie in sogenannten “Abo-Fallen” im Internet, in denen Verbraucher durch Malvorlagen, Outlet-Informationen etc. ein kostenpflichtiger Vertrag untergejubelt wird, ohne dass darauf transparent und deutlich hingewiesen wird. Letztlich sind sich alle darüber einig, dass diesen sogenannten Abo-Fallen in irgendeiner Form begegnet werden muss. Hierbei wird das Kind jedoch mit dem Bade ausgeschüttet:
Der Gesetzgeber möchte die Gestaltung des Buttons, mit dem eine entgeltpflichtige Bestellung abgegeben werden kann, genau vorschreiben. Dieser Button soll lauten: “zahlungspflichtig bestellen”. Ähnliche Gestaltungen sind zwar möglich, hiervon ist jedoch abzuraten, da die weitreichende Rechtsfolge bei falscher oder fehlender Gestaltung einer entsprechenden Button-Bezeichnung ist, dass zwischen Händler und Verbraucher kein wirksamer Vertrag mehr zustande kommt.
Ein weiteres Problem sind Informationspflichten im Rahmen des Bestellablaufes, bei denen der Gesetzgeber genaue Vorstellungen hat, wie diese auszusehen haben, insbesondere – so die Begründung zum Gesetzesentwurf – ist ein Scrollen nicht erlaubt, was praktische Fragen aufwirft insbesondere bei der Nutzung von mobilen Endgeräten oder Apps.
Die einzelnen Stellungnahmen stellen sicherlich Maximalpositionen aus Sicht der jeweiligen Interessenkreise dar. Inwieweit diese Anhörung in irgendeiner Form eine Auswirkung auf das tatsächliche Gesetzgebungsverfahren hat, können wir nicht genau beurteilen.
So verwundert es nicht, dass die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vorschlägt, dass der Button “zahlungspflichtig bestellen” von jeglichen weiteren Vertragsinformationen getrennt, unmittelbar zeitlich und räumlich unter den Pflichtinformationen erscheinen soll, wobei auch der vzbv erkennt, dass ein Herunterscrollen je nach Umfang der Bestellung und Größe des Bildschirms unvermeidbar wie auch unschädlich sei.
Einigkeit besteht jedenfalls dahingehend, dass eine Erweiterung der Button-Lösung auf den B2B-Bereich nicht notwendig ist.
Grundsätzliche Kritik an der Button-Lösung, wie sie zu Recht vom Handelsverband Deutschland für den Einzelhandel gefordert wird, ist zwar berechtigt, wird jedoch nicht fruchten. Der Verband weist bspw. zutreffend darauf hin, dass gerade im Warenhandel eigentlich immer über Kaufpreis sowie Liefer- und Versandkosten informiert wird und zudem eine Regelung in Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB bereits existiert.
Der Verband weist zudem zutreffend darauf hin, dass eine Unmittelbarkeit der Informationen ohne Scrollen mit den praktischen Möglichkeiten der Unternehmen nicht vereinbar sei.
“Ob der Nutzer scrollen muss oder nicht, um die Informationen zu erhalten, hängt nämlich nicht von der Gestaltung der Seite, sondern auch von den Gegebenheiten beim Endnutzer (z. B. Bildschirmgröße und -auflösung) ab, die der Unternehmer nicht beeinflussen kann. Die Einhaltung dieser Vorgaben kann außerdem in der Praxis, z. B. beim Mobile Commerce, auf Grund der eingeschränkten Bildschirmauflösung erst recht nicht gewährleistet werden. Zur Vermeidung unnötiger Rechtsunsicherheiten ist es daher notwendig, entweder im Gesetz, mindestens aber in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, klarzustellen, dass die Anforderung der “Unmittelbarkeit” vom Unternehmer erfüllt wird, wenn die Informationen ohne trennende Elemente in räumlicher Nähe zum Bestell-Button angeordnet werden.”
Wahre Worte, die sich der Gesetzgeber zu Herzen nehmen sollte!
