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Anhängen bei Amazon verhindern: Was tun, was besser lassen?
Wichtige Tipps, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können
Viele Händler bei Amazon sind genervt, wenn sich andere Anbieter an “ihre” ASIN anhängen. Dabei gibt es durchaus Möglichkeiten, exklusiv bei Amazon zu verkaufen.
Regelmäßig bitten uns Amazon-Händler um Unterstützung, um ein Anhängen von Wettbewerbern bei Amazon zu unterbinden.
Gegen das Anhängen bei Amazon kann rechtlich mit unterschiedlichen Mitteln vorgegangen werden. Bei Gesprächen mit Amazon-Händlern stellen wir jedoch regelmäßig fest, dass im Vorfeld Fehler gemacht werden, die zum Teil eine Durchsetzung von Rechtsansprüchen schwierig machen.
Der rechtliche Hintergrund
Jeder Amazon-Anbieter kann sich an eine Produktbeschreibung aus dem Produktkatalog bei Amazon anhängen. In diesem Fall wird der jeweilige Anbieter eines Produktes als Verkäufer mit aufgeführt. Bestenfalls bzw. schlimmstenfalls steht er auch in der Buy-Box.
Das Anhängen an bereits vorhandene Produktbeschreibungen bei Amazon ist zunächst einmal grundsätzlich zulässig. Das ganze Prinzip Amazon baut darauf auf, dass ein Händler nicht, wie bspw. bei eBay, eine eigene Artikelbeschreibung erstellt, sondern bereits vorhandene Artikelbeschreibungen nutzt.
Um gegen ein Anhängen an eine am besten noch eigene ASIN, die mit einer eigenen EAN bei Amazon angelegt wurde, vorzugehen, gibt es unterschiedliche rechtliche Ansätze.
1. Es wird etwas anderes ausgeliefert, als in der ASIN eigentlich beschrieben wird.
Bei vielen Angeboten bei Amazon handelt es sich um No-Name-Produkte, die zum Teil aus der gleichen Quelle oftmals aus Asien oder China stammen. Grundsätzlich ist es so, dass der jeweilige Anbieter verpflichtet ist, exakt das im Fall einer Bestellung auszuliefern, was in der Artikelbeschreibung beschrieben ist. Eine Abweichung zwischen dem angebotenen und dann später tatsächlich gelieferten Produkt ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich hierbei um eine Irreführung über die Eigenschaft der Ware. Diese Irreführung kann bereits dann gegeben sein, wenn das tatsächlich gelieferte Produkt nur “so ähnlich” ist, wie das tatsächlich angebotene Produkt.
Ein beliebter Weg, um exklusiv bei Amazon zu verkaufen, sind sogenannte Set-Angebote. Zusammen mit einem durchaus üblichen allgemein erhältlichen Markenprodukt wird noch etwas Spezielles im Set mit angeboten, was nur ein ganz bestimmter Anbieter ausliefern kann.
Dies kann zum Teil eine Kleinigkeit sein, wie eine Taschenlampe, Installationsmaterial, etc.
2. Markenrechtsverletzung
Immer mehr Amazon-Händler gehen dazu über, eine eigene Marke anzumelden. Eine eigene Marke hat, wenn sie richtig angemeldet wurde und auch als deutsche oder europäische Marke eingetragen ist, weitreichende Folgen:
Nur der Markeninhaber hat das Recht, die entsprechenden Markenprodukte unter dem Markennamen anzubieten.
Um Markenansprüche bei Amazon durchsetzen zu können, raten wir auf jeden Fall zur Anmeldung einer Wortmarke statt einer Wort-/Bildmarke. Wort-/Bildmarken lassen sich bei Amazon ggf. nicht gut darstellen.
Wichtig ist auch, dass die Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die Marke angemeldet wurde, stimmen. Sich bei Amazon ausschließlich auf eine Handelsmarke zu stützen, kann ggf. problematisch sein.
