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Einstweilige Verfügung wegen falscher Artikelbeschreibung bei Amazon: Händler muss Angebote Montag – Freitag einmal pro Tag überprüfen

In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass Amazon-Händler für falsche Angaben in Artikelbeschreibungen bei Amazon quasi ohne Wenn und Aber haften. Dies gilt bspw. für eine Garantiewerbung ohne Erläuterung oder falsche unverbindliche Preisempfehlungen.

Ein Amazon-Händler, der eine derartige Abmahnung erhält, hat ein grundsätzliches Problem:

Er kann, anders als im eigenen Internetshop, nicht 100%ig gewährleisten, dass die von ihm genutzten ASINs unverändert bleiben. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, die zur Folge haben können, dass eine Artikelbeschreibung bei Amazon sich plötzlich ändert: Händler mit einer sogenannten ASIN-Priorität haben die Berechtigung, die Artikelbeschreibung abzuändern, zum Teil ändert Amazon Artikelbeschreibungen ab oder legt verschiedene ähnliche Artikelbeschreibungen zusammen.

Aus diesem Grund sollte es sich jeder Amazon-Händler zweimal überlegen, ob er bei einem Wettbewerbsverstoß, der sich in irgendeiner Form auf die Amazon-Artikelbeschreibung bezieht, eine Unterlassungserklärung abgibt.

Ordnungsgeld nur bei Verschulden

Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahner die Unterlassungsansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung oder im Wege einer Hauptsacheklage geltend machen. Anders als bei einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gibt es dann für den Fall der Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe, die an den Abmahner geht. Vielmehr kann der Abmahner, der eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, bei Gericht einen sogenannten Bestrafungsantrag stellen, damit das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner (Abgemahnten) verhängt.

Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Ordnungsgeld verhängt wird, hängt vom Verschulden ab. Dieses ist gering bzw. nicht vorhanden, wenn der Schuldner (Abgemahnte) nachweisbar (!) alle getan hat, um eine Untersagungsverfügung einzuhalten. Die spannende Frage ist, welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist.

OLG Köln: Tägliche Prüfung Montag – Freitag reicht

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2017, Az.: 6 W 31/17) hatte über einen Ordnungsgeldantrag zu entscheiden. Es ging offensichtlich um unverbindliche Preisempfehlungen bei Amazon, eine Thematik, die uns durchaus bekannt ist.

Wann liegt Verschulden vor?

Ein Verschulden liegt vor, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist. Dabei ist das Verschulden einer juristischen Person (einer GmbH bspw.) anzunehmen, wenn ein Verschulden eines Organs vorliegt. Ein Organ einer GmbH ist bspw. ein Geschäftsführer. Ein solches Verschulden besteht bereits in einem Organisationsverschulden.

Für die Frage, ob ein Verschulden vorliegt, kommt es daher darauf an, ob der Geschäftsführer hinreichende Maßnahmen ergriffen hatte, um Verstöße gegen das auferlegte Verbot zu vermeiden.

Kein Verschulden durch Einstellen von Angeboten bei Amazon

Das OLG hat die Frage thematisiert, ob ein bedingter Vorsatz vorliegt, weil die Schuldnerin bei Amazon Angebote eingestellt hatte, obwohl ihr bekannt war, dass Amazon unverbindliche Preisempfehlungen einstellt.

Kontrollmaßnahmen reichen jedoch aus, so dass in einem faktischen Nutzen von ASINs bei Amazon noch kein Verschulden zu sehen ist.

Regelmäßige Kontrolle notwendig

Der Bundesgerichtshof hatte bereits in der Entscheidung vom 03.03.2016, Az.: I ZR 140/14 “Angebotsmanipulation bei Amazon” betont, dass es Amazon-Händlern zuzumuten ist, Angebote regelmäßig zu kontrollieren. Die Frage der Kontrolle wird bei einem Ordnungsgeld zu einer Frage des Verschuldens.

Welche Kontrolle ist ausreichend?

Nach Ansicht des OLG ist es ausreichend, wenn der Schuldner (Abgemahnte) einmal pro Wochenarbeitstag (Montag-Freitag) alle eingestellten Angebote kontrolliert und ein Angebot entfernt, soweit eine nicht überprüfbare oder falsche unverbindliche Preisempfehlung eingestellt worden war. Zu einer weitergehenden Kontrolle war der Schuldner nicht verpflichtet.

Nicht notwendig war eine weitere Kontrolle nach Dienstschluss, insbesondere auch nicht am Wochenende. “Es kommt hinzu, dass die Kontrolle außerhalb der üblichen Arbeitszeiten hätte erfolgen müssen. Dies ist der Schuldnerin nicht zuzumuten, so dass jedenfalls die Kontrolle einmal pro Arbeitstag an den Tagen von Montag-Freitag ausreichend ist.” In der Praxis bedeutet dies Folgendes:

Ein Amazon-Händler, der in irgendeiner Form juristische Probleme mit Fehlern in der Artikelbeschreibung bei Amazon hat, muss zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes die Artikelbeschreibung von Montag-Freitag einmal am Tag überprüfen bzw. überprüfen lassen.

Wichtig ist hierbei die Formulierung “alle“. Zurecht weist das OLG darauf hin, dass alle genutzten ASINs bei Amazon zu überprüfen sind.

Diese Überprüfung sollte auch entsprechend dokumentiert werden. Falls ein Mitarbeiter eines Unternehmens die Überprüfung vornimmt, sollte dieser entsprechend instruiert und kontrolliert werden. Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeiten einer Überprüfung stellt sich natürlich die Frage, ob es ausreichend ist, das Schaufenster des Händlers über die amazon-eigene Suchfunktion zu durchsuchen oder ob es nicht günstiger wäre, sich eine entsprechende Software schreiben zu lassen.

Keine Kontrolle am Wochenende

Vor dem Hintergrund der üblichen Arbeitszeiten sieht das OLG eine Kontrolle am Wochenende als nicht notwendig an. Unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens mag dies ja rein juristische gesprochen zutreffend sein, auf der anderen Seite ist natürlich in erster Linie das Wochenende der Zeitraum, in dem Käufer Amazon nutzen. Auf der anderen Seite stellt sich wiederum die Frage, ob bspw. Amazon gerade am Wochenende entsprechende Artikeltexte verändert.

Update

Mittlerweile liegt eine weitere Entscheidung eines Gerichtes zu der Frage vor, wie oft ein Amazon-Händler zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes einen Amazon-Auftritt überprüfen muss.

Das Landgericht Arnsberg (LG Arnsberg, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: I – 8 O 10/15) hat angenommen, dass eine Überprüfung alle zwei Wochen nicht ausreicht. Dieses Vorgehen sei schon im Ansatz rechtsirrig, da der BGH dargelegt hätte, dass Prüfungspflichten verletzt werden, wenn über nahezu zwei Wochen keine Überprüfung vorgenommen werde.

Wie beraten Sie.

Stand: 06.04.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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