Hinsichtlich des Vorschlags der Button-Gestaltung mit der Formulierung: “zahlungspflichtig bestellen” wird darauf hingewiesen, dass die berechtigte Sorge bestehe, dass die Rechtsprechung wegen der gesetzlich angeordneten Beschriftung des Bestell-Buttons davon ausgehen könnte, dass die Bestätigung des Buttons immer unmittelbar zu einem Vertragsschluss führt. Gerade in Internetshops ist dies oftmals nicht der Fall, sondern der Vertrag kommt erst durch eine Annahmeerklärung, Warenlieferung etc. zustande. Dem können wir so nicht beipflichten, da Bestellen noch lange nicht heißt, dass auch ein Vertrag zustande kommt. Man weiß jedoch nie, wie die Rechtsprechung dies interpretiert …
Die Universität Osnabrück, Institut für europäische Rechtswissenschaft, hat sich im Rahmen der Anhörung die Mühe gemacht, den Gesetzesentwurf mit der Verbraucherrechterichtlinie abzugleichen. Nach Ansicht des Instituts ist die Sanktion bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Schaffung einer Schaltfläche mit der Aufschrift “zahlungspflichtig bestellen”, die das Nichtzustandekommen des Vertrages vorsieht, nicht mit der Verbraucherrechterichtlinie vereinbar. Es reiche aus, dass der Verbraucher nicht an den Vertrag oder die Bestellung gebunden sei.
Jedenfalls wird durch diese Stellungnahme deutlich, dass die Verbraucherrechterichtlinie durch den jetzigen Gesetzesentwurf zur Button-Lösung noch nicht ansatzweise komplett umgesetzt wurde. Hier hat sich der deutsche Gesetzgeber schon immer viel Zeit gelassen.
Auch die Fachhochschule Köln, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften,weist zutreffend darauf hin, dass die vielen vorgeschriebenen Informationen im Bestellablauf sich ohne Scrollen nicht darstellen lassen.
Auch hier wird spitzfindig darauf hingewiesen, dass gerade in Internetshops eine Zahlungspflicht erst mit Abschluss des Kaufvertrages entsteht, der Verbraucher die Zahlungspflicht formal betrachtet mit seiner Bestellung somit noch nicht bestätigt.
Der Prokusrist von Trusted Shops, Dr. Carsten Föhlisch, setzt sich – im Sinne der Shopbetreiber – mit dem Gesetzesentwurf auseinander. Kritisiert wird ebenfalls die Aussage in der Gesetzesbegründung, dass die Anforderung an eine zeitliche und räumliche Unmittelbarkeit, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, nur dann erfüllt ist, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Insbesondere, so Föhlisch, wenn die Bestellung viele Einzelpositionen hat, wird der Verbraucher zwangsläufig scrollen müssen, um von der ersten Position der Bestellzusammenfassung zum Bestell-Button zu gelangen. Er empfiehlt, klarzustellen, dass ein Scrollen unschädlich sei, solange die Pflichtinformation über dem Button platziert sei. Werden dagegen Preis und weitere Informationen durch Scrollen unter dem Button sichtbar, soll kein Vertrag zustande kommen, so die Forderung von Föhlisch.
Föhlisch schlägt auch vor, eine längere Übergangsfrist in das Gesetz mit aufzunehmen, weil viele Unternehmer die Änderungen nicht selbst vornehmen können, sondern auf Programmierarbeiten Dritter angewiesen sind.
Zusammenfassung
Auf wichtige praktische Aspekte der kommenden Button-Lösung ist nach unserer Auffassung zumindest in den schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen hingewiesen worden. Es bleibt zu hoffen, dass diese auch Eingang in das Gesetzgebungsverfahren finden. Unabhängig davon (wir wissen nicht, wie die Sachverständigen ausgewählt wurden) verbleibt der Eindruck, dass gerade der milliardenschwere Internethandel und seine Lobbyisten (sodenn es denn welche gibt) die Tragweite des Gesetzesentwurfes wohl offensichtlich noch nicht mitbekommen haben, anderenfalls wäre die Kritik an praktisch nicht umsetzbaren Gestaltungsanforderungen sicherlich größer.
Stand: 07.02.2012
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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