3. Information in der ASIN, dass das Produkt von einem bestimmten Händler stammt
Im weitesten Sinne eine Art markenrechtlicher Schutz kann auch dadurch gegeben sein, wenn aus der Artikelbeschreibung deutlich wird, dass ein Produkt von einem bestimmten Händler ausgeliefert wird. Es kann sich schon aus der “von”-Beschreibung im oberen Teil der Amazon-Artikelbeschreibung ergeben sowie ggf. aus einer angemeldeten Handelsmarke.
Gut vorbereitet sein: Wie Sie konkret ein Anhängen bei Amazon verhindern können
Effektiv lässt sich das Anhängen an Amazon-Angebote durch Wettbewerber, wenn diese rechtswidrig sind, durch eine Abmahnung dauerhaft einschränken.
Um derartige Ansprüche jedoch mit guten Erfolgsaussichten durchzusetzen, sind einige Punkte zu beachten, die nach unserer Praxiserfahrung immer wieder gern übersehen werden:
1. Problem: Artikelbeschreibung abändern und dann abmahnen
Häufig machen wir die Erfahrung, dass Amazon-Händler eine ASIN bei Amazon selbst angelegt haben und die ASIN-Priorität bzw. ASIN-Autorität haben, um diese Artikelbeschreibung auch selbst abzuändern.
Was unzulässig ist, ist der Umstand, aus einer ursprünglichen No-Name-ASIN plötzlich eine Marken-ASIN zu machen, um dann unverzüglich die abzumahnen, die sich immer noch an die ASIN angehängt haben. Ein derartiges Vorgehen gilt als rechtsmissbräuchlich, auch im Markenrecht. Auch ein Austausch von Produktbildern einer ASIN, um dann dem Wettbewerber vorzuwerfen, er würde etwas anderes, als auf dem Bild dargestellt, ausliefern, ist keine Alternative.
2. In der Regel Testkauf notwendig
Um Ansprüche, sei es aus Markenrecht oder Wettbewerbsrecht, gegenüber einem Wettbewerber bei Amazon durchzusetzen, ist eine gute Dokumentation Voraussetzung für den rechtlichen Erfolg. Es sollte somit immer bei dem Wettbewerber ein Testkauf vorgenommen, um zu dokumentieren, was unter einer bestimmten ASIN bei einer Bestellung tatsächlich ausgeliefert wird. Den Testkauf sollten Sie natürlich nicht mit Ihrem gewerblichen Verkäufer-Account bei Amazon durchführen, sondern durch Dritte, die nicht mit Ihrem Account in Verbindung gebracht werden können. Anderenfalls könnte der Wettbewerber misstrauisch werden, der Testkauf könnte ggf. ins Leere laufen.
Wie man einen Testkauf am besten vornimmt, besprechen wir gern mit Ihnen. Wir empfehlen nicht ohne anwaltliche Rücksprache einfach einen Testkauf vorzunehmen, da dies ggf. rechtlich nachteilig sein kann.
3. Vorsicht bei einer Kontaktaufnahme zu Ihrem Wettbewerber
Eine Überlegung ist natürlich, nicht gleich eine Abmahnung auszusprechen, sondern den Wettbewerber zunächst bspw. per Email zu bitten, sich von einer ASIN zurückzuziehen. Eine derartige Bitte kann Erfolg haben, muss jedoch nicht zum Ziel führen. Eine Kontaktaufnahme zum Wettbewerber hat jedoch den Nachteil, dass, für den Fall dass diese nicht erfolgsversprechend ist, die spätere Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Wettbewerbsrecht oder Markenrecht ganz erheblich erschwert werden kann. Wir empfehlen dies nur mit anwaltlicher Rücksprache und Begleitung zu tun.
Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten seit vielen Jahren auch Amazon-Händler. Die Problematik des Anhängens bei Amazon ist uns aus einer Vielzahl von Beratungen einschlägig bekannt.
Wir beraten auch Sie.
Für eine kostenlose und unverbindliche Vorbesprechung, wie wir auch Sie unterstützen können, rufen Sie uns am besten einfach an (Telefon 0381-260 567 30).
Stand: 01.03.2016
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